REHADAT-Talentplus - Link zur Startseite Das Portal zu Arbeitsleben und Behinderung

Das Portal zu Arbeitsleben und Behinderung

Sie sind hier: 

Urteile zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

Keine Gewährung von Übergangsgeld für arbeitsfreie Samstage während einer Rehabilitationsmaßnahme in Teilzeit

Bundessozialgericht - Urteil vom 2.03.2010 - Aktenzeichen B 5 R 104/07 R

Zusammenfassung:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Übergangsgeld auch für arbeitsfreie Samstage während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Wegen Beschwerden am rechten Knie beantragte der Kläger am 6.10.2003 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Weiterbildung zum Industriemeister in Teilzeit. Mit Bescheid vom 11.2.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Weiterbildung zum Industriemeister-Elektrotechnik in Teilzeit für eine voraussichtliche Dauer von 17 Monaten. Die Weiterbildung wurde vom 5.2.2004 bis 28.7.2005 - unterbrochen durch Ferienzeiten - jeweils am Donnerstag, Freitag und Samstag und vom 17.9.2005 bis Oktober 2005 - mit Ausnahme der Prüfungstage - nur noch samstags durchgeführt. Der Kläger war von Montag bis Mittwoch bei seinem bisherigen Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt und nahm für die Schulungstage am Donnerstag und Freitag jeweils unbezahlten Urlaub. Die Weiterbildung schloss er erfolgreich ab.

Für die Dauer der Teilhabeleistung ab 5.2.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 51,81 Euro. Ferner heißt es in dem Bescheid: "Anspruch auf Übergangsgeld besteht nur an den vertraglich geregelten Arbeitstagen, an denen unbezahlter Urlaub beantragt wurde. An den Samstagen besteht somit kein Übergangsgeldanspruch, da es sich nicht um einen arbeitsvertraglich geregelten Arbeitstag handelt."

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Augsburg erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Hierzu hat er ausgeführt, dass "lediglich die Höhe des zu bewilligenden Übergangsgeldes" streitig sei. Das Übergangsgeld müsse sich auf 71,76 Euro und nicht lediglich 51,81 Euro belaufen. § 47 SGB IX sei im Falle der Weiterbildung in Teilzeit nicht anwendbar. Bei der Berechnung des beanspruchten Betrages hat der Kläger "2 reguläre Arbeitstage", an denen er "die Schule besucht hat" zugrunde gelegt. Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 17.11.2005 als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Mit Urteil vom 25.07.2007 hat das LSG unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen den Gerichtsbescheid des SG geändert und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides verurteilt, dem Kläger für jeden Kalendertag der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld in Höhe von 55,21 Euro zu gewähren.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen die Verpflichtung, Übergangsgeld auch für Samstage zu zahlen.

Aus den Gründen:

Das LSG hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld auch für jeden Samstag der Inanspruchnahme der Teilhabeleistung bejaht.

Mit Bescheid vom 29.4.2004 hat die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld nur für die Arbeitstage, nicht hingegen für Samstage gewährt. Zwar lautet Satz 3 des Bescheides vom 29.4.2004 "Das Übergangsgeld beträgt kalendertäglich 51,81 Euro". Eine Auslegung des Bescheides ergibt jedoch, dass der Begriff kalendertäglich keine Samstage erfasst. An welchen Kalendertagen dem Kläger Übergangsgeld gewährt worden ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den Sätzen 6 und 7 des Bescheides. Nach Satz 6 besteht Anspruch auf Übergangsgeld nur an den vertraglich geregelten Arbeitstagen, an denen unbezahlter Urlaub beantragt wurde. Satz 7 führt hierzu erläuternd aus, dass an Samstagen somit kein Übergangsgeldanspruch bestehe, da es sich nicht um einen arbeitsvertraglich geregelten Arbeitstag handele. Beide Sätze stehen auf Seite 1 und damit in räumlicher Nähe zu Satz 3 des Bescheides, sodass für den Kläger als Adressaten deutlich erkennbar war, dass der Begriff "kalendertäglich" nur Arbeitstage und nicht auch Samstage meint.

