Bundessozialgericht - Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen B 13 R 83/09 R
Der Umstand, dass auf den Versicherten bereits ein behinderungsgerechtes Kfz zugelassen ist, vermag seinen Anspruch auf die begehrte Kfz-Hilfe zur Beschaffung eines Fahrzeugs nicht von vornherein auszuschließen. Vielmehr muss ihm für die erforderlichen Fahrten ein Kfz zuverlässig zur Verfügung stehen.
Das BSG hat die Sache an das LSG zurückverwiesen.
Quelle: Bundessozialgericht (www.bundessozialgericht.de)
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Sozialgericht Berlin - Urteil vom 27.09.2010 - Aktenzeichen S 70 AL 1185/07
Leitsatz:
Regelleistungen der Kraftfahrzeughilfe (§ 2 Abs 1 KfzHV) dürfen nicht unter Verweis auf die Möglichkeit der Nutzung eines kostengünstigeren Beförderungsdienstes, der vom Rehabilitationsträger selbst gefördert wird, abgelehnt werden.
Quelle: Justizportal Berlin-Brandenburg (http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de)
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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Urteil vom 9.09.2009 - Aktenzeichen L 8 R 579/08
Kurzbeschreibung:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kostenübernahme für die behindertengerechte Ausstattung des Kraftfahrzeuges des Klägers sowie die Anschaffung eines Computers.
Der 1958 geborene Kläger ist französischer Staatsbürger und lebt in Frankreich. Er hat nach eigenen Angaben von 1973 bis 1976 in Frankreich eine Ausbildung zum Schriftsetzer absolviert und anschließend bis 1990 in diesem Beruf gearbeitet. Von September 1995 bis zum 8. November 2000 (Rentenbeginn) war er als Schriftsetzer versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt.
Am 11. Februar 1999 erlitt der Kläger einen ischämischen Mediainfarkt rechts mit brachiofacialbetonter Hemiparese links.
Vom 7. Dezember 1999 bis zum 1. Februar 2000 und erneut vom 12. September bis zum 7. November 2000 befand sich der Kläger in Kostenträgerschaft der beklagten Rentenversicherung zur stationären Rehabilitation im Reha Zentrum B O. Im Entlassungsbericht wurde festgestellt, dass er in seinem Beruf als Schriftsetzer nur noch ein unter zweistündiges Leistungsvermögen aufweise und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur zwei Stunden bis unter halbschichtig tätig sein könne. Die Beklagte gewährte dem Kläger ab November 2000 unbefristete Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum 31. Oktober 2003.
Im Rahmen eines Anhörungsverfahrens zur beabsichtigten Änderung des Rentenbescheids bat der Kläger mit Schreiben vom 19. August 2002 um Prüfung, ob die Kosten für die behindertengerechte Ausstattung seines Kraftfahrzeuges sowie für die Anschaffung eines aus Gründen der Behinderung erforderlichen Computers gemäß einem beigefügten Angebot übernommen werden könnten. Der Kläger legte dazu Rechnungen vom 31. Mai, 12. Oktober und 14. Dezember 2000 in Höhe von insgesamt 14.241 FF für den Einbau der behindertengerechten Ausstattung sowie für die Einweisung und Fahrstunden auf dem umgebauten Fahrzeug vor. Mit Bescheid vom 13. Januar 2003 wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf Kostenübernahme für Kfz-Hilfe und einen PC zurück, weil es nicht Aufgabe der deutschen Rentenversicherung sei, sondern jene des ausländischen Staates, die Erwerbsfähigkeit von Personen wiederherzustellen, die sich gewöhnlich in dessen Staatsgebiet aufhielten und dort ihr Einkommen erzielten.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass gemäß der Verordnung 1408/71 EWG die deutschen Versicherungsträger für Renten und die anderen im § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - genannten Leistungen zuständig blieben.
Die Beklagte beauftragte daraufhin den Arzt für Nervenheilkunde Dr. K mit der Erstattung eines Gutachtens. Mit dem Kläger wurde eine Belastungserprobung durchgeführt sowie weitere Tests und Untersuchungen. Abschließend wurde festgestellt, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, irgendeiner beruflichen Tätigkeit im Bezugsberuf oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Der Kläger sei rollstuhlpflichtig, freies Gehen und Stehen sei nicht möglich. Das Leistungsvermögen sei auf unter drei Stunden täglich gesunken.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Prüfung des Sachverhaltes ergeben hätte, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen gemindert sei, diese Minderung der Erwerbsfähigkeit aber durch die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe beziehungsweise die Förderung der Anschaffungskosten für einen PC weder wiederhergestellt noch wesentlich gebessert werden könne.
Mit Urteil vom 16. Oktober 2006 hat das Sozialgericht die Klage S 75 RA 4529/04 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenübernahme beziehungsweise -erstattung für eine behindertengerechte Kfz-Ausstattung und einen PC.
Gegen das seinem Bevollmächtigen am 6. November 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. November 2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Anliegen weiterverfolgt.
Aus den Gründen:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung beziehungsweise Zahlung der geltend gemachten Kosten für die Anschaffung einer behindertengerechten PC-Ausstattung und die behindertengerechte Ausrüstung seines Kfz.
Allerdings ist der Anspruch nicht schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragsstellung und immer noch im Ausland hat und französischer Staatsbürger ist. Der Kläger erfüllt gleichwohl die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 111 Abs. 1 SGB VI für einen Anspruch auf Teilhabeleistungen. Er hat bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 11. Februar 1999 in Deutschland in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, und es sind entsprechende Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Der Grundsatz, dass die Vorschriften des Sozialgesetzbuches nur für Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben (§ 30 Abs. 1 SGB I), wird durch zwischenstaatliche Vereinbarungen eingeschränkt. Gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 der EWG-VO 1408/71 sind Berechtigten, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen, die Leistungen wie einem Deutschen zu erbringen (s. KassKomm-Polster, SGB VI, § 110 Rdnr. 11). Diese Regelungen finden für den Kläger als Einwohner eines EU-Mitgliedstaates zweifelsfrei Anwendung.
Es fehlt jedoch an der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers kann durch Teilhabeleistungen nicht wiederhergestellt werden. Der Kläger kann weder in seinem erlernten Beruf noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein. Die Feststellungen der Ärzte der Kliniken S beruhen auf ausführlichen Tests und Untersuchungen mit berufstherapeutischem Schwerpunkt. Es wird klar darauf hingewiesen, dass selbst gute therapeutische Ansätze nicht zu einer Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Klägers führen würden. Der Kläger selbst hat im Rentenverfahren vorgetragen, dass sein Restleistungsvermögen komplett erloschen sei. Er hat auch keine Befunde oder anderen medizinischen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich Anhaltspunkte ergeben, dass sein Leistungsvermögen wiederhergestellt werden könnte. Vielmehr hat er im Rahmen der von der Beklagten durchgeführten Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung im Dezember 2006 ausdrücklich geltend gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand nicht geändert habe. Auch aus dem Bericht der Einrichtung "S", in der der Kläger wöchentlich fünf Tage jeweils 3,5 Stunden Behindertenarbeiten ausführt, ergibt sich nichts anderes. Um die Leistungsfähigkeit des Klägers für diese Tätigkeiten in der Einrichtung zu erhalten, können die von ihm begehrten Leistungen nicht gewährt werden, weil dies nicht zu den Aufgaben des Rentenversicherungsträgers gehört.
Quelle: Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de)
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen L 1 R 393/06
Kurzbeschreibung:
Die Beteiligen streiten um die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe.
Der 1946 geborene Kläger leidet u.a. unter einer chronischen Bronchitis mit Lungenfunktionseinschränkung sowie unter schwerwiegenden Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, der Knie- und Hüftgelenke. Bei ihm sind nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "B", "aG" und "RF" festgestellt.
Seit 1. Februar 1979 ist der Kläger bei der L. M. AG als Metallarbeiter beschäftigt. Seine wöchentliche Arbeitszeit hat er im September 2002 von 35 auf 29 Stunden pro Woche reduziert. Nach den Angaben des Klägers vor dem Sozialgericht Osnabrück entfallen 2/3 der Arbeitszeit, nach seinem Vorbringen im Berufungsverfahren dagegen nur 9 Stunden pro Woche auf die Tätigkeit als Schwerbehindertenobmann.
Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger seit zumindest November 2000 die versicherungsrechtlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. wegen voller Erwerbsminderung (VEM) erfüllt. Tatsächlich bezieht er seit 1. November 2000 infolge der ausdrücklichen Beschränkung seines Rentenantrags jedoch "nur" eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU). Nach wie vor lehnt der Kläger die Beantragung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab, da er weiterhin am Erwerbsleben teilhaben und insbesondere seine Tätigkeit als Schwerbehindertenobmann fortführen möchte. Für den Fall einer Aufgabe der Berufstätigkeit befürchtet er "negative psychische Folgen".
Am 19. Februar 2002 stellte der Kläger den streitbefangenen Antrag auf Gewährung von Kfz-Hilfe für die Anschaffung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs (Ford Focus - Kaufpreis: 13.900,00 Euro) nebst Zusatzausstattung mit einem Recaro-Sitz Modell "Ergomed" für 2.831,56 Euro.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass das Leistungsvermögen des Klägers vollständig aufgehoben sei. Die volle Erwerbsminderung würde auch bei Gewährung von Kfz-Hilfe unverändert bestehen bleiben. Der Kläger könne seiner Erwerbstätigkeit nur noch auf Kosten der Gesundheit und unter unzumutbarer Anspannung seiner Willenskräfte nachgehen. Es widerspreche dem Sinn und Zweck der Rehabilitation, eine solche Raubbauarbeit durch die Gewährung von Teilhabeleistungen zu ermöglichen bzw. zu fördern. Der Kläger könne jederzeit einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung stellen.
Mit seiner am 2. Dezember 2002 beim Sozialgericht (SG) Osnabrück erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass keine Raubbauarbeit vorliege. Er sei bei der Firma M. im Wesentlichen als Schwerbehindertenobmann tätig, sein Metallarbeitsplatz durch behindertengerechte Maschinen weitestgehend vereinfacht. Durch die Kfz-Hilfe könne seine Gesundheit "im derzeit angeschlagenen Zustand" erhalten werden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16. Juni 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SGB VI nicht erfüllt seien. Der Kläger sei voll erwerbsgemindert. Dieser Zustand sei nach derzeitigem Stand auch nicht mehr reversibel. Somit könne die Kfz-Hilfe seine Erwerbsfähigkeit weder bessern, noch wiederherstellen noch deren Verschlechterung verhindern.
Gegen das Urteil richtet sich seine am 10.Oktober 2006 eingelegte Berufung.
Aus den Gründen:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Bei dem Kläger liegt zwar die für die Gewährung von Teilhabeleistungen erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vor. Es fehlt dagegen an den gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 a-c SGB VI erforderlichen Erfolgsaussichten für die begehrte Teilhabeleistung.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegen auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 c SGB VI nicht vor. Diese Tatbestandsalternative wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2001 in das SGB VI eingefügt. Mit dieser Rechtsänderung wurde der Ermessensanspruch auf Teilhabeleistungen auch auf teilweise erwerbsgeminderte Versicherte erweitert, d. h. auf diejenigen Versicherten, die zwar nicht mehr mindestens 6 Stunden, jedoch noch mindestens 3 pro Tag erwerbstätig sein können. Diesem Personenkreis können - anders als in den Fällen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a und b SGB VI - Teilhabeleistungen selbst dann gewährt werden, wenn hinsichtlich der Erwerbsminderung keine Aussicht auf Besserung besteht. Ziel der Teilhabeleistungen ist in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 c SGB VI der Erhalt des bisherigen, ggf. zu einem Teilzeitarbeitsplatz umgestellten Arbeitsplatzes. Über ein solches teilweises Leistungsvermögen verfügt der voll erwerbsgeminderte Kläger jedoch nicht mehr. Dass die Beklagte dem Kläger nunmehr - entsprechend seinem ausdrücklichen Antrag - anstatt der eigentlich gebotenen EU-/VEM-Rente nur die niedrigere BU-Rente gewährt, ändert nichts an den tatsächlichen Verhältnissen.
Nach rentenrechtlichen Grundsätzen bestimmt sich das Vorliegen von voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem Leistungsvermögen des Betroffenen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. § 43 SGB VI). Nur vergönnungsweise eingerichtete Schonarbeitsplätze bleiben dagegen außer Betracht. Da der Kläger - auch bei Gewährung der begehrten Teilhabeleistungen - einem regulären Beschäftigungsverhältnis nicht mehr nachgehen kann, ist das Rehabilitationsziel nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 c SGB VI (Erhalt einer teilweisen Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) somit von vornherein nicht erreichbar.
Quelle: Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de)
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Sozialgericht Hamburg - Urteil vom 15.02.2008 - Aktenzeichen S 18 AL 491/05
Leitsätze:
Voraussetzung der Erstattung der Beförderungskosten während der Reparatur der behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeug ist, dass die Beförderung behinderungsbedingt erforderlich war. Wurde die Reparatur aus anderen als behinderungsbedingten Gründen später als möglich durchgeführt, ergibt sich weder aus § 9 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) noch aus § 53 SGB IX eine Grundlage für die Kostenerstattung.
Quelle: Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de)
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Bundessozialgericht - Urteil vom 8.02.2007 - Aktenzeichen B 7a AL 34/06 R
Leitsätze:
1. Laufende Mietkosten eines PKW-Stellplatzes zählen in der Regel nicht zum Leistungskatalog der Kraftfahrzeughilfe; der Begriff der besonderen Härte im § 9 Absatz 1 Nr. 2 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) ist eng auszulegen (Anschluss an BSG, Urteil vom 29.7.1993 - 11/9b RAr 27/92 - Breith. 1994, 946 = SozR 3-4100 § 56 Nr. 10).
2. Die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe dienen auch bei einer größeren Familie nicht dazu, angespannte Einkommensverhältnisse auszugleichen.
Quelle: Bundessozialgericht (www.bundessozialgericht.de)
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Landessozialgericht Niedersachsen - Urteil vom 16.04.2007 - Aktenzeichen L 1 R 2/05
Leitsätze:
1. Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs eines schwerbehinderten Menschen auf Bezuschussung seiner Beförderung im privaten Pkw seiner Eltern nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV (hier: Fahrten zur Erreichung des Arbeitsplatzes).
2. Laufende Kosten für den Betrieb und zur Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs sowie etwaige Reparaturkosten treffen gleichermaßen behinderte und nichtbehinderte Arbeitnehmer, die auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Sie sind deshalb grundsätzlich nicht separat bezuschussungsfähig, sondern in der Bemessung der Einkommensgrenzen berücksichtigt, wie sie den Leistung der KfzHV zugrunde zu legen sind (vgl. BSG vom 20.02.2002 - B 11 AL 60/01 R = SozR 3-5765 § 9 Nr. 2; LSG München vom 12.07.2001 - L 9 AL 140/00; LSG Chemnitz vom 21.01.2003 - L 5 RJ 190/01).
3. Ist damit eine Bezuschussungsfähigkeit allgemeiner laufender Betriebskosten eines Kraftfahrzeug nach der KfzHV grundsätzlich nicht gegeben und nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, so ist sie jedenfalls erst recht dann nicht möglich, wenn es um laufende Betriebskosten nicht des Kraftfahrzeugs des Versicherten, sondern um laufende Betriebskosten des Kraftfahrzeugs einer dritten Person geht.
Quelle: Juris GmbH
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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.01.2007 - Aktenzeichen L 1 R 1717/05
Leitsatz:
Unterhalt im Sinne des § 6 Absatz 2 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung wird jedenfalls dann geleistet, wenn der Unterhaltsbeitrag mindestens 25 vom Hundert des Regelsatzes der Sozialhilfe ohne Kosten der Unterkunft beträgt.
Quelle: Juris GmbH
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Sozialgericht Aachen - Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen S 11 AL 76/05
Ein Anspruch nach § 3 Absatz 1 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) scheitert daran, dass der Kläger sein Büro an seinem Wohnsitz betreibt. § 3 Absatz 1 Nr. 1 KfzHV setzt voraus, dass der behinderte Mensch auf die Benutzung seines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeitsort zu erreichen. Arbeitsort im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr. 1 KfzHV ist, auch bei Tätigkeiten, die mit der Notwendigkeit häufiger Kundenbesuche verbunden sind, diejenige Stelle, von der aus der Einsatz organisiert und abgewickelt wird (Bayerisches LSG, Urteil vom 25.08.1999, L 1 RA 10/99). Dies ist auch bei klassischen Außendiensttätigkeiten das eigene Büro (Bayerisches LSG, a.a.O.), das der Kläger - wie unstreitig ist - an seinem Wohnsitz unterhält.
Ein Anspruch nach § 3 Absatz 3 KfzHV setzt voraus, dass der behinderte Mensch zur Berufausübung nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist und nur durch die Kraftfahrzeughilfe die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann.
Quelle: Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de)
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Bundessozialgericht - Urteil vom 21.03.2006 - Aktenzeichen B 5 RJ 9/04 R
Nichtamtliche Leitsätze:
1. Ausstattungen eines Kraftfahrzeugs, die lediglich für den behinderten Menschen empfehlenswert sind, weil sie ihm z. B. die Benutzung des Kraftfahrzeugs erleichtern, auf die er aber für die Benutzung nicht zwingend angewiesen ist, können nicht als behinderungsbedingt erforderlich anerkannt werden.
Behinderungsbedingt erforderlich sind vielmehr nur solche Ausstattungen, die für den behinderten Menschen objektiv unverzichtbar sind, um trotz der Behinderung das Kraftfahrzeug führen und damit seinen Arbeitsplatz erreichen zu können.
2. Unverzichtbar ist für den behinderten Menschen eine Ausstattung dann, wenn er ohne diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht im Stande ist, das Kraftfahrzeug zu führen.
3. Zusatzausstattungen sind solche Ausstattungselemente, die nicht im Grundpreis des Fahrzeugmodells enthalten sind und daher mit zusätzlichem Aufwand angeschafft werden müssen.
Quelle: Bundessozialgericht (www.bundessozialgericht.de)
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Sozialgericht Berlin - Urteil vom 11.07.2005 - Aktenzeichen S 13 RA 2575/03
Orientierungssätze:
1. Bei der Ermittlung des Verhältnisses zwischen Neupreis und Verkehrswert bei der Beschaffung eines Gebrauchtfahrzeuges im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe sind handelsübliche Listen - hier die Schwacke-Liste - zu Grunde zu legen. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch zu beachten, dass die Schwacke-Liste sowohl den Neupreis als auch den Händlerverkaufspreis für den Gebrauchtwagen jeweils einschließlich Umsatzsteuer enthält. Diese muss bei dem nach § 4 Absatz 3 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) vorzunehmenden Vergleich unbeachtet bleiben.
2. Zum Ermessensspielraum des Rentenversicherungsträgers bei der Kraftfahrzeug-Beschaffung und Bezuschussung von Zusatzausstattung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges.
Quelle: Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de)
zum Volltext des Urteils in der Recht-Datenbank von REHADAT
(me)