Berufliche Rehabilitation
Unter Berufliche Rehabilitation fallen Maßnahmen zur (Wieder-)Eingliederung behinderter Menschen in das Erwerbsleben nach §§ 33 ff. SGB IX, beziehungsweise spricht man seit Inkrafttreten des SGB IX von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Voraussetzung ist eine unfall- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Ausbildungs- oder Berufsfähigkeit, die besondere Hilfen zur dauerhaften Teilhabe an Arbeit und Beruf erfordert.
Die Teilhabe erfolgt unter Einbeziehung sozialer, psychologischer und medizinischer Maßnahmen hauptsächlich als berufliche Erstausbildung behinderter Jugendlicher in Berufsbildungswerken oder als berufliche Weiterbildung beziehungsweise Umschulung behinderter Erwachsener in Berufsförderungswerken.
Körperlich, geistig oder psychisch behinderte Menschen können auch außerhalb der Ausbildungsordnungen anerkannter Ausbildungsberufe ausgebildet werden, um die besonderen Verhältnisse dieser Personengruppen zu berücksichtigen (BBiG).
Behinderte Menschen können eine individuelle Förderung nach §§ 97-102 SGB III sowie auch institutionelle Förderung nach §§ 236-239 SGB III zur beruflichen Eingliederung durch die Bundesagentur für Arbeit sowie nach §§ 35 ff. SGB IX erhalten.