Quelle: Bundessozialgericht (www.bundessozialgericht.de)

zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Leistung zur Teilhabe - Begriffe der Berufsausbildung und Weiterbildung - berufliche Weiterbildung iSd § 37 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Regelförderzeit

Landessozialgericht Hessen - Urteil vom 2.10.2009 - Aktenzeichen L 5 R 315/08

Leit- oder Orientierungssatz

Die Regelförderzeit von zwei Jahren nach § 37 Absatz 2 SGB IX gilt nur für Leistungen zur beruflichen Weiterbildung. Hiervon zu unterscheiden ist der Begriff der Berufsausbildung.

Die Begriffe der Berufsausbildung und Weiterbildung sind auch im Falle der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers nach denselben Kriterien abzugrenzen, die für den Bereich des Arbeitsförderungsrechts entwickelt wurden

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank Hessen (www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bslaredaprod.psml)

zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Keine Erstattung der Kosten einer Berufsausbildung als Rehabilitationsleistung der gesetzlichen Unfallversicherung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen L 3 U 239/07

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten ihrer Berufsausbildung als Rehabilitationsleistung der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die 1985 geborene Klägerin zog sich 2002 bei einem Unfall während des Sportunterrichts in der Realschule eine Unterschenkelfraktur rechts mit Dislokation mit Schienbeinbiegungskeil und Weichteilverlust zu. Als Folgen des Unfalls verblieben eine Pseudarthrose des rechten Schienbeins mit Achsabknickung bei noch liegendem Implantat, Muskelverschmächtigung des rechten Beins, leichte Schwellung des rechten Unterschenkels, verschiedene Narben und Einschränkung der Senkfähigkeit des rechten Fußes. Die beklagte Unfallversicheurng gewährt ihr aufgrund dessen eine Verletztenrente. Grundlage der Rentengewährung ist das Gutachten des Facharztes für Chirurgie G. vom 15. Januar 2003, in dem dieser u. a. ausgeführt hat, die Klägerin könne alle Arbeiten verrichten, die nicht mit langem Stehen, langem Laufen, Arbeiten auf schrägen Ebenen, Leitern und Gerüsten sowie mit außergewöhnlicher Belastung des rechten Beines einhergehen.

Im Verlauf der Heilbehandlung erhielt die Klägerin Hausunterricht, so dass sie im Juni 2002 die Realschule mit dem Sekundarabschluss I abschließen konnte. Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 bat ihr Vater den Beklagten um Unterstützung für ihre Berufsausbildung, wobei er darlegte, die Klägerin würde gern den Beruf der Mediengestalterin erlernen, auch der Beruf der Schaufenstergestalterin sei im Gespräch gewesen; zunächst sei sie zur Berufsaufbauschule (höhere Handelsschule) in H. angemeldet worden.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2002 teilte der Vater der Klägerin mit, die Berufsausbildung sei durch die derzeitige Behinderung unter normalen Umständen nicht zu realisieren. Die Klägerin habe aufgrund der vielen therapeutischen Maßnahmen Gefallen an einer Berufsausbildung zur Physiotherapeutin gefunden, die in einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung in I. stattfinden solle und in den ersten 1 ½ Jahren überwiegend im Hörsaal erfolge. Hierfür werde um vorläufige Kostendeckungszusage gebeten. Am 30. August 2002 begann sie mit der Ausbildung.

Nachdem die Klägerin im Januar 2003 nochmals die Übernahme der Kosten für ihre Ausbildung beantragt hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2003 den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab, weil die Klägerin trotz der Unfallfolgen den Beruf als Physiotherapeutin erlernen und im Anschluss daran auch ausüben könne.

Aus den Gründen:

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten ihrer Ausbildung zur Physiotherapeutin.

Rechtsgrundlage eines entsprechenden Anspruchs wäre § 15 Absatz 1 Satz 4 Fall 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Danach kann ein Leistungsberechtigter die Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Rehabilitationsmaßnahme verlangen, wenn der Rehabilitationsträger die Gewährung der Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Denn der Beklagte hat es in seinem Bescheid vom 23. Juli 2003 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2004) zu Recht abgelehnt, der Klägerin für ihre Ausbildung zur Physiotherapeutin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Folge des Arbeitsunfalls zu gewähren.

Eine unfallbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin liegt nicht vor. Vielmehr hat der im Verwaltungsverfahren gehörte Facharzt für Chirurgie G. in seinem Rentengutachten dargelegt, dass die Klägerin in der Lage ist, alle Arbeiten auszuüben, die nicht mit langem Stehen, langem Laufen, Tätigkeiten auf schrägen Ebenen, Leitern und Gerüsten sowie einer außergewöhnlichen Belastung des rechten Beines einhergehen. Hieraus folgt, dass der Klägerin alle Tätigkeiten möglich sind, die im Wesentlichen im Sitzen ausgeübt werden bzw. die nur mit geringeren Belastungen der Beine verbunden sind. Damit steht ihr eine große Zahl von Berufstätigkeiten offen, insbesondere im kaufmännischen Bereich, in der Verwaltung oder im ähnlichen Dienstleistungsgewerbe.

Allein der von der Klägerin als maßgeblich hervorgehobene Umstand, dass ein ursprünglich gefasster Berufswunsch wegen eingetretener Unfallfolgen nicht mehr realisiert werden kann, könnte schließlich ebenfalls keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begründen. Maßgeblich ist vielmehr - wie dargelegt - das Vorliegen eines objektiven Rehabilitationsbedarfs. Ist dieser zu bejahen, sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, auch in Gestalt einer Schul- oder Berufsausbildung, zu gewähren. Erst in diesem Fall ist berechtigten Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 SGB IX). Ist dagegen - wie hier - der Eintritt einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu verneinen, kann die unfallbedingt notwendige Änderung bisheriger beruflicher Pläne nicht dazu führen, dass der Unfallversicherungsträger verpflichtet ist, die gesamten Ausbildungskosten für den nunmehr gewählten und den persönlichen Neigungen entsprechenden Beruf zu tragen.

Quelle: Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de)

zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Strittige Übernahme der Kosten einer Ausbildung (hier Studium) zum Kunsttherapeuten

Landessozialgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen L 10 R 2684/07

Leitsätze:

1. Wird während des Rechtsstreits die (selbst beschaffte) Maßnahme, um deren Förderung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gestritten wird, beendet, ist der Klageantrag auf eine reine Kostenerstattung umzustellen.

2. Bei der Prüfung eines Kostenerstattungsanspruches nach § 15 Absatz 1 Satz 4 SGB IX / § 13 Absatz 3 SGB V und der dort aufgestellten Voraussetzung einer zu Unrecht abgelehnten Leistung sind bestandskräftig gewordene Ablehnungsbescheide über § 44 SGB X in die Prüfung einzubeziehen.

3. Im Rahmen dieser Prüfung nach § 44 SGB X (im Zusammenhang mit einem Kostenerstattungsanspruch) kommt es nicht darauf an, ob die früheren Ablehnungsbescheide rechtswidrig sind, weil allgemein die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Unrecht abgelehnt wurde; maßgebend ist vielmehr, ob gerade die Förderung der konkreten, später selbst beschafften Maßnahme zu Unrecht abgelehnt wurde.

4. Ein Kostenerstattungsanspruch für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt einen entsprechenden Primärleistungsanspruch voraus. Bei im Ermessen des Leistungsträgers stehenden Leistungen erfordert dies eine Ermessensreduzierung auf Null.

Quelle: Justizportal des Landes Baden-Württemberg
(www.justizportal-bw.de)

zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - Kein Leistungsausschluss bei Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.03.2009 - Aktenzeichen L 20 AS 47/09 B ER

Die Antragstellerin ist auch nach Aufnahme der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme leistungsberechtigt nach dem SGB II. Danach erhalten Leistungen nach dem SGB II und damit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten der Unterkunft Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Absatz 1 Nr. 1 - 4 SGB II). Diese Voraussetzungen liegen bei der Antragstellerin vor. Der Antragsgegner macht nicht geltend, dass die Antragstellerin nicht erwerbsfähig bzw. nicht hilfebedürftig dem Grunde nach ist.

Der Antragsgegner macht allein geltend, dass die Antragstellerin nach § 7 Absatz 5 SGB II von dem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen ist. Danach haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 - 62 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind in der Person der Antragstellerin die Voraussetzungen für diesen Leistungsausschluss nicht erfüllt. Die Regelung des § 7 Absatz 5 SGB II ist als den Zugang zu existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II einschränkende Norm eng auszulegen (LSG Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2008, L 5 B 10/08 AS ER, juris). Die Antragstellerin, die im Rahmen von - von der Bundesagentur für Arbeit gemäß §§ 97 ff. SGB III i. V. m. § 33 Absatz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX - bewilligten - Leistungen zur Teilhabe an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung einer Ausbildung im Berufsfeld 'Drucktechnik' teilnimmt, fällt nicht unter den Anspruchsausschluss nach § 7 Absatz 5 SGB II. Personen, die im Rahmen von LTA an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen, absolvieren keine Ausbildung im Sinne des § 7 Absatz 5 SGB II.

Quelle: Justizportal Berlin-Brandenburg (www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de)

zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Versicherungspflicht der Rehabilitanden

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Urteil vom 4.03.2009 - Aktenzeichen L 9 KR 7/08

Leitsatz:

Auch Empfänger von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 35 Absatz 3 SGB VII unterliegen der Versicherungspflicht der Rehabilitanden nach - § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V.
 

Quelle: Justizportal Berlin-Brandenburg (www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de)

zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Keine Förderung eines Bildhauer-Kunststudiums im Rahmen der beruflichen Rehabilitation - Förderungshöchstdauer von zwei Jahren

Landessozialgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen L 10 R 3055/08

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Absatz 1 Satz 2 SGB VI).

Nach § 16 SGB VI i. V. m. § 37 Absatz 2 SGB IX sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Es handelt sich bei dieser Regelung entsprechend den früheren, inhaltsgleichen Bestimmungen in den verschiedenen Sozialleistungsbereichen um ein striktes Verbot (mit gesetzlicher Ausnahmeregelung) der Förderung einer länger als zwei Jahre dauernden Weiterbildungsmaßnahme, sodass dem Versicherungsträger hinsichtlich der Einhaltung der Förderungshöchstdauer kein Ermessen eingeräumt ist.

Da der Kläger bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung als Werkzeugmacher und Meister im Feinmechanikerhandwerk besitzt, ist die von ihm erstrebte Maßnahme, bei der er seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten allenfalls unwesentlich verwerten kann, als Weiterbildung in Form einer Umschulung zu qualifizieren. Die erstrebte Maßnahme würde in Vollzeit vier Jahre dauern und überschreitet damit die Höchstdauer des § 37 Absatz 2 SGB IX.

Gibt es für den Kläger und vor dem Hintergrund der dargestellten Auswahlkriterien berufsbildende Maßnahmen innerhalb des Förderrahmens, die - entsprechend diesen Kriterien - auch die sonstigen Neigungen des Klägers berücksichtigen, besteht - anders als der Kläger meint - kein Anspruch auf die 'optimale', d.h. den Neigungen und Wünschen voll entsprechende Förderung, die insoweit über den gesetzten Rahmen hinausginge.

Quelle: Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de)

zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Keine Weiterbildung zum Ergotherapeuten bei nur eingeschränkter körperlicher Eignung für diesen Beruf

Landessozialgericht Mainz - Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen L 2 ER 260/08 R

Ziel einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, hier einer Weiterbildung nach § 33 Absatz 3 Nr. 3 SGB IX, muss es sein, eine möglichst dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Dies setzt voraus, dass die angestrebte Weiterbildung den Versicherten befähigt, allen wesentlichen Anforderungen des Ergotherapeutenberufs, nicht hingegen nur einem Teilausschnitt, wie demjenigen der tiergestützten Ergotherapie für die die Antragstellerin über ein Arbeitsplatzangebot verfügt, genügen zu können.

Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz (www.justiz.rlp.de)

zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Kostenübernahme einer Umschulung zur Heilpraktikerin - einstweilige Anordnung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.11.2008 - Aktenzeichen L 14 B 2033/08 AS ER

Die statthafte (§ 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) und auch im Übrigen zulässige (§ 173 Satz 1 SGG) Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Der Antragsgegner hat ihr die von ihr begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - vorläufig - zu erbringen und die Kosten der Umschulung zur Heilpraktikerin (insbesondere Lehrgangskosten und Fahrkosten) zu übernehmen. Diese - vorläufige - Regelung erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin, die durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht beseitigt werden könnten, nötig (§ 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG).

Quelle: Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de)

zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Unterkunfts- und Heizungskosten während einer Berufsausbildungsmaßnahme

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.02.2008 - Aktenzeichen L 5 B 10/08 AS ER

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher der Antragsgegner verpflichtet wird, ihr ab November 2007 monatlich 216,00 Euro für Unterkunft und Heizung sowie 18,00 Euro als Vorauszahlung auf die Stromkosten zu leisten.

Die 1986 geborene Antragstellerin ist gehörlos; der Grad der Behinderung wurde mit 100 festgestellt. Aufgrund ihrer Gehörlosigkeit erhält sie monatlich 117,00 Euro Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG). Die alleinstehende Antragstellerin ist seit Mai 2006 Mieterin einer Einzimmerwohnung. Eine Ausbildung zur Tischlerin brach sie im Jahr 2006 ab. Die Bundesagentur für Arbeit (BAA) erkannte einen wichtigen Grund für den Abbruch an und sagte die Kostenübernahme für eine Reha-Ausbildung zur Tischlerin im Berufsbildungswerk L für Hör- und Sprachgeschädigte gGmbH (BBW) zu.

Unter dem 13. September 2007 lehnte der Antragsgegner die Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 7 SGB II ab und teilte zur Begründung mit, die Antragstellerin erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nicht, da sie in einem Internat untergebracht sei und die Agentur für Arbeit die Kosten für Unterbringung und Verpflegung übernommen habe, sie also Leistungen gemäß § 105 Absatz 1 Nummer 2 SGB III erhalte.

Die Antragstellerin hat für die von ihr begehrte einstweilige Anordnung sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund in einem die (zeitweise) Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist eine "besondere" Härte hier anzunehmen. Die Antragstellerin hat dadurch, dass sie eine eigene kleine Wohnung besitzt, im Rahmen ihres ausbildungsbedingten Bedarfs besondere Aufwendungen, die es ihr unmöglich machen, ihren Lebensunterhalt ohne zusätzliche Hilfe allein aus ihren monatlichen Einkünften zu bestreiten.

Dem beschriebenen Leitbild, das der Gesetzgeber von einem in Ausbildung befindlichen Menschen hatte, entspricht die Antragstellerin nicht. Es ist ihr, die als Gehörlose eine spezielle Ausbildungsstätte besucht, aller Wahrscheinlichkeit weder möglich noch ist es ihr zuzumuten, ihre finanzielle Lage durch einen Hinzuverdienst aufzubessern. Ebenso wenig kann ihr zugemutet werden, die Wohnung aufzugeben, denn dann hätte sie, worauf sie zu Recht hinweist, zu den Schließzeiten des Internats wie auch bei Krankheit und für die Zeiten, in welchen sie Praktika zu absolvieren hat, keine Bleibe.

Nach alledem liegt ein besonderer Härtefall vor, so dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Antragsgegners gestellte Entscheidung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II hier sachgerecht nur in der Weise getroffen werden kann, dass der Antragstellerin Hilfe als Darlehen gewährt wird.

Der Antragsgegner hat die Leistungen (nur) als Darlehen zu gewähren. Dies ergibt sich zum einen aus dem einstweiligen Charakter der getroffenen Anordnung, zum anderen aber auch aus § 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II. Danach können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.

Quelle: Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de)

zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Rentenversicherung - Kein Anspruch auf Übergangsgeld für ein Anerkennungspraktikum

Bundessozialgericht - Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen B 5a/5 R 20/06 R

Der Kläger hat für die Zeit des Anerkennungspraktikums nach der Umschulung zum Arbeitserzieher keinen Anspruch auf Übergangsgeld. Das Anerkennungspraktikum ist weder nach dem Bewilligungsbescheid noch nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Teil der gewährten Weiterbildungsmaßnahme. Es handelt sich nicht um ein 'notwendiges Praktikum' im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und ist daher nicht förderungsfähig. Hierfür spricht auch, dass es nach der einschlägigen Ausbildungsordnung innerhalb von bis zu drei Jahren nach der Abschlussprüfung zum Arbeitserzieher absolviert werden kann. Den Erwägungen der diesbezüglichen früheren Rechtsprechung ist durch zwischenzeitliche Gesetzesänderungen die Grundlage entzogen worden.

Quelle: Bundessozialgericht (www.bundessozialgericht.de)

zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Erstattung der Kinderbetreuungskosten während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben

Landessozialgericht Sachsen - Urteil vom 10.11.2007 - Aktenzeichen L 4 R 268/05

Wenn die Teilnahme an einer Maßnahme ohne Kinderbetreuung nicht möglich ist, so ist der erforderliche spezifische Ursachenzusammenhang zwischen den notwendig entstandenen Kinderbetreuungskosten und der Weiterbildungsmaßnahme bereits dadurch gegeben. Es ist nicht erforderlich, dass ein Teilnehmer das Kind in jedem Fall vor der Maßnahme selber betreut hat. Die Gewährung einer Haushaltshilfe wird jedoch nur geleistet, wenn die Weiterführung des Haushaltes durch die Teilnahme an der Maßnahme nicht möglich ist.

Quelle: Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de)

zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Kosten der Internatsunterbringung während des Berufsschulunterrichts in Blockform

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.08.2007 - Aktenzeichen L 12 AL 156/06

Orientierungssatz:

Die gemäß § 104 Absatz 2 SGB III auch für das Ausbildungsgeld anzuwendende Vorschrift des § 73 Absatz 1a SGB III über die unveränderte Weitererbringung von Berufsausbildungsbeihilfe während der Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist nicht auf Teilnahme- bzw. Internatskosten während des Blockunterrichts gemäß § 109 SGB III in Verbindung mit § 33 SGB IX (entsprechend) anzuwenden.

Quelle: Juris GmbH (www.juris.de/jportal/index.jsp)

zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Förderungsvoraussetzungen einer Ausbildungsmaßnahme - Maßnahmedauer - Förderungsfähigkeit

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen L 6 B 388/06 AL ER

Leitsatz:

Die Förderungsfähigkeit einer mit dem Ziel eines Abschlusses als staatlich anerkannte Ergotherapeutin besuchten dreijährigen Bildungsmaßnahme bestimmt sich nach der Zuordnung der Maßnahme als Ausbildungsmaßnahme oder Maßnahme der beruflichen Weiterbildung; diese ist unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (vgl. BSG vom 17. November 2005 - B 11a AL 23/05 R = EzB-VjA SGB III §§ 97 ff. Nr. 1 und 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R = SozR 4-4300 § 77 Nr. 2).

Orientierungssätze:

Wie sich aus der in § 85 Absatz 2 Satz 2 SGB III gegenüber einer Ausbildungsmaßnahme verkürzten Dauer der Weiterbildungsmaßnahme ergibt, müssen die Inhalte und ihre Vermittlung bei einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung anders gestaltet sein als bei einer üblichen Erstausbildung. Hier müssen die Angebote also den Charakter einer Weiterbildung wahren und an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpfen, die aus einer vorangegangenen Ausbildung oder sonstigen beruflichen Tätigkeit resultieren.

Quelle: Juris GmbH (www.juris.de/jportal/index.jsp)

zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Einstweilige Anordnung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.10.2006 - Aktenzeichen L 12 AL 202/06 ER

Leitsätze:

1. Ein Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 97 ff. SGB III kann im Wege der einstweiligen Anordnung auch dann durchgesetzt werden, wenn noch ein Ermessensspielraum der Arbeitsverwaltung besteht. Es muß jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass eine erneute Ermessensbetätigung zu Gunsten der Anspruchstellers ausgeht, was insbesondere bei einem intendierten Ermessen der Fall ist.

2. Vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist dann bei einer Schulungs- oder Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eine Ausnahme zu machen, wenn sonst durch den zu erwartenden Zeitablauf in einem Hauptsacheverfahren der bisher erreichte Ausbildungsstand eines jungen behinderten Menschen gefährdet wäre.

Quelle: Juris GmbH (www.juris.de/jportal/index.jsp)

zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Umschulung zum Arbeitserzieher - Zahlung von Übergangsgeld während eines notwendigen Berufspraktikums

Landessozialgericht Celle-Bremen - Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen L 2 R 476/05

Orientierungssatz:

1. Eine Umschulung - hier zum Arbeitserzieher - im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben ist grundsätzlich bis zur Erreichung des angestrebten Berufsziels zu fördern. Sie ist erst dann beendet, wenn sie zu dem Abschluss geführt hat, der für die Annahme des erstrebten Berufes auf dem Arbeitsmarkt Voraussetzung ist (vgl. BSG vom 15.03.1979 - 11 RA 36/78 = BSGE 48, 92 = SozR 2200 § 1236 Nr. 15).

2. Eine Beschränkung der Förderung einer Teilhabe am Arbeitsleben auf Teile einer Ausbildung - hier nur auf den theoretischen Teil nicht aber auf den dazugehörigen Teil eines Berufspraktikums - ist nicht zulässig.

Quelle: Juris GmbH (www.juris.de/jportal/index.jsp)

zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Voraussetzungen und Systematik der Förderung beruflicher Teilhabe behinderter Menschen im Rahmen des Sozialgesetzbuch Drittes Buch

Bundessozialgericht - Urteil vom 17.11.2005 - Aktenzeichen B 11a AL 23/05 R

Orientierungssatz:

1. Zur Zuordnung und Förderfähigkeit einer mit dem Ziel eines Abschlusses als Heilpraktikerin besuchten Bildungsmaßnahme als allgemeine Aus- oder Weiterbildung oder besondere Leistung zur beruflichen Eingliederung.

2. Die Tatbestandsmerkmale in § 77 Absatz 1 Nr. 3 (Beratung und Zustimmung durch das Arbeitsamt) und Nr. 4 SGB III (Anerkennung der Maßnahme für die Weiterbildungsförderung) können u. U. im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden (vgl. BSG vom 03.07.2003 - B 7 AL 66/02 R - SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 und vom 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R - SozR 4-4300 § 77 Nr. 2).

3. Eine schulische Ausbildung kann auch außerhalb einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen stattfinden, wenn eine geeignete Ausbildung im Einzelfall nicht auf andere Weise durchführbar ist.

4. Die Eignungsprüfung darf sich nicht nur auf die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung selbst beschränken, sondern hat sich auch auf eine spätere Berufsausübung einschließlich der dafür ggf. erforderlichen Zulassung zu erstrecken.

Quelle: Bundessozialgericht (www.bundessozialgericht.de)

zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Minderung der Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf - Übergangsgeld während einer Umschulungsmaßnahme von Rentenversicherungsträger

Landessozialgericht Celle-Bremen - Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen L 2 RJ 368/01

Orientierungssatz:

1. Zur Erlangung einer Rehabilitationsleistung genügt eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im 'bisherigen Beruf'. Dabei ist nicht allein auf die letzte Tätigkeit abzustellen; vielmehr sind die beruflichen Tätigkeiten in den letzten Jahren in Betrachtung zu ziehen (vgl. LSG Celle-Bremen vom 27.10.2004 - L 2 RJ 48/04 und BSG vom 31. Januar 1980 - 11 RA 8/79 = BSGE 49, 263 = SozR 2200 § 1237a Nr. 10).

2. Diese muss sich nach wie vor nicht auf sogenannte Verweisungstätigkeiten erstrecken. Somit kann eine Rehabilitationsleistung nicht allein mit der Begründung versagt werden, der Versicherte sei noch in der Lage, eine zumutbare Verweisungstätigkeit zu verrichten.

3. Für eine Ermessensausübung zur Gewährung einer beruflichen Rehabilitationsleistung durch den Rentenversicherungsträger besteht kein Raum mehr, wenn der Rehabilitationsanspruch dem Grunde nach vorliegt und diese Maßnahme - hier eine Umschulung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft - mittlerweile - von einer anderen Fachbehörde - hier von der ehemaligen Bundesanstalt für Arbeit - bereits geprüft und bejaht wurde und anschließend während des Verfahrens auch erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Rentenversicherungsträger muss sich die Ermessensentscheidung wie seine eigene zurechnen lassen und Übergangsgeld unter Anrechnung der von der Arbeitsverwaltung gewährten Leistungen an den Rehabilitanden zahlen.

Quelle: Juris GmbH (www.juris.de/jportal/index.jsp)

(Kein Volltext vorhanden)

Keine Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Umschulung zum Ergotherapeuten

Sozialgericht Dortmund - Urteil vom 23.09.2005 - Aktenzeichen S 34 RJ 296/04

Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung der Beklagten, dem Kläger als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zwar Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (§ 33 Absatz 3 Nr. 1 SGB IX), nicht aber eine qualifizierte Umschulung (§ 33 Absatz 3 Nr. 3 SGB IX) zuzubilligen, beschränkt sich darauf, ob die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat (§ 39 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - SGB I -).

Quelle: Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de)

zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT 

Ablehnung einer Umschulung aufgrund des Lebensalters

Sozialgericht Koblenz - Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen S 3 RJ 131/04

Leitsatz:

Die Ablehnung einer beruflichen Reha-Maßnahme allein aufgrund des Alters des Versicherten ist ermessensfehlerhaft.
 

Orientierungssatz:

Die Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens verlangt im Einzelfall sämtliche Umstände zu prüfen, die für die Ermessensbildung bedeutsam sind.

Quelle: Juris GmbH (www.juris.de/jportal/index.jsp)

zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Ermessensausübung - Kombination von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - bisherige Tätigkeit

Sozialgericht Karlsruhe - Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen S 15 R 4584/03

Orientierungssatz:

1. Zu den Leistungen zur Teilhabe im Sinne der §§ 13ff. SGB VI gehören Leistungen zur medizinischen Rehabilitation i. S. v. § 15 SGB VI i. V. m. §§ 26 ff. SGB IX sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben i. S. v. § 16 SGB VI i. V. m. §§ 33 ff. SGB IX. Die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe steht im Ermessen des Rentenversicherungsträgers; die Frage hingegen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung dieser Leistungen erfüllt sind, liegt außerhalb des Ermessensbereiches und ist daher uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar.

2. Als bisherige Tätigkeit im Sinne des Rechts der Leistungen zur Teilhabe ist zwar grundsätzlich auf den zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen. Berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre sind jedoch einzubeziehen.

3. Nach § 6 SGB VI i. V. m. § 33 Absatz 4 Satz 2 SGB IX ist bei der Auswahl der zu erbringenden Leistung neben Eignung und Neigung des Versicherten gerade dessen bisherige Tätigkeit zu berücksichtigen. Durch die Betonung der Pflicht zur Beachtung der bisherigen Tätigkeit soll gewährleistet werden, dass der bisherige berufliche Status in die Auswahl der geeigneten Maßnahme mit einfließt; der bisherige Status soll gesichert oder sogar verbessert werden, einem sozialen Abstieg soll entgegengewirkt werden.

Quelle: Juris GmbH (www.juris.de/jportal/index.jsp)

zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Berufliche Rehabilitation - Erwerbsfähigkeit der letzten ausgeübten Tätigkeit - Verweisung auf eine frühere ausgeübte Tätigkeit als Bürokraft

Landessozialgericht Celle-Bremen - Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen L 1 RA 196/04

Orientierungssatz:

Im Bereich der Teilhabeleistungen finden die Grundsätze, die zu der Ermittlung zumutbarer Verweisungstätigkeiten bei der Frage nach der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI entwickelt worden sind (Mehrstufenschema des BSG) keine Anwendung. Teilhabeleistungen können somit nicht mit der Begründung verweigert werden, die Erwerbsfähigkeit sei zwar im bisherigen Beruf gefährdet oder gemindert, reiche aber aus, um Verweisungstätigkeiten im Sinne des § 240 Absatz 2 SGB VI noch auszuüben (vgl. BSG vom 29.02.1968 - 4 RJ 423/66 = BSGE 28,18 = SozR Nr. 4 zu § 1236 RVO). Nach dem ab dem 1.01.2001 für ab dem 2.01.1961 geborene Versicherte geltenden Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, §§ 33, 240 SGB VI, würden Teilhabeleistungen weitestgehend obsolet werden, wenn man die Verweisungsgrundsätze zur Berufsunfähigkeit heranzöge.

Quelle: Juris GmbH (www.juris.de/jportal/index.jsp)

zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Förderung der beruflichen Weiterbildung - Notwendigkeit der institutionellen Vorprüfung durch das Arbeitsamt

Landessozialgericht Celle-Bremen - Urteil vom 26.08.2003 - Aktenzeichen L 7 AL 394/01

Orientierungssatz:

1. Die Voraussetzung für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung sind nicht erfüllt, wenn vor Beginn der Teilnahme das Arbeitsamt der Teilnahme nicht zugestimmt (§ 77 Absatz 1 Nr. 3 SGB III) und die Maßnahme nicht anerkannt (§ 77 Absatz 1 Nr. 4 SGB III) hat.

2. Unabhängig davon, ob ein Beratungsfehler des Arbeitsamtes darin gesehen werden kann, dass nicht ausdrücklich auf das Erfordernis der institutionellen Vorabprüfung der Weiterbildungsmaßnahme durch die Bundesanstalt für Arbeit hingewiesen wurde, scheitert ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch schon daran, dass eine institutionelle Vorprüfung nach § 77 Absatz 1 Nr. 4 SGB III fehlt.

3. Wenn ein Anspruch auf Förderung der Teilnahme an der Weiterbildung nach § 97 SGB III nicht besteht, kann dahinstehen, ob eine Behinderteneigenschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 SGB III in Verbindung mit § 5 Nr. 2 SGB IX vorliegt.

Quelle: Juris GmbH (www.juris.de/jportal/index.jsp)

zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

 

(me)

 
 

Tastaturkurzbefehle: