Sozialgericht Stuttgart - Urteil vom 02.10.2010 - Aktenzeichen S 24 R 8304/09
Leitsätze
1. Entscheidend für die Frage eines fortbestehenden Rehabilitationsbedarfs nach Abschluss einer stationären Rehabilitationsmaßnahme ist nicht, ob die Rehabilitationseinrichtungsärzte die stufenweise Wiedereingliederung empfehlen oder gar selbst einleiten. Eine solches "Empfehlungs- bzw. Einleitungsmonopol" findet im Gesetz keine Stütze. Maßgeblich ist insoweit alleine die objektiv fortbestehende medizinische Indikation für eine stufenweise Wiedereingliederung.
2. Auch der Umstand, dass die stufenweise Wiedereingliederung nach Empfehlung der Rehabilitationseinrichtungsärzte erst nach einer Zeit der Rekonvaleszenz beginnen soll, lässt die Rehabilitationsbedürftigkeit bei "verfrühter" stufenweiser Wiedereingliederung nicht entfallen und führt grundsätzlich nicht zum Fortfall des rentenversicherungsrechtlichen Rehabilitationszieles.
3. Zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Geltendmachen im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X.
4. Eine abwegige Rechtsauffassung eines Prozessbeteiligten führt nicht zur Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Quelle: Justizportal des Landes Baden-Württemberg (http://www.justizportal-bw.de)
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Sozialgericht Stuttgart - Urteil vom 02.10.2010 - Aktenzeichen S 24 R 9049/08
Leitsätze
1. Ist ein Versicherter bei Abschluss einer stationären Rehabilitationsmaßnahme des Rentenversicherungsträgers nicht mehr rehabilitationsbedürftig, fällt eine im unmittelbaren Anschluss daran durchgeführte stufenweise Wiedereingliederung in den Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherung.
2. Für die Frage der weiteren Rehabilitationsbedürftigkeit kommt es alleine auf die berufstypischen Belastungen an. Arbeitsplatzspezifische Besonderheiten haben außer Betracht zu bleiben.
3. Ist der Versicherte bei Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme den berufstypischen Belastungen dauerhaft nicht mehr gewachsen, ist Krankengeld oder Rente zu gewähren; eine stufenweise Wiedereingliederung scheidet dann wegen Sinnlosigkeit aus.
4. Zur (berufskundlichen) Ermittlungspflicht des Sozialgerichts.
Quelle: Justizportal des Landes Baden-Württemberg (http://www.justizportal-bw.de)
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Bundessozialgericht - Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen B 5 R 44/08 R
Terminvorschau und -bericht des Bundessozialgericht Nr. 58/09:
Die klagende Krankenkasse hält den beklagten Rentenversicherungsträger für verpflichtet, das an die Versicherte während einer stufenweisen Wiedereingliederung gezahlte Krankengeld zu erstatten.
Die als Fachkrankenschwester tätige Versicherte nahm bis zum 4.2.2002 an einer von der Beklagten gewährten stationären orthopädischen Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation teil. Vom 9.2. bis 25.4.2004 erfolgte entsprechend der Empfehlung der Kurklinik und des behandelnden Arztes eine stufenweise Wiedereingliederung, während der die Versicherte zunächst Entgeltfortzahlung von ihrem Arbeitgeber und sodann auf ihren Antrag Krankengeld von der Klägerin in Höhe von insgesamt 1.663,68 Euro erhielt. Diesen Betrag verlangte die Klägerin von der Beklagten.
Die Vorinstanzen haben die Auffassung der Beklagten bestätigt, dass sie zur stufenweisen Wiedereingliederung nicht verpflichtet sei. Das LSG hat ausgeführt, mit Rücksicht auf die unter den Beteiligten bekannte unklare Rechtslage sei der Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X nicht ausgeschlossen, obwohl die Klägerin als erstangegangener Träger geleistet habe. Die Beklagte sei aber für die Leistung nicht zuständig. Denn die Versicherte sei nach Abschluss der stationären Maßnahme wieder in der Lage gewesen, ihren Beruf als Krankenschwester vollschichtig auszuüben, sodass das Ziel der Rehabilitation nach rentenversicherungsrechtlichen Maßstäben in vollem Umfang erreicht gewesen sei. Die Versicherte sei lediglich den spezifischen Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes nicht gewachsen gewesen, was rentenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen sei; die von der Klägerin gewährte stufenweise Wiedereingliederung habe somit ausschließlich dem Erhalt des konkreten Arbeitsplatzes gedient.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Erstattungsanspruch weiter.
Auf die Revision der klagenden Krankenkasse hat der Senat die Sache an das LSG zurückverwiesen.
Erstattungsansprüche zugunsten des erstangegangenen Rehabilitationsträgers sind durch § 14 SGB IX nicht generell ausgeschlossen. Die Klägerin hat aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung in § 14 Absatz 2 Satz 1 SGB IX vorläufig Sozialleistungen erbracht, sodass ein Anspruch nach § 102 SGB X in Betracht kommt, falls eine Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Versicherten bestand. Das konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Rechtlich hält er an den Voraussetzungen fest, die er und der 13. Senat des BSG für die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Gewährung einer stufenweisen Wiedereingliederung in den Urteilen vom 29.01.2008 (B 5a/5 R 26/07 R) und vom 5.2.2009 (B 13 R 27/08 R) entwickelt haben. Danach ist eine weitere Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger nur dann nicht mehr erforderlich, wenn der Versicherte den berufstypischen Anforderungen der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit gesundheitlich (wieder) gewachsen ist.
Da das LSG die genannten Anforderungen nicht ermittelt hat, fehlt seiner Schlussfolgerung, die stufenweise Wiedereingliederung habe lediglich der Erhaltung des Arbeitsplatzes gedient, die erforderliche tatsächliche Grundlage.
Quelle: Bundessozialgericht (www.bundessozialgericht.de)
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Zur Parallelentscheidung des BSG vom 20.10.2009 - Aktenzeichen B 5 R 22/08 R
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Bundessozialgericht - Urteil vom 5.02.2009 - Aktenzeichen B 13 R 27/08 R
Leitsatz:
Der unmittelbare Anschluss einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung setzt keine direkte zeitliche Aufeinanderfolge zur vorherigen medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation voraus.
Pressebericht des BSG:
Die klagende AOK begehrt vom beklagten Rentenversicherungsträger die Erstattung von Krankengeld, das sie an den Versicherten D. während einer Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung in das Arbeitsleben gezahlt hat.
D. erlitt Ende Dezember 2002 einen Herzinfarkt, der eine Ende Januar 2003 durchgeführte Bypassoperation notwendig machte. Vom 11.2. bis 4.3.2003 fand eine Anschlussheilbehandlung statt, aus der D. zur weiteren Rekonvaleszenz für vorerst noch 7 Wochen arbeitsunfähig entlassen wurde; empfohlen wurde eine stufenweise berufliche Wiedereingliederung. Gleichzeitig enthielt der Entlassungsbericht die Feststellung, D. könne 6 Stunden und mehr mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten und zukünftig seine frühere Tätigkeit vollschichtig uneingeschränkt wieder aufnehmen. Von Anfang Mai bis Anfang Juni 2003 fand im Betrieb des Arbeitgebers eine stufenweise Wiedereingliederung des D. statt; während dieser Zeit zahlte die Klägerin Krankengeld in Höhe von insgesamt ca. 835 Euro. Diesen Betrag verlangt sie von der Beklagten im Wege der Erstattung, weil diese für die Maßnahme zuständig gewesen sei.
Das Sozialgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das Landessozialgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beklagten hätten nicht mehr vorgelegen. Aus rentenversicherungsrechtlicher Sicht sei D. bereits bei Abschluss der Anschlussheilbehandlung dauerhaft in das Erwerbsleben eingegliedert gewesen. Eine rehabilitationsrechtlich relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit habe nicht mehr vorgelegen, weil D. lediglich den spezifischen Anforderungen und Belastungen am konkreten Arbeitsplatz noch nicht voll gewachsen gewesen sei.
Das BSG hat den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen. Entgegen den Ausführungen des LSG besteht auch dann noch ein Bedarf an Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger, wenn zwar keine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung (mehr) besteht, der Versicherte jedoch nicht (wieder) fähig ist, seinen bisherigen Beruf weiter ausüben zu können. Ob dies bei D. bereits nach der Anschlussheilbehandlung der Fall war, konnte den Feststellungen des LSG nicht eindeutig entnommen werden. Jedenfalls aber steht der zeitliche Abstand zwischen dem Ende der Anschlussheilbehandlung und dem Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung in das Arbeitsleben (knapp 9 Wochen) nicht von vornherein einer Leistungspflicht der Beklagten entgegen. Der insoweit erforderliche 'unmittelbare' Anschluss setzt keine direkte zeitliche Aufeinanderfolge voraus. Denn ein zeitlicher Vorlauf kann zur Klärung der - auch betrieblichen - Voraussetzungen oder aus medizinischen Gründen notwendig sein.
Quelle: Bundessozialgericht (www.bundessozialgericht.de)
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Bundessozialgericht - Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen B 5a/5 R 26/07 R
Eine stufenweise Wiedereingliederung, die in unmittelbarem Anschluss an eine vom Rentenversicherungsträger gewährte Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation durchgeführt wird, fällt in die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers. Insofern hat § 51 Absatz 5 SGB IX in der seit 1.05.2004 geltenden Fassung das Recht nicht geändert, sondern lediglich klargestellt.
Quelle: Bundessozialgericht
(www.bundessozialgericht.de)
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.11.2007 - Aktenzeichen L 18 R 124/06
Orientierungssatz:
1. Die Regelung des § 14 Absatz 4 SGB IX lässt grundsätzlich die Erstattungsregelungen der §§ 102 ff. SGB X unberührt, verdrängt sie nur teilweise und begründet im Zusammenspiel mit § 14 Absatz 1 und 2 SGB IX eine nachrangige Zuständigkeit (vgl. BSG vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R = USK 2007-42).
2. Eine vorläufige Leistungsgewährung im Sinne von § 102 SGB X liegt vor, wenn der angegangene Leistungsträger zwar zunächst nach den jeweiligen Vorschriften des materiellen Rechts dem Berechtigten gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, dabei aber entweder in Kenntnis von der Zuständigkeit des anderen Leistungsträgers geleistet hat oder sich noch erkennbar im Ungewissen darüber befindet, welcher andere Leistungsträger zuständig ist.
3. Bei einem noch vorhandenen Leistungsprofil liegt Arbeitsunfähigkeit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne mit der Folge eines Krankengeldanspruchs der Versicherten gegenüber einer Krankenkasse vor, wenn eine Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nur daran gehindert war, in ihrem Beruf in vollem Umfang zu arbeiten. Dies entspricht auch dem ursprünglichen Sinn der Wiedereingliederungsmaßnahme, wie er bei Einführung des § 74 SGB V durch das Gesundheits-Reformgesetz schon vor Einführung des § 28 SGB IX angedacht war.
Quelle: Juris GmbH
(http://www.juris.de/jportal/index.jsp)
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Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 11.06.2007 - Aktenzeichen 14 Sa 1391/06
Leitsätze:
1. Liegen im Zeitpunkt des Ausspruchs einer Kündigung wegen langdauernder psychischer Erkrankung Umstände dafür vor, dass eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zumindest als möglich erscheint, ist eine sichere negative Prognose nicht gegeben.
2. Solche Umstände können sich auch daraus ergeben, dass ein vom Arbeitgeber eingeschalteter medizinischer Gutachter empfiehlt, zur Klärung der zukünftigen Arbeitsfähigkeit eine praktische Arbeitsbelastungserprobung durchzuführen.
Quelle: Justizportal des Landes NRW
(www.justiz.nrw.de)
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Bundessozialgericht - Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen B 11a AL 31/06 R
Leitsätze:
Die unentgeltliche Tätigkeit für einen Arbeitgeber im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung begründet kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis.
Orientierungssätze:
Die stufenweise Wiedereingliederung als Rechtsinstitut schließt die Gewährung von Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung nicht schon im Sinne einer Gesetzeskonkurrenz aus. Eine einschränkende Auslegung wird auch nicht durch die Zielsetzung der Nahtlosigkeitsregelung und der stufenweisen Wiedereingliderung geboten.
Solange ein Versicherter die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in vollem Umfang wieder ausüben kann, beispielsweise weil ihn seine Erkrankung noch an zuvor geleisteter voller Arbeit hindert und ihm stattdessen nur eine Teilzeitarbeit zur Wiedereingliederung erlaubt, ist er weiterhin arbeitsunfähig. Denn im rechtlichen Sinne gibt es keine Teil-Arbeitsunfähigkeit (vgl. BSG vom 03.10.1984 - 5b RJ 96/83 = BSGE 57, 163 = SozR 2200 § 1255 Nr. 21).
Die Aufnahme einer Tätigkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung ändert nichts am Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit und lässt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nur ein Rechtsverhältnis eigener Art entstehen, für das die gegenseitigen Hauptleistungspflichten eines Arbeitsverhältnisses (einerseits Pflicht zur Arbeitsleistung, anderseits Pflicht zur Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung) nicht gelten.
Gegenstand der Tätigkeit des Arbeitnehmers ist nicht eine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, sondern ein Aliud, wobei der Gesichtspunkt der Reha im Vordergrund steht (vgl. BAG vom 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 = BAGE 69, 272 = AP Nr. 1 zu § 74 SGB V und vom 28.07.1999 - 4 AZR 192/98 = BAGE 92, 140 = AP Nr. 3 zu § 74 SGB V).
Unter Hinweis auf den die Versicherungspflicht betreffenden sozialen Schutzzwecke des § 27 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III und die Motivation des Gesetzgebers bei der Einführung des § 74 SGB V bleibt offen, ob eine zur stufenweisen Wiedereingliederung verrichtete Tätigkeit als versicherungspflichtige Beschäftigung anzusehen ist, wenn der Arbeitgeber diese Tätigkeit mit einem Entgelt vergütet.
Quelle: Sozialrecht + Praxis 6/2008
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 5.02.2007 - Aktenzeichen L 3 R 39/06
Leitsätze:
1. Wurde im Anschluss an eine stationäre medizinische Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung durchgeführt und hat die Krankenkasse während der Maßnahme Krankengeld gezahlt, so hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Krankenkasse die Kosten zu erstatten.
2. Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation und nicht eine ergänzende Leistung.
Quelle: Juris GmbH
(http://www.juris.de/jportal/index.jsp)
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Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 13.06.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 229/05
Leitsatz:
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX die Beschäftigung im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung verlangen.
Orientierungssätze:
1. Nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der er seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann.
2. Dieser Anspruch besteht auch, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und er nach ärztlicher Empfehlung stufenweise seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen will.
3. Anspruchsvoraussetzung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die nebem der attestierten Arbeitsunfähigkeit einen Wiedereingliederungsplan über die aus ärztlicher Sicht zulässige Arbeit enthält. Die ärztliche Bescheinigung muss außerdem eine Prognose darüber enthalten, ob und ab wann mit einer Wiederherstellung der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Ansonsten kann der Arbeitgeber nicht entscheiden, ob ihm seine Beschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar ist und er deshalb im Sinne von § 81 Absatz 4 Satz 3 SGB IX berechtigt ist, die Mitwirkung an der Wiedereingliederung abzulehnen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht
(www.bundesarbeitsgericht.de)
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Landessozialgericht Essen - Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen L 1 AL 8/06
Orientierungssätze:
1. Für die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX besteht zwischen dem Versicherten und dem Unternehmer kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Rechtsverhältnis eigener Art im Sinne von § 305 BGB (vgl. BAG vom 28.7.1999 - 4 AZR 192/98 = BAGE 92, 140 und vom 29. Januar 1992 - 5 AZR 37/91 = BAGE 69, 272).
2. Für die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX besteht auch kein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.
3. Aus der Formulierung des § 27 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lässt sich nicht ableiten, dass im Rahmen der Wiedereingliederung mehr als nur geringfügig Beschäftigte in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 118 Absatz 2 SGB III alte Fassung stehen. Auch auf die Frage der Zahlung von Arbeitsentgelt während der Eingliederung kommt es nicht an.
4. Die stufenweise Wiedereingliederung stellt eine derjenigen Fallgruppen dar, bei denen der leistungs- und der beitragsrechtliche Beschäftigungsbegriff jedenfalls in der Arbeitslosenversicherung nach Sinn und Zweck der Regelung auseinanderfallen können, mit der Folge, dass ein beitragsrechtliches Beschäftigungsverhältnis bestehen kann, ohne dass gleichzeitig auch ein leistungsrechtliches und damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
5. Eine Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX führt nicht zum Wegfall der Leistungsvoraussetzungen des § 125 Absatz 1 SGB III. Erst der erfolgreiche Abschluss der Wiedereingliederung mit der vollständigen Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung führt das Ende der Leistungsminderung herbei.
Quelle: Juris GmbH
(http://www.juris.de/jportal/index.jsp)
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Sozialgericht Dresden - Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen S 18 KR 440/03
Leitsatz:
Die ärztliche Empfehlung einer stufenweisen Wiedereingliederung ist auf Grund ihrer therapeutischen Zielrichtung ein untrennbares Element des ärztlich verantworteten Behandlungskonzepts und unterliegt deshalb nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Krankenkasse bzw den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung auf die Vertretbarkeit der darin enthaltenen Prognose aus ex ante-Perspektive.
Quelle: Juris GmbH
(http://www.juris.de/jportal/index.jsp)
zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
(me)