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Urteile zur Klärung der Zuständigkeit der Leistungsträger

Erstattungsanspruch - Krankengeldzahlung während einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme

Sozialgericht Stuttgart - Urteil vom 02.10.2010 - Aktenzeichen S 24 R 9514/07

Leitsätze

1. Zu den Voraussetzungen einer fortbestehenden Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für eine stufenweise Wiedereingliederung im "unmittelbaren" Anschluss an eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme.

2. Die erforderliche "Unmittelbarkeit" ist jedenfalls bei einem zeitlichen Abstand von einem Monat regelmäßig noch gegeben, ohne dass es insoweit besonderer Feststellungen bedarf (ständige Kammerrechtsprechung).

3. Die "vorsorgliche" Anmeldung eines Erstattungsanspruchs genügt, wenn der Rechtssicherungswille anderweitig zum Ausdruck kommt.

4. Sog. Zwischenübergangsgeld ist auch für Zeiträume vor Inkrafttreten des § 51 Abs. 5 SGB IX mit Wirkung zum 01.05.2004 zu leisten.

Quelle: Justizportal des Landes Baden-Württemberg (http://www.justizportal-bw.de)

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Kostenerstattung einer stationären medizinischen Leistungen zur Rehabilitation im Ausland - Anspruchskongruenz - Zuständiger Leistungsträger - Reha-Antrag zwischen zwei Trägern des gleichen Versicherungszweiges

Bundessozialgericht - Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen B 1/3 KR 6/09 R

Leitsätze:

Begehrt ein Rentenversicherungsträger von einer Krankenkasse Erstattung für eine nach dem Rentenversicherungsrecht zulässige stationäre medizinische Reha-Maßnahme im Ausland, besteht die erforderliche sachliche Anspruchskongruenz, wenn die betroffene Krankenkasse eine entsprechende Leistung der Art nach hätte erbringen müssen, unabhängig davon, ob ihr nur eine Inlandsleistung möglich gewesen wäre.

Quelle: Bundessozialgericht (www.bundessozialgericht.de)

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Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - digitales Hörgerät - trägerübergreifende Kostenerstattungsansprüche - Zuständigkeit

Bundessozialgericht - Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen B 5 R 5/07 R

Leitsätze

1. § 15 Absatz 1 SGB IX normiert trägerübergreifend Kostenerstattungsansprüche für selbstbeschaffte Leistungen zur Rehabilitation.

2. Hat der erstangegangene Rehabilitationsträger einen Antrag auf Teilhabeleistungen nicht weitergeleitet, hat er diesen nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für Teilhabeleistungen unter Beachtung der besonderen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistungsgesetze zu prüfen.

3. Die Zuständigkeit nach § 14 Absatz 1 und 2 SGB IX gegenüber dem behinderten Menschen ist eine ausschließliche Zuständigkeit.

Quelle: Bundessozialgericht (www.bundessozialgericht.de)

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Zuständiger Leistungsträger - Erstattung von Krankengeld während einer stufenweisen Wiedereingliederung

Bundessozialgericht - Urteil vom 5.02.2009 - Aktenzeichen B 13 R 27/08 R

Die klagende AOK begehrt vom beklagten Rentenversicherungsträger die Erstattung von Krankengeld, das sie an den Versicherten D. während einer Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung in das Arbeitsleben gezahlt hat.

D. erlitt Ende Dezember 2002 einen Herzinfarkt, der eine Ende Januar 2003 durchgeführte Bypassoperation notwendig machte. Vom 11.2. bis 4.3.2003 fand eine Anschlussheilbehandlung statt, aus der D. zur weiteren Rekonvaleszenz für vorerst noch 7 Wochen arbeitsunfähig entlassen wurde; empfohlen wurde eine stufenweise berufliche Wiedereingliederung. Gleichzeitig enthielt der Entlassungsbericht die Feststellung, D. könne 6 Stunden und mehr mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten und zukünftig seine frühere Tätigkeit vollschichtig uneingeschränkt wieder aufnehmen. Von Anfang Mai bis Anfang Juni 2003 fand im Betrieb des Arbeitgebers eine stufenweise Wiedereingliederung des D. statt; während dieser Zeit zahlte die Klägerin Krankengeld in Höhe von insgesamt ca. 835 Euro. Diesen Betrag verlangt sie von der Beklagten im Wege der Erstattung, weil diese für die Maßnahme zuständig gewesen sei.

Das Sozialgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das Landessozialgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beklagten hätten nicht mehr vorgelegen. Aus rentenversicherungsrechtlicher Sicht sei D. bereits bei Abschluss der Anschlussheilbehandlung dauerhaft in das Erwerbsleben eingegliedert gewesen. Eine rehabilitationsrechtlich relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit habe nicht mehr vorgelegen, weil D. lediglich den spezifischen Anforderungen und Belastungen am konkreten Arbeitsplatz noch nicht voll gewachsen gewesen sei.

Mit der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Tenor der Bundessozialgerichts:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2007 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundessozialgericht (www.bundessozialgericht.de)

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Leistungen der Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten einer medizinisch-beruflichen Rehabilitationsmaßnahme

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.09.2008 - Aktenzeichen L 20 SO 68/06

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).

Lehnt ein Hilfeträger, die Hilfegewährung rechtswidrig ab, dann darf sich der Hilfesuchende um der Effektivität des Rechtsschutzes willen selbst helfen und vom Sozialhilfeträger die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten verlangen. Die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe wäre uneffektiv, wenn der Träger der Sozialhilfe durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Beginn der Sozialhilfeleistung auf Jahre hinausschieben und so ggf. den Anspruch vereiteln könnte (BVerwG, Urteil vom 02. September 1993 - 5 C 50/91 = BVerwGE 94, 127-136).

Dabei ist es lediglich zur Klärung der Zuständigkeit verschiedener Träger erforderlich, die konkrete Maßnahme explizit einer der im Leistungskatalog des § 54 Absatz 1 Satz 1 SGB XII genannten Leistungen zuzuordnen, da dieser schon nach seinem Wortlaut lediglich eine beispielhafte, nicht abschließende Aufstellung darstellt (vgl. etwa Wahrendorf, a. a. O., § 54 Rnr. 2). Eine vorgehende Zuständigkeit eines anderen Trägers von Rehabilitationsleistungen kommt vorliegend nicht in Betracht. Ausgehend von den ärztlichen und sonstigen Stellungnahmen sowie der Umstände der durchgeführten Maßnahme liegt eine Zuordnung zu §§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XII sowie zu § 58 SGB XII zwar ggf. nahe. Da die Maßnahme aber ersichtlich Elemente verschiedener im Einzelnen vom Leistungskatalog des § 54 Absatz 1 Satz 1 SGB XII erfasster Leistungen mit umfasst, ist die Maßnahme als 'Sonstige Eingliederungsmaßnahme' einzustufen, die - entsprechend der der gängigen an den Erfordernissen des § 75 SGB XII orientierten Praxis auch des Beklagten - nach den Leistungstypen LT 21 und LT 24 des Landesrahmenvertrages erbracht wurde. Für Leistungen dieser Art bejaht auch der Beklagte seine Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung.

Quelle: Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de)

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Erstattung der über dem Festbetrag liegenden Kosten von digitalen Hörgeräten durch die Rentenversicherung

Bundessozialgericht - Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen B 13 R 33/07 R

Nichtamtlicher Leitsatz:

Gibt bei einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe der sogenannte erstangegangene Leistungsträger den Antrag nicht binnen kurzer Fristen an den seiner Meinung nach zuständigen Träger weiter, hat er Leistungen aufgrund aller Rechtgundlagen zu erbringen, die in dieser Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehen sind.

Quelle: Sozialrecht + Praxis 01/2009

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Schulische Integration - Ausstattung eines Rollstuhls mit einem Kraftknotensystem

Bundessozialgericht - Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen B 3 KR 16/08 R

Terminbericht des BSG Nr. 59/2008:

Die Revision der Klägerin führte zur Änderung der Entscheidungen der Instanzgerichte und zur beantragten Verurteilung der Beklagten. Dem klagenden Sozialhilfeträger steht als zweitangegangenem Rehabilitationsträger ein Erstattungsanspruch nach § 14 Absatz 4 Satz 1 SGB IX zu, weil die beklagte Krankenkasse vorrangig verpflichtet gewesen wäre, den bei ihr versicherten Schüler mit einem Kraftknotensystem zu versorgen.

Quelle: Bundessozialgericht (www.bundessozialgericht.de)

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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Eingliederungshilfe - Übernahme von Essensgeld - zuständiger Leistungsträger

Bundessozialgericht - Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen B 11b AS 19/07 R

Leitsätze:

1. Im gerichtlichen Verfahren betreffend die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen ist der nach § 14 SGB IX möglicherweise endgültig zuständige Leistungsträger notwendig beizuladen (Anschluss und Fortführung von BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R = BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1).

2. Die Kosten für ein Schulessen in einer Schule für Sprachbehinderte mit Ganztagesunterricht können als Hilfen zur Schulbildung zu den Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 54 SGB XII) gehören.

Quelle: Bundessozialgericht (www.bundessozialgericht.de)

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Anspruch auf Übergangsgeld während einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme

Landessozialgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen L 10 R 2520/08 ER-B

Leitsätze:

1. Die Bundesagentur für Arbeit als zweitangegangener Rehabilitationsträger ist und bleibt gegenüber dem Behinderten der zuständige Leistungsträger, ungeachtet der 'eigentlichen' rechtlichen Zuständigkeiten. Sie hat daher Ansprüche nach allen Rechtsgrundlagen zu prüfen, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation vorgesehen sind, also auch nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung.

2. Zeichnet sich ab, dass Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer Regelungsanordnung auftreten werden (hier: Berechnung des Übergangsgeldes nach alternativen Regelungen), ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses in konkreter Höhe auszusprechen.

Quelle: Juris GmbH

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Zuständiger Leistungsträger - Rücknahme einer Leistungszusage - Zuständigkeitsklärung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.05.2008 - Aktenzeichen L 23 B 26/08 SO ER

Leitsätze:

1. Das Rechtsschutzbedürfnis einer Beschwerde gegen eine stattgebende einstweilige Anordnung des Sozialgerichts entfällt nicht, wenn die beschwerdeführende Behörde für den Leistungsempfänger erkennbar der Anordnung nur zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung nachgekommen ist.

2. Dem erstangegangenen Rehabilitationsträger, der seine Zuständigkeit gegenüber dem Leistungsempfänger zunächst - wenn auch zu Unrecht - bejaht hat, ist eine Revision dieser Entscheidung gegenüber dem Leistungsempfänger und eine Weiterleitung des Antrages verwehrt, selbst wenn diese in der Frist des § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IX erfolgen könnte.

3. Stellt der zuerst angegangene Rehabilitationsträger nach Bewilligung der Leistung fest, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, verbleibt es bei der einmal bejahten Zuständigkeit und erfolgt ein Ausgleich der gewährten Leistungen ausschließlich nach § 14 Absatz 4 Satz 1 SGB IX auf dem Wege der Erstattung.

Quelle: Juris GmbH

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Erstattungsanspruch des erstangegangenen Leistungsträgers - kein Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe während der Altersteilzeit

Bundessozialgericht - Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen B 1 KR 34/06 R

Nichtamtliche Leitsätze:

1. Der nach § 14 SGB IX zuständige Träger muss alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen, auch die für andere Träger geltenden, prüfen.

2. § 14 Absatz 4 Satz 1 SGB IX enthält eine spezielle Erstattungsregelung für Träger, die nach § 14 Absatz 1 SGB IX leisten mussten, weil der Antrag an sie weitergeleitet wurde; sie erhalten Erstattung nach den Regeln für vorläufig leistende Träger.

3. § 14 Absatz 4 Satz 3 SGB IX schließt eine Kostenerstattung für den erstangegangenen Träger nicht umfassend aus.

4. Ergab sich eine Leistungspflicht nach § 14 SGB IX, weil der Antrag nicht innerhalb der Frist des § 14 Absatz 1 SGB IX weitergeleitet wurde, richtet sich die Erstattung vielmehr nach den §§ 102 ff. SGB X, wobei allerdings § 105 SGB IX ausgeschlossen ist.

5. Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers in der Freistellungsphase der Altersteilzeit erfüllen nicht die Voraussetzungen von § 12 Absatz 1 Nr. 4 a SGB VI; Alterteilzeit kann nicht mit dauerhaftem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gleichgesetzt werden.

Quelle: Behindertenrecht 01/2008

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Erstattung der Kosten einer Adaptionsmaßnahme - Abgrenzung der Leistungspflicht von Krankenkasse und Sozialhilfeträger

Bundessozialgericht - Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen B 1 KR 36/06 R

Terminbericht des Bundessozialgerichts Nr. 31/07:

Rehabilitationsträger für Leistungen der medizinischen Rehabilitation können sowohl Krankenkassen als auch Träger der Sozialhilfe sein. Allerdings begründet das SGB IX für den zweitangegangenen Träger der Sozialhilfe einen Erstattungsanspruch gegen eine Krankenkasse nicht schon dann, wenn der Sozialhilfeträger der Art nach eine Leistung erbracht hat, die vom Wortlaut her unter die in § 26 SGB IX erwähnten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation fällt. Denn solche Leistungen können zum Teil auch im Rahmen der Teilhabe am Berufsleben zu erbringen sein, einem Bereich also, für den die Krankenkassen nicht zuständig sind.

Quelle: Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de)

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Kostenübernahme einer Langzeittherapie - zuständiger örtlicher Leistungsträger - Antragsweiterleitung nach § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch

Landessozialgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen L 11 KR 2438/06

Leitsätze:

1. Liegen die Voraussetzungen des § 14 SGB IX vor, richtet sich die Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe nach dieser Vorschrift.

2. Auf die materielle Zuständigkeit kommt es demgegenüber dann nur noch im Kostenerstattungsverfahren an.

3. Dies gilt auch, wenn der zweitangegangene Träger gar nicht Träger für die beantragte Leistung sein kann.

4. § 14 SGB IX erfasst auch die örtliche Zuständigkeit.

Quelle: Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de)

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