Ausbildungsvergütung (Zuschuss zur Ausbildungsvergütung)
Die Agentur für Arbeit kann die betriebliche Ausbildung und Weiterbildung von schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen in Ausbildungsberufen durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung an den Arbeitgeber fördern, wenn die Aus- und Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist (§§ 235 a und 236 SGB III). Ein solcher Zuschuss wird nur gewährt, wenn der Ausbildungsbetrieb den behinderten Azubi ansonsten nicht einstellen würde.
Der Zuschuss beträgt bis zu 80 Prozent (in Ausnahmefällen bis 100 Prozent) der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrags (235 a SGB III).