Behinderung
Nach dem SGB IX gelten Menschen als behindert, wenn ihre körperlichen oder geistigen Fähigkeiten oder ihre seelische Gesundheit nicht nur vorübergehend (das heißt länger als sechs Monate) von dem altersentsprechenden Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn eine derartige Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Das Gesetz unterscheidet drei Personengruppen:
- Behinderte,
- Schwerbehinderte und
- (den Schwerbehinderten) Gleichgestellte.
Um die Rechte oder Leistungen nach dem SGB IX geltend machen zu können, muss der Mensch mit Behinderung die staatliche Anerkennung als Schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch beantragen. Erfüllt er die gesetzlichen Voraussetzungen und kann er dies durch entsprechende Nachweise gegenüber dem Versorgungsamt belegen, stellt ihm dieses auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis oder einen Gleichstellungsausweis aus.
Im Arbeitsleben besonders geschützt sind schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter. Das sind Mitarbeiter, bei denen eine Behinderung förmlich durch das Versorgungsamt festgestellt wurde. Im Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes wird der Grad der Behinderung (GdB) angegeben. Der GdB sagt nichts über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz aus, sondern bewertet Funktionsbeeinträchtigungen nach den bundesweit einheitlichen Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) bzw. seit dem 01.01.2009 nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung.