Sozialgericht Düsseldorf - Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen S 17 SO 138/10 ER
Kurzbeschreibung:
Die 1979 geborene Klägerin ist gehörlos mit einem Grad der Behinderung von 100. Sie hat 2000 am Rheinisch-Westfälischen Berufskolleg für Hörgeschädigte in F die allgemeine Hochschulreife erworben. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien - Mediendesign -, die sie 2003 beendete. In diesem Beruf arbeitete sie von 2003 bis September 2009. Im Oktober 2009 hat die Antragstellerin das Studium der Druck- und Medientechnologie an der Universität X aufgenommen (angestrebter Abschluss: Bachelor). Den Lebensunterhalt während des Studiums hat sie bislang durch eine Nebenbeschäftigung bei ihrem früherem Arbeitgeber bestritten.
Mit Schreiben vom 05.10.2009 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner Studienhilfen zur Durchführung des Studiums in Form von Gebärdensprachdolmetscher (16 Stunden in Doppelbesetzung), studentische Mitschreibkräfte und Tutoren (10 Wochenstunden durchgängig - Vorlesungs- und vorlesungsfreie Zeit). Sie gab an, dass in der Medienbranche die Entwicklung sehr schnell sei. Um mit dieser Entwicklung Schritt halten zu können und sich beruflich weiter entwickeln zu können, habe sie sich zur Aufnahme des Studiums entschlossen.
Mit Bescheid vom 04.11.2009 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Nur die Erstausbildung zähle zum Pflichtenkatalog der Sozialhilfe. Da die Antragstellerin jedoch das Studium nicht nahtlos an die Ausbildung angeschlossen habe, könne von einer Erstausbildung nicht mehr gesprochen werden. Bei dem Studium handele es sich daher um eine Fortbildungsmaßnahme, die nur dann gefördert werden könne, wenn der Behinderte ohne die Fortbildung den erlernten Beruf wegen der Behinderung nicht oder nur unzureichend ausüben könne und außerdem kein anderer Sozialleistungsträger die erforderliche Hilfe gewähre. Die Antragstellerin könne aber noch als Mediendesignerin arbeiten.
Hiergegen erhob die Klägerin am 27.11.2009 Widerspruch und machte geltend, dass sie es als diskriminierend empfinde, wenn für sie die berufliche Weiterbildung nach Ausbildung und Berufstätigkeit beendet sein soll, nur weil sie gehörlos sei. Sie nehme das Recht in Anspruch, sich barrierefrei weiterzubilden; hierzu benötige sie einen Gebärdensprachdolmetscher.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.1010 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin als unbegründet zurück.
Die Antragstellerin hat am 10.03.2010 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 17 SO 123/10 geführt wird. Mit Schreiben vom 18.03.2010 hat sie am selben Tag Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt, ihr vorläufig die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher, Mitschreibkräfte und Tutoren für ihr Studium der Druck- und Medientechnologie zu bewilligen.
Aus den Gründen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht. Nach Überzeugung der Kammer hat der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch im Hauptsacheverfahren überwiegende Aussichten auf Erfolg, soweit es die Notwendigkeit des Einsatzes von Gebärdensprachdolmetschern und Mitschreibhilfen betrifft. Hinsichtlich der Kostenübernahme für Tutoren hat er keinen Erfolg und war daher abzulehnen.
Nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX insbesondere Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule. Gemäß § 13 Nr. 5 der Eingliederungshilfe-Verordnung umfasst die Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf auch die Hilfe zur Ausbildung an einer Hochschule oder einer Akademie. Welcher Beruf angemessen ist, konkretisiert das Gesetz nicht. Entscheidend sind die körperlichen und geistigen Fähigkeiten und die Leistungsfähigkeiten des Behinderten im Einzelfall.
Aber auch die weitere Voraussetzung des § 13 Absatz 2 Eingliederungshilfe-Verordnung, dass der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich ist, ist nach Auffassung der Kammer erfüllt.
Im SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gilt der Grundsatz, dass der Begriff Selbstbestimmung das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe dahingehend ergänzt, dass die Form, in der die Teilhabe gestaltet wird, möglichst weitgehend selbst bestimmt wird. Dieser Grundsatz gilt auch im Bereich des SGB XII. Bereits der elementare Teilhabegrundsatz wird vom Antragsgegner verkannt, wenn er die Auffassung vertritt, dass Eingliederungshilfe nicht erforderlich sei, wenn eine Integration in den Arbeitsmarkt gelungen sei, weil der Behinderte bereits einen Beruf gefunden habe, in dem er seinen Lebensunterhalt verdienen könne. Denn gleichberechtigte Teilhabe kann nur bedeuten, dass der Behinderte die gleichen Chancen auf Bildung und Ausbildung wie der Nichtbehinderte hat. Für das Hochschulstudium muss dabei nicht nur die Möglichkeit bestehen, einen Studienplatz zu erlangen sondern auch die Chance, das Studium durchziehen zu können. Das hat die Antragstellerin nicht, wenn ihr der Gebärdensprachdolmetscher verwehrt wird. Wird Hilfe oder werden Hilfsmittel für die Dauer des Studiums allein aufgrund der Behinderung benötigt, müssen diese gewährt werden, solange es ausschließlich um Eingliederungshilfe und nicht um Bestreiten des Lebensunterhaltes geht.
Einem Behinderten dieses Interesse an dem Durchlaufen des Bildungsweges abzusprechen, indem Eingliederungshilfe versagt wird, weil mit der vorhandenen Ausbildung bereits der Lebensunterhalt bestritten werden könne, stellt eine Benachteiligung aufgrund der Behinderung dar. Insofern ist die Rechtsansicht des Antragsgegners diskriminierend und damit grundrechtswidrig.
Das oben dargestellte Auslegungsergebnis zur "Angemessenheit" eines Berufes im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII unter Berücksichtigung des Teilhabebegriffes und des grundrechtlichen Diskriminierungsverbotes wird durch den von der Antragstellerin zitierten Artikel 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen, das zwischenzeitlich von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde, vollumfänglich gestützt. Allerdings wird der Anspruch der Antragstellerin nicht erst durch die UN-Konvention geschaffen sondern ergibt sich bereits aus klaren Regelungen des Zwölften und Neunten Sozialgesetzbuch.
Hinsichtlich der Höhe und des Umfanges der zu gewährenden Hilfe hat das Gericht unter Berücksichtigung des Wesens einer einstweiligen Anordnung als vorläufiges Rechtsschutzverfahren eine Interessensabwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin und denen des Antragsgegners vorgenommen. Danach war es geboten, der Antragstellerin im Hinblick auf das laufende Semester Gebärdensprachdolmetscher zuzuerkennen, denn andernfalls wäre zu befürchten, dass auch dieses Semester recht erfolglos verläuft. Auch wenn die Antragstellerin keine Studiengebühren zu zahlen hat, ist ihr im Hinblick auf den Umstand, dass sie den Lebensunterhalt selbst finanziert, ein weiteres Abwarten und ein weiteres verlorenes Semester finanziell nicht zuzumuten.
Die Übernahme der Kosten für studentische Mitschreibkräfte ist ebenso erforderlich wie die Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetscher, da die Antragstellerin nicht gleichzeitig auf den Dolmetscher schauen und schreiben kann. Die Stundenzahl ist für die Kammer jedoch nicht absehbar, daher hat sie die Stunden nach Bedarf zuerkannt. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, auch die Kosten für einen Tutor zu übernehmen, war dagegen abzulehnen.
Im Hauptsacheverfahren wird sicherlich noch zu prüfen sein, ob nicht andere - günstigere - Mittel,die eine Teilhabe ebenso ermöglichen wie der Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers, in Betracht kommen.
Quelle: Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de)
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Sozialgericht Düsseldorf - Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen S 42 (29,44) SO 27/06
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug, in das der nicht zusammenklappbare Rollstuhl der Klägerin hineingeschoben werden kann.
Die Klägerin wurde am 00.00.1996 geboren. Sie lebt zusammen mit ihrer jüngeren Schwester (geb. 00.00.1998) und ihren Eltern in W. Sie ist erheblich körperlich und geistig behindert. Die Klägerin kann sich nicht selbstständig bewegen, sondern muss getragen bzw. mittlerweile aufgrund ihres Alters und Gewichts gefahren werden.
Die Klägerin besucht die Schule für Geistig- und Köperbehinderte am U in W. Aktuell erhält die Klägerin eine Einzelbetreuung. Wenn die Einzelbetreuerin krank oder sonst verhindert ist, nimmt die Klägerin am Gruppenunterricht teil. Sobald dann aber Krampf- und Schreianfälle auftreten, so dass die Klägerin nicht mehr innerhalb der Gruppe unterrichtet werden kann, ist mit der Schule vereinbart, dass die Mutter der Klägerin die Klägerin vorzeitig von der Schule abholt. Auch im Rahmen der Einzelbetreuung kommt es vor, dass die Mutter der Klägerin diese aufgrund ihrer Krampf- und Schreianfälle vorzeitig von der Schule abholen muss.
