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Urteile zum Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer

Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten

Verwaltungsgericht Saarlouis - Urteil vom 11.02.2011 - Aktenzeichen 3 K 1934/09

Leitsätze

1. Gemäß § 91 Abs. 4 SGB IX "soll" das Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgen soll, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Das Integrationsamt hat also in den Fällen, in denen kein Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Grund, aus dem die Kündigung erfolgt besteht, im Regelfall die Zustimmung zu erteilen, sofern nicht ein atypischer Fall vorliegt. Ein Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund, der eine Ermessensentscheidung des Integrationsamtes zur Folge hat, ist dann gegeben, wenn die Behinderung bei dem den Kündigungsgrund bildenden Verhalten des schwerbehinderten Menschen eine wesentliche Rolle gespielt hat, das Verhalten des schwerbehinderten Menschen sich bei natürlicher Betrachtung zwanglos aus der Gesundheitsschädigung ergibt und mit ihr nicht nur in einem entfernten Zusammenhang steht, dabei genügt ein mittelbarer Zusammenhang.

2. Bei der Entscheidung über die Verpflichtungsklage des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten ist nicht die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgebend.

Quelle: Rechtssprechungsdatenbank Saarland
(http://lrsl.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/sl_frameset.py)

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Kündigung - Überschreiten der Regelfrist bei der Berufung auf eine Schwerbehinderteneigenschaft

Landesarbeitsgericht München - Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 1049/08

Leitsatz:

Ein geringfügiges Überschreiten der nach der neueren Rechtsprechung des BAG nunmehr geltenden Regelfrist von drei Wochen für die Berufung auf die bestehende Schwerbehinderteneigenschaft nach Zugang einer Kündigung (hier: um drei Kalendertage) kann nach den Umständen des Einzelfalls unschädlich sein (hier: geringerer Vertrauensschutz der Arbeitgeberin aufgrund bereits länger bestehender und auf einen Arbeitsunfall zurückzuführenden Erkrankung/Arbeitsunfähigkeit u. a.).

Quelle: Arbeitsgerichtsbarkeit Bayern (http://www.arbg.bayern.de/)

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Kündigung einer Haushälterin - Reichweite des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen

Arbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 12.01.2009 - Aktenzeichen 2 Ca 6263/08

Leitsätze:

Der besondere Kündigungsschutz des § 85 SGB IX setzt nicht voraus, dass der Schwerbehinderte in einem Betrieb beschäftigt wird. Der Kündigungsschutz erstreckt sich auf alle Schwerbehinderte, die in einem wirksamen Arbeitsverhältnis stehen.

Quelle: Justizportal des Landes NRW (www.justiz.nrw.de)

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Wirksamkeit einer außerordentlich fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung - Negativattest des Integrationsamtes

Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 16.07.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 190/08

Leitsätze:

1. Grundsätzliches Abmahnungserfordernis vor einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Nichteinhaltung der Sicherheitsvorschriften und einen hierdurch verursachten schweren Arbeitsunfall.

2. Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur dreiwöchigen Antragsfrist i. S. v. § 90 II a SGB IX.

3. Das Negativattest des Integrationsamts kann nur im Fall seiner Bestandskraft die gesetzliche Kündigungssperre beseitigen.

Quelle: Justizportal des Landes NRW (www.justiz.nrw.de)

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Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung bei rückwirkender Feststellung der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 386/07

Leitsätze:

1. Gemäß § 90 Absatz 2a 1. Alternative SGB IX entfällt das für die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 85 SGB IX erforderliche Zustimmungserfordernis, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderung nicht durch Vorlage eines Ausweises oder Feststellungsbescheides nachgewiesen ist.

2. Trotz fehlenden Nachweises bleibt der Sonderkündigungsschutz nach § 90 Absatz 2a 2. Alternative SGB IX, wenn das Fehlen des Nachweises nicht auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers beruht. Der Arbeitnehmer verletzt seine Mitwirkungspflichten, wenn er den Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft so spät stellt, dass das Integrationsamt hierüber nicht mehr rechtzeitig, d. h. binnen der Drei- bzw. Siebenwochenfrist des § 69 Absatz 1 Satz 2 SGB IX vor Ausspruch der Kündigung hat entscheiden können.

3. Die weitergehenden Mitwirkungspflichten ergeben sich aus §§ 60 Absatz 1, 61, 62 SGB I i. V. m. § 69 Absatz 1 Satz 2 SGB IX. Danach ist der Antragsteller verpflichtet, auf Verlangen des Integrationsamtes zur mündlichen Erörterung seines Antrags persönlich zu erscheinen bzw. sich auf Verlangen ärztlicher und psychologischer Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen.

4. Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist auch dann gemäß §§ 85, 90 Absatz 2a 2. Alternative SGB IX erforderlich, wenn bei Ausspruch der Kündigung lediglich ein - noch nicht bestandskräftiger - Feststellungsbescheid über den Grad der Behinderung von 30 vorlag, dieser indessen im Widerspruchsverfahren dahingehend abgeändert wird, dass mit Widerspruchsbescheid rückwirkend ein Grad der Behinderung von zumindest 50 festgestellt wird.

Quelle: Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein (www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/enthome?OpenPage)

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Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen - rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft - Zugang der Kündigung - Vorfrist

Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 613/06

Orientierungssatz:

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet nach § 90 Absatz 2a 2. Alternative SGB IX nur dann Anwendung, wenn die in § 69 Absatz 1 Satz 2 SGB IX bestimmte Drei-Wochen-Frist bei Kündigungszugang verstrichen ist, das heißt der Arbeitnehmer muss zunächst den Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt haben.

Quelle: Bundesarbeitsgericht (www.bundesarbeitsgericht.de)

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Sonderkündigungsschutz bei zeitlich gestaffeltem Gleichstellungs- und Verschlimmerungsantrag

Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 263/07

Leitsätze:

1. Hat der Arbeitnehmer zeitlich weit vor Zugang der Kündigung einen Gleichstellungsantrag gestellt und den Arbeitgeber hierüber binnen eines Monats unterrichtet, bleibt der Gleichstellungsantrag jedoch unbeschieden, weil der Arbeitnehmer aufgrund eines kurz vor Zugang der Kündigung gestellten Verschlimmerungsantrags die Anerkennung als Schwerbehinderter rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung erlangt, so kann sich der Arbeitnehmer erfolgreich auf die Unwirksamkeit der ohne Zustimmung des Integrationsamtes erklärten Kündigung berufen, auch wenn er den Arbeitgeber nicht über den zusätzlichen Verschlimmerungsantrag unterrichtet hat.

2. Soweit das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 12.01.2006 (2 AZR 539/05 - AP Nr. 3 zu § 85 SGB IX) in Erwägung zieht, die bislang mit einem Monat bemessene Regelfrist zur Mitteilung einer bestehenden oder beantragten Schwerbehinderung bei Untätigkeit des Gesetzgebers an die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG anzugleichen, sind gegen eine solche (erneute) Rechtsfortbildung Bedenken zu erheben.

Quelle: Justizportal des Landes NRW (www.justiz.nrw.de)

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Vorschrift des § 90 Absatz 2a Sozialgesetzbuch Neuntes Buch gilt auch für gleichgestellte behinderte Menschen

Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 1.03.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 217/06

Leitsätze:

1. Die Vorschrift des § 90 Absatz 2a SGB IX gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen, sondern auch für ihnen nach § 68 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen.

2. Nach § 90 Absatz 2a 1. Alternative SGB IX findet der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen dann keine Anwendung, wenn die Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen ist.

3. Trotz fehlenden Nachweises bleibt der Sonderkündigungsschutz dagegen dann nach § 90 Absatz 2a 2. Alternative SGB IX bestehen, wenn das Fehlen des Nachweises nicht auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers beruht. Das Fehlen des Nachweises beruht nach dem Gesetz jedenfalls dann auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers, wenn er den Antrag auf Anerkennung oder Gleichstellung nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt hat. § 90 Absatz 2a 2. Alternative SGB IX enthält insoweit die Bestimmung einer Vorfrist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht (www.bundesarbeitsgericht.de)

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Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft binnen Monatsfrist nach Ausspruch der Kündigung

Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 539/05

Orientierungssätze:

1. Der Sonderkündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX a. F. steht dem Arbeitnehmer auch dann zu, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Antragsstellung beim Versorgungsamt nichts wusste.

2. Der Arbeitnehmer muss allerdings, will er sich den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX a. F. erhalten, nach Zugang der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist gegenüber dem Arbeitgeber seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft geltend machen. Als regelmäßig angemessen wurde nach der bisherigen Rechtssprechung eine Frist von einem Monat angenommen.

3. Der Senat erwägt nach der Neufassung des SGB IX und des § 4 KSchG vorbehaltlich einer Regelung durch den Gesetzgeber die Regelfrist, innerhalb der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung oder den entsprechenden Feststellungsantrag mitteilen muss, in Angleichung an entsprechende gesetzliche Fristen auf drei Wochen festzusetzen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht (www.bundesarbeitsgericht.de)

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