REHADAT-Talentplus - Link zur Startseite Das Portal zu Arbeitsleben und Behinderung

Das Portal zu Arbeitsleben und Behinderung

Sie sind hier: 

Lexikon von A bis Z

Barrierefreies Bauen

Barrierefreiheit bezieht sich auf den Gesamtbereich der gestalteten Umwelt und schließt einerseits den Bereich von Information und Kommunikation ein, andererseits Bauwerke und technische Produkte aller Art.

In öffentlich genutzten Gebäuden und Anlagen geht es darum, hindernisfreie Orientierung, Erreichbarkeit und Nutzbarkeit im Sinne einer umfassenden Teilhabe am Leben der Gesellschaft für möglichst alle Menschen sicherzustellen.

Dies gilt insbesondere für Menschen mit Behinderung, chronischer Erkrankung, Kinder, Senioren sowie für zeitweilig mobilitätseingeschränkte Personen (circa 20 Prozent der Gesamtbevölkerung). Die Ursachen spezieller Anforderungen spielen dabei nur eine untergeordnete Rolle.

Rechtsgrundlagen für barrierefreies Bauen

Grundlegend für barrierefreies Bauen ist das Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" (seit 1994 im Grundgesetz verankert).

Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) bietet seit dem 1. Mai 2002 einen gesetzlichen Rahmen für das barrierefreie Planen und Bauen.

Auf der Ebene der Bundesländer wirken die jeweiligen Landesgleichstellungsgesetze, die von fast allen Bundesländern erarbeitet werden oder schon verabschiedet wurden. Sie konkretisieren die Rahmen-Regelungen und können in ihren Anforderungen darüber hinausgehen.

Des Weiteren gelten die jeweiligen Landesbauordnungen bzw. Gaststätten(bau)-verordnungen sowie die jeweiligen technischen Baubestimmungen in DIN-Normen, die für die Praxis besonders bedeutsam sind.

DIN-Normen

DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e.V. in Berlin herausgegebene technische Richtlinien. Die Erarbeitung einer neuen DIN-Norm hat den Zweck, "allgemein anerkannte Regeln der Technik" zu schaffen, damit in Rechtsvorschriften oder in privat-rechtlichen Verträgen auf diese Norm Bezug genommen werden kann.

Eine DIN-Norm ist eine reine Empfehlung technischer Art. Sie ist aus sich heraus nicht rechtsverbindlich und hat keinen Gesetzescharakter. Die Rechtsverbindlichkeit der DIN wird in den jeweiligen Bauordnungen oder anderen Verordnungen der Bundesländer festgelegt. Werden Bauleistungen für den öffentlichen Bereich erbracht, so ist die Einhaltung verschiedenster DIN-Normen oft zwingend.

Die nachfolgend aufgeführten DIN-Normen für barrierefreies Bauen gelten für alle Neubauten, Umbauten, Modernisierungen und Nutzungsänderungen (erhältlich beim Beuth Verlag, Köln):

  • DIN 18024 Teil 1 "Barrierefreies Bauen, Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze, Planungsgrundlagen"
  • DIN 18024 Teil 2 "Barrierefreies Bauen, öffentlich zugängliche Gebäude und Arbeitsstätten, Planungsgrundlagen"
  • DIN 18025 Teil 1 "Barrierefreie Wohnungen, Planungsgrundlagen, Wohnungen für Rollstuhlbenutzer"
  • DIN 19025 Teil 2 "Barrierefreie Wohnungen, Planungsgrundlagen, Wohnungen für Blinde und wesentlich Sehbehinderte"
  • DIN 18030 (Entwurf) "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen".
    Diese DIN soll künftig die bislang geltenden DIN in einer Vorschrift zusammenfassen. Die sensorischen Anforderungen wurden deutlich erweitert und durch einen Abschnitt "Ergonomische Grundlagen" untermauert.

    Außerdem wurden Anforderungen für Rettungswege und Straßentunnel aufgenommen, hinsichtlich der Aufzüge die DIN EN 81-70 berücksichtigt und eine Reihe baulicher Anforderungen präzisiert. Die Norm soll allgemein für die Planung, Ausführung und Ausstattung von barrierefreien Gebäuden und barrierefreien Verkehrs- und Außenanlagen gelten.

Finanzielle Förderung

Für die behinderungsgerechte Gestaltung öffentlicher Gebäude geben zum Teil die Länder finanzielle Hilfen. Über mögliche Erleichterungen im sozialen Wohnungsbau informieren die örtlichen Wohnungsbauförderungsämter.

Aus Mitteln der Ausgleichsabgabe sind Wohnungshilfen für berufstätige schwerbehinderte Menschen möglich, soweit kein vorrangiger Anspruch gegenüber einem anderen Leistungsträger besteht. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten liegt in aller Regel ein vorrangiger Anspruch gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger vor (§ 33 Absatz 8 Nummer 6 SGB IX).

Bauliche Maßnahmen im Betrieb und am Arbeitsplatz können gefördert werden, wenn dadurch die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen ermöglicht oder erleichtert wird (siehe auch Begleitende Hilfe im Arbeitsleben). Im Einzelfall geben auch Rehabilitationsträger und die Pflegeversicherung finanzielle Hilfen.

 
 
 

Tastaturkurzbefehle: