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Urteile zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Wahl der Schwerbehindertenvertretung - Wahlvorschläge und Stützunterschriften - Notwendigkeit von Unterschriften im Original

Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 39/08

Leitsätze

1. Wahlvorschläge für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung müssen innerhalb der Einreichungsfrist mit der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften im Original beim Wahlvorstand eingehen. Die Einreichung von Telekopien genügt nicht.

2. Die SchwbVWO regelt - im Unterschied zu vielen anderen Wahlordnungen - keine Pflicht des Wahlvorstands, Wahlvorschläge nach ihrem Eingang unverzüglich umfassend auf etwaige Mängel zu prüfen und ggf. den einreichenden Listenvertreter unverzüglich zu unterrichten. Eine solche Pflicht gehört auch nicht zu den elementaren Grundsätzen einer demokratischen Wahl.

3. Um den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO zu genügen, muss das Wahlausschreiben für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine Vertretung der Soldaten nach dem BPersVG zu wählen ist, den Hinweis enthalten, dass auch Soldaten und Soldatinnen wählbar sind. 

Quelle: Bundesarbeitsgericht (www.bundesarbeitsgericht.de)

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Keine Berechtigung der Gewerkschaft zur Anfechtung einer Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 7 ABR 25/08

Leit- bzw. Orientierungssatz:

Die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sind nach § 94 Absatz 6 Satz 2 SGB IX, § 25 Absatz 1 Satz 1 PersVG SN nicht berechtigt, die Wahl der Schwerbehindertenvertretung anzufechten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht (www.bundesarbeitsgericht.de)

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Schwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - stellvertretendes Mitglied

Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 7 ABR 91/07

Nicht-amtlicher Leitsatz:

Die Wahl des stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung kann unabhängig von der Wahl der Vertrauensperson angefochten werden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht (www.bundesarbeitsgericht.de)

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Gerichtliche Überprüfung einer Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 19.09.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 53/08

Leitsatz:

Aus dem Grundsatz der geheimen Wahl folgt, dass das Wahlverhalten der Wähler weder durch Zeugenvernehmung noch durch eidesstattliche Versicherung gerichtlich nachgeprüft werden kann. Dies gilt auch bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung.

Quelle: Leitsatzsammlung des LAG Hamm
(http://www.lag-hamm.nrw.de/service/leitsaetze/index.php)

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Anfechtung der Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung

Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 11.04.2008 - Aktenzeichen 11 TaBV 80/07

Leitsätze:

1. Der Aushang des Wahlausschreibens zur Konzernschwerbehindertenvertretung in nur einem Betrieb des Konzerns verstößt gegen § 22 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Absatz 2 SchwbVWO


2. Da § 5 Absatz 2 SchwbVWO nur den Aushang des Wahlausschreibens vorsieht, stellt die Versendung des Wahlausschreibens per Rundmail keine ausreichende Bekanntmachung dar. Gleiches gilt für die Veröffentlichung des Wahlausschreibens auf der Website der Konzernschwerbehindertenvertretung.

3. Bei der Verletzung des § 5 Absatz 2 SchwbVWO handelt es sich um einen Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Dem Aushang des Wahlausschreibens kommt bei der Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung keine geringere Bedeutung zu als bei der Wahl des Betriebsrats.

Quelle: Justizportal des Landes NRW (www.justiz.nrw.de) 

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Teilanfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Landesarbeitsgericht München - Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 38/07

Leitsatz:

Die isolierte Anfechtung der Wahl nur der (hier vier) stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung - nicht auch deren Wahl - ist unzulässig.

Quelle: Landesarbeitsgericht Bayern (www.lag.bayern.de)

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Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung

Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 7 ABR 40/05

Leitsätze:

1. Wird die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung im Geschäftsbereich eines Bundesministeriums nach § 97 III 2 Alternative 2 SGB IX durchgeführt, weil die Zahl der gebildeten Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger als zehn ist, sind neben der für das Ministerium gebildeten Schwerbehindertenvertretungen und den Bezirksschwerbehindertenvertretungen alle Dienststellen wahlberechtigt. Für das Wahlrecht der Schwerbehindertenvertretungen ist es ohne Bedeutung, ob sie eine verselbständigte Außen- oder Nebenstelle, eine dem Bundesministerium nur mittelbar nachgeordnete Dienststelle oder eine Dienststelle, für die eine Bezirksschwerbehindertenvertretung gebildet ist, vertreten.

2. Der Wahlvorstand ist nicht Beteiligter in einem die Wahlanfechtung betreffenden Beschlussverfahren.

Quelle: Bundesarbeitsgericht (www.bundesarbeitsgericht.de)

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Schwerbehindertenvertretung - Vereinfachtes Wahlverfahren

Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 7 ABR 9/05

Leitsätze:

1. Wird die Schwerbehindertenvertretung eines Betriebs nach § 94 Absatz 6 Satz 3 SGB IX im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, obwohl dem Betrieb nicht weniger als 50 wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen angehören, berechtigt dies zur Anfechtung der Wahl nach § 94 Absatz 6 Satz 2 SGB IX in Verbindung mit § 19 BetrVG.

2. Ob die Wahl der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen ist, hängt von der Anzahl der dem Betrieb angehörenden wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen im Zeitpunkt der Einleitung der Wahl ab. Dies ist bei der Wahl im förmlichen Wahlverfahren der Erlass des Wahlausschreibens § 5 SchwbVWO), bei der Wahl im vereinfachten Wahlverfahren die Einladung zu der Wahlversammlung § 19 Absatz 1 SchwbVWO).

Quelle: Bundesarbeitsgericht (www.bundesarbeitsgericht.de)

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Gültigkeit einer Wahl der Schwerbehindertenvertretung - Stimmengleichheit - Losverfahren

Landesarbeitsgericht München - Urteil vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 8 TaBV 29/05

Leitsätze:

1. Zwar sieht § 13 Absatz 2 Satz 2 SchwbVWO nur einen Wahlgang und bei Stimmengleichheit den Losentscheid vor, dennoch ist ein zweiter Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren gem. § 18 SchwbVWO mit einem eindeutigen Wahlergebnis, d. h. einer Stimmenmehrheit, kein rechtliches Nullum.

2. Die Auslegung des Wortlauts des § 13 Absatz 2 Satz 2 SchwbVWO beschränkt sich von vorneherein nicht allein auf diese Bestimmung, sondern impliziert auch den vorangestellten Gesetzessatz, wonach derjenige Bewerber für das Amt der Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, der die meisten Stimmen erhalten hat; erst dann erfolgt die Konfliktregelung für den Fall der Stimmengleichheit durch Losentscheid.

3. § 13 Absatz 2 Satz 2 SchwbVWO verbietet seinem Wortlaut nach nicht einen zweiten Wahlvorgang und ordnet damit auch nicht ausdrücklich positiv den sofortigen Losentscheid an. Über allem steht immer noch das gesetzliche Gebot, dass der Losentscheid eine Kollisionsregelung enthält, falls der Wahlvorgang keine eindeutige Entscheidung durch Stimmenmehrheit erbracht hat; dem Gesetzgeber schwebt daher prinzipiell vor, dass durch das demokratische Mittel der Wahl schnell ein eindeutiges Ergebnis erzielt wird.

4. Für die Auslegung des Wortlauts des § 13 SchwbVWO ist von Bedeutung, dass diese Norm letztlich über § 20 Absatz 4 SchwbVWO zur Anwendung kommt, einer Bestimmung, die sich bei den Regeln des 'vereinfachten Wahlverfahrens' nach §§ 18 ff. SchwbVWO findet. Darin sind in § 20 Absatz 1 bis 3 SchwbVWO die vom Gesetzgeber als unverzichtbar erscheinenden Verfahrensregluarien eines beschränkten Wahlverfahrens dargestellt.

5. Von mitentscheidender Bedeutung ist jedoch, dass § 13 Absatz 2 SchwbVWO über § 20 Absatz 4 SchwbVWO nur 'entsprechend gilt'. Gerade darin kommt zum Ausdruck, dass ein zweiter Wahlvorgang jedenfalls mangels besonderer Umstände nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

6. Der besondere Schutz der Schwerbehinderten zwingt nicht dazu, dass ein zweiter Wahlvorgang vermieden werden muss, wenn er schnell und von den zur Wahl in der einzigen Wahlversammlung nach dem vereinfachten Wahlverfahren erschienenen Wahlberechtigten unwidersprochen durchgeführt wird.

Quelle: Arbeitsgerichtsbarkeit Bayern
(www.arbg.bayern.de)

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Wahl der SchwbV im vereinfachten Wahlverfahren nach § 18 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 7.04.2004 - Aktenzeichen 7 ABR 42/03

Die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Wahlverfahren sind nicht gegeben und die Wahl der Schwerbehindertenvertretung ist unwirksam, wenn Teile des Betriebs räumlich so weit auseinander liegen, dass ein förmliches Verfahren, wie es die §§ 1 bis 17 SchwbVWO beschreiben, geboten ist. Neben der geringen Anzahl von Wahlberechtigten muss für ein vereinfachtes Wahlverfahren durch die räumliche Nähe der Betriebsteile eine Kenntnis der Wahlberechtigten über die Verhältnisse des Betriebs in seiner Gesamtheit, insbesondere über die wählbaren Belegschaftsmitglieder gewährleistet sein. Das ist nicht mehr der Fall, wenn persönliche Kontaktmöglichkeiten nur unter Aufwendung von Kosten und Reisezeiten von mehr als einer Stunde denkbar sind.

Quelle: Behindertenrecht 04/06 2004

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Feststellung der Nichtigkeit der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung - fehlende Antragsbefugnis der Gewerkschaft

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 7.04.2004 - Aktenzeichen 1 A 4778/03.PVL

Nichtamtlicher Leitsatz:

Einer Gewerkschaft fehlt - auch wenn sie im Betrieb/in der Dienststelle vertreten ist - die Antragsbefugnis, eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung zu erheben.

Quelle: Behindertenrecht 01/2006

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Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung in einer Dienststelle

Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 11.11.2003 - Aktenzeichen 7 AZB 40/03

Auch für Wahlanfechtungsstreitigkeiten bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Dienststellen öffentlicher Arbeitgeber ist nicht die Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern gemäß § 2a Absatz 1 Nr. 3a ArbGG allein die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig.

Quelle: Behindertenrecht 01/2004

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