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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Instrument nach § 84 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX - Prävention - zur  möglichst frühzeitigen Beendigung von längerfristiger Arbeitsunfähigkeit und zur Sicherung des Arbeitsplatzes.

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, so muss der Arbeitgeber nach Zustimmung des Betroffenen klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und wie erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Diese Verpflichtung besteht auch für nichtbehinderte Beschäftigte. Hierbei hat der Arbeitgeber den Betriebsrat bzw. Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung (bei schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Mitarbeitern) sowie - soweit erforderlich - den Betriebsarzt einzubeziehen.

Kommen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit Leistungen zur Teilhabe in Betracht, zieht der Arbeitgeber die örtlichen Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger bzw. bei Anspruch auf Begleitende Hilfen im Arbeitleben das Integrationsamt hinzu.

 
 
 

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