Die Klägerin stellte einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs im Rahmen der Eingliederungshilfe. Sie begehre eine Beihilfe zur Anschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs, in das sie ihren Rollstuhl problemlos hineinbekomme.
Mit Schreiben vom 25.11.2005 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Übernahme der Kosten für ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 54 Sozialgesetzbuch, Zwölfte Buch (SGB XII) in Verbindung mit § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHVO) lägen nicht vor. Danach gelte die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Voraussetzung sei, dass der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sei. Die Teilhabe am Arbeitsleben sei gleichzusetzen mit dem Besuch der Schule. Hier sei jedoch der Schulträger nach der Schülerfahrkosten-Verordnung vorrangig zur Übernahme der Fahrtkosten verpflichtet. Des Weiteren könne für Fahrten zum Arzt oder ärztlich verordneten Maßnahmen die Notwendigkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich nicht anerkannt werden; insoweit sei die Krankenkasse für die Übernahme etwaiger Fahrtkosten zuständig. Die Notwendigkeit eines Kraftfahrzeugs zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft könne nur dann anerkannt werden, wenn die Fahrten hierfür vergleichbar wichtig und regelmäßig wie Fahrten zur Arbeitsstelle seien. Aus den bisher eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, wie die Teilnahme der Klägerin am Leben in der Gemeinschaft aussehe. Für gelegentliche Besuche von Freunden und Veranstaltungen müsse auf die Möglichkeit von Fahrten mit dem Taxi oder dem Behindertenfahrdienst verwiesen werden. Soziale Kontakte fänden in erster Linie in der Schule statt und könnten auch durch Telefonate aufrecht erhalten werden.
Der Beklagte lehnte sodann den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 02.03.2006 ab. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch.
Aus den Gründen:
Der Bescheid des Beklagten vom 02.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2006 ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs, in das der Rollstuhl der Klägerin hineingeschoben werden kann.
Anspruchsgrundlage sind die §§ 53, 53 SGB XII in Verbindung mit § 8 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung - EinglHVO). Der Beklagte ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sachlich zuständig.
Rechtsfolge des § 8 Absatz 1 Satz 2 EinglHVO ist ein Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs in angemessenem Umfang. Was angemessen ist, entscheidet der Träger der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Grundsätze der EinglHVO. Auf die Leistung sind das nach §§ 87, 88 SGB XII einzusetzende Einkommen und das nach § 90 SGB XII einzusetzende Vermögen der Klägerin und ihrer Eltern anzurechnen. § 8 Abs. 2 EinglHVO sieht die Möglichkeit der darlehensweisen Hilfegewährung vor und räumt dem Sozialhilfeträger auch insoweit Ermessen ein. Eine Leistung als Darlehn wäre aber nur statthaft, wenn die Möglichkeit der Rückzahlung besteht (vgl. SG Lüneburg Urteil vom 04.10.2007 - S 22 SO 48/07, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin aufgrund Ihrer Behinderungen pflegebedürftig ist und nicht erwerbstätig sein kann. Somit ist das Ermessen hinsichtlich einer zuschussmäßigen Gewährung auf Null reduziert.
Quelle: Justizportal des Landes NRW (www.justiz.nrw.de)
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Sozialgericht Aachen - Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen S 20 SO 43/09
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für Bücher und andere Arbeitsmaterialien zum Jura-Studium in Höhe von 284,29 EUR.
Die Klägerin - ausgebildete Diplomsozialarbeiterin und Rechtsanwaltsfachangestellte - steht wegen einer psychischen Erkrankung unter gesetzlicher Betreuung; ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht. Sie ist als Schwerbehinderte anerkannt nach einem Grad der Behinderung von 50 (ohne Nachteilsausgleichsmerkmale). Von der Deutschen Rentenversicherung Bund bezieht sie seit 01.08.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, befristet bis 31.03.2010. Ergänzend hierzu erhielt sie seit dem 24.10.2008 vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Seit dem Sommersemester 2009 (Beginn: 01.04.2009) studiert die Klägerin Rechtswissenschaft an der Universität L.
Am 17.03.2009 stellte die Klägerin beim Beklagten einen "Antrag wegen Förderung bei Schwerbehinderung und chronischer Krankheit wegen Jurastudium an der Universität zu L". Sie trug vor, sie habe einen Studienplatz an der Universität L. im Fall Rechtswissenschaften für das Sommersemester 2009 erhalten. Ab April 2009 entstünden ihr Kosten; sie habe einen Semesterbeitrag in Höhe von 702,87 EUR zu entrichten, für zwei Semester seien dies 1.405,74 EUR, hinzu kämen Kosten für Bücher und andere Arbeitsmaterialien. Insgesamt bezifferte die Klägerin die Kosten auf 1.690,03 EUR.
Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 23.03.2009 ab mit der Begründung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie begrenzte ihren Antrag auf die Erstattung der Kosten für Bücher und andere Arbeitsmaterialien zum Jurastudium. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid erneut zurück. Ergänzend wies sie auf die Rechtsgrundlagen für eine Übernahme der Kosten eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs für ein Hochschulstudium hin: § 53 SGB XII i.V.m. § 54 Absatz 1 Nummer 2 SGB XII i. V. m. § 13 der Eingliederungshilfeverordnung. Ein Anspruch auf Übernahme der Sach- und Literaturkosten für das Jurastudium bestehe nicht, weil die Kosten keinen behinderungsbedingten Mehrbedarf darstellten; es handele sich bei diesen Kosten um einen Bedarf, welcher jeder Student - auch wenn er nicht behindert ist - aus eigenen Mitteln zu tragen habe. Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben.
Aus den Gründen:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der in Zusammenhang mit ihrem Jurastudium entstandenen Bücher- und Fahrtkosten. Die Kammer folgt in vollem Umfang der Begründung des Widerspruchsbescheides und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Quelle: Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de)
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Landessozialgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2008 - Aktenzeichen L 7 SO 4639/08 ER-B
Leitsätze:
1. Die Anwendung des § 929 Abs. 2 ZPO setzt einen Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt voraus.
2. Die Abgrenzung der sozialhilferechtlichen Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XII) und der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf (§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XII) ist allein nach dem Bildungsziel - Vermittlung eines schulischen oder beruflichen Abschlusses - vorzunehmen.
3. Maßstab für die Angemessenheit einer Schulbildung an einer weiterführenden Schule ist § 12 Nr. 3 2. Halbsatz Eingliederungshilfe-Verordnung; entscheidend ist sonach, ob nach den Fähigkeiten und den Leistungen des behinderten Menschen zu erwarten ist, dass er das Bildungsziel erreichen wird.
4. Für nicht behinderungsbedingte Aufwendungen kann die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nicht verlangt werden. Deshalb besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe jedenfalls nicht, sofern und soweit der behinderte Mensch Leistungen der Ausbildungsförderung erhält oder erhalten kann.
Quelle: Justizportal des Landes Baden-Württemberg
http://www.justizportal-bw.de
Zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder - Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 6 K 1620/04
Leitsätze:
1. Ebenso wie sich eine Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen, wobei der die Ablehnung betreffende Regelungszeitraum nicht ausdrücklich benannt zu sein braucht, sondern sich aus dem maßgeblichen Bescheid durch Auslegung ergeben kann.
2. Die Beschäftigung im Förder- und Beschäftigungsbereich der Christopherus Werkstätten (bzw. die Übernahme der Kosten hierfür) stellt eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dar; demgegenüber handelt es sich bei der Hilfe zum Besuch einer solchen Förderstätte grundsätzlich nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 54 Absatz 1 Nummer 5 SGB XII, 33 SGB IX. Eine Förderstätte im Sinne des § 136 Absatz 3 SGB IX ist der Werkstätte für behinderte Menschen nur organisatorisch, aber nicht rechtlich angegliedert und zählt nicht zum Arbeitsbereich der Werkstatt nach § 41 SGB IX. Daraus folgt zugleich, dass eine solche Förderstätte allen schwerbehinderten Menschen offen steht, die die Aufnahmekriterien des § 136 Absatz 2 SGB IX (insbesondere 'Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung') für die WfbM nicht erfüllen (und nicht etwa nur den 'noch nicht' werkstattfähigen Behinderten).
3. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Tagesförderung grundsätzlich nicht in der Wohnstätte, sondern räumlich davon getrennt erfolgen. Auch denjenigen behinderten Menschen, die (ggf. dauerhaft) nicht werkstattfähig sind, wird damit die Möglichkeit eingeräumt, einen den Gewohnheiten nichtbehinderter Menschen ähnlichen Tagesablauf zu erleben.
Quelle: Justizportal Berlin-Brandenburg
(http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de)
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.09.2008 - Aktenzeichen L 20 SO 68/06
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).
Lehnt ein Hilfeträger, die Hilfegewährung rechtswidrig ab, dann darf sich der Hilfesuchende um der Effektivität des Rechtsschutzes willen selbst helfen und vom Sozialhilfeträger die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten verlangen. Die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe wäre uneffektiv, wenn der Träger der Sozialhilfe durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Beginn der Sozialhilfeleistung auf Jahre hinausschieben und so ggf. den Anspruch vereiteln könnte (BVerwG, Urteil vom 02. September 1993 - 5 C 50/91 = BVerwGE 94, 127-136).
Dabei ist es lediglich zur Klärung der Zuständigkeit verschiedener Träger erforderlich, die konkrete Maßnahme explizit einer der im Leistungskatalog des § 54 Absatz 1 Satz 1 SGB XII genannten Leistungen zuzuordnen, da dieser schon nach seinem Wortlaut lediglich eine beispielhafte, nicht abschließende Aufstellung darstellt (vgl. etwa Wahrendorf, a.a.O., § 54 Rnr. 2) . Eine vorgehende Zuständigkeit eines anderen Trägers von Rehabilitationsleistungen kommt vorliegend nicht in Betracht. Ausgehend von den ärztlichen und sonstigen Stellungnahmen sowie der Umstände der durchgeführten Maßnahme liegt eine Zuordnung zu §§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XII sowie zu § 58 SGB XII zwar ggf. nahe. Da die Maßnahme aber ersichtlich Elemente verschiedener im Einzelnen vom Leistungskatalog des § 54 Absatz 1 Satz 1 SGB XII erfasster Leistungen mit umfasst, ist die Maßnahme als 'Sonstige Eingliederungsmaßnahme' einzustufen, die - entsprechend der der gängigen an den Erfordernissen des § 75 SGB XII orientierten Praxis auch des Beklagten - nach den Leistungstypen LT 21 und LT 24 des Landesrahmenvertrages erbracht wurde. Für Leistungen dieser Art bejaht auch der Beklagte seine Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung.
Quelle: Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de)
Zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder - Urteil vom 13.08.2008 - Aktenzeichen 6 K 1963/04
Leitsätze:
1. Die Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf umfasst nach § 13 Absatz 1 Nr. 2 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHVO) auch das sogenannte Berufsgrundbildungsjahr. Zu den Hilfen nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 BSHG (Bundessozialhilfegesetz) rechnen auch die Kosten, die dadurch entstehen, dass eine solche Ausbildung nur in besonderen Einrichtungen für Behinderte oder durch besondere Betreuung während der Ausbildung selbst oder in der Freizeit (z. B. in Wohnheimen oder betreuten Wohngemeinschaften) sichergestellt werden können.
Quelle: Justizportal Berlin-Brandenburg
(http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de)
Zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Oberverwaltungsgericht Hamburg - Urteil vom 11.04.2008 - Aktenzeichen 4 Bf 83/07.Z
Leitsätze:
1. Ein freier Träger, der gegenüber Substitutionspatienten Leistungen der (begleitenden) psychosozialen Betreuung erbringt und weiter anbietet, kann die gerichtliche Feststellung verlangen, dass der Träger der Sozialhilfe verpflichtet ist, eine (Grund)Entscheidung über den Abschluss oder Nichtabschluss einer Vereinbarung nach § 75 Absatz 3 SGB XII zu treffen, wenn die von dem freien Träger in seiner Einrichtung angebotenen Leistungen dem Leistungsumfang der Sozialhilfe zuzurechnen sind.
2. Suchtkranke Personen, die sich in ärztlicher Substitutionsbehandlung befinden und für die eine sachverständige Stelle die Notwendigkeit einer begleitenden psychosozialen Betreuung bescheinigt, sind in der Regel behinderte Menschen im Sinne von § 53 Absatz 1 SGB XII in Verbindung mit § 2 Absatz 1 SGB IX, die einen gesetzlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben.
3. Die Leistung der begleitenden psychosozialen Betreuung stellt regelmäßig die geeignete und notwendige Hilfe dar, mit welcher der gesetzlich anzuerkennende Bedarf von Substitutionspatienten auf Gewährung von Eingliederungshilfe gedeckt werden kann.
4. Die Einordnung der begleitenden psychosozialen Betreuung als Leistungen der Sozialhilfe wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Sozialhilfeträger Hilfeempfänger in Einzelfällen nach § 2 Absatz 1 SGB XII auf vorrangig verpflichtete Träger anderer Sozialleistungen verweisen kann.
5. Die Ausgestaltung und Änderung des sogenannten Förderverhältnisses zwischen dem freien Träger, der die begleitende psychosoziale Betreuung erbringt und weiter anbietet, und dem Träger der Sozialhilfe - hier durch Umstellung der Finanzierung des freien Trägers im Rahmen von Austauschverträgen nach § 56 HmbVwVfG auf (bloße) Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung - berührt weder den Individualanspruch des Substitutionspatienten auf Gewährung von begleitender psychosozialer Betreuung noch dessen Einordnung als eine Leistung der Sozialhilfe im Sinne von § 75 Absatz 2 und 3 SGB XII.
Quelle: Justiