Landesarbeitsgericht Sachsen - Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 2 TaBV 23/09
Amtlicher Leitsatz
Der Streit zwischen einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Schwerbehindertenvertretung und dem Arbeitgeber über die Freistellung von der beruflichen Tätigkeit zum Zwecke der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auszutragen (im Anschluss an LAG Nürnberg vom 22.10.2007 - 6 Ta 155/07 -).
Quelle: Arbeitsgerichtsbarkeit Sachsen (http://www.justiz.sachsen.de/lag)
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Landesarbeitsgericht Nürnberg - Urteil vom 22.10.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 155/07
Leitsatz:
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zur Entscheidung im Beschlussverfahren ist für sämtliche organschaftlichen Streitigkeiten der Schwerbehindertenvertretung gegeben. Dies gilt auch, wenn sich die Rechtsgrundlage nicht aus den in § 2a Absatz 1 Nr. 3a ArbGG ausdrücklich aufgeführten §§ 94, 95 SGB IX ergibt, sondern aus § 96 SGB IX (hier: Freistellung bei wenigstens 200 schwerbehinderten Menschen).
Quelle: Arbeitsgerichtsbarkeit Bayern (www.arbg.bayern.de)
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 1 A 1050/06
Das für die von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellen Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen in § 96 Absatz 4 Satz 1 SGB IX normierte Lohnausfallprinzip bezieht vom Grundsatz her auch die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung mit ein. Eine Abweichung von der Auslegung der personalvertretungsrechtlichen Parallelregelungen ist insoweit nicht geboten.
Maßgebend für die Anwendung des Lohnausfallprinzips ist eine hypothetische (fiktive) Betrachtung der Besoldung bezogen auf die Verhältnisse in dem geltend gemachten Anspruchszeitraum und damit projiziert auf eine unterstellte Fortsetzung der vor der Freistellung verrichteten dienstlichen Tätigkeit.
Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz (www.justiz.rlp.de)
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Verwaltungsgericht Aachen - Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 16 K 758/06.PVL
Leitsätze:
1. Kein Anspruch auf vollständige Freistellung der Stellvertreterin der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen am Universitätsklinikum Aachen.
2. Keine Anwendung der Richtlinie des Innenministeriums zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen.
Quelle: Juris GmbH (www.juris.de/jportal/index.jsp)
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(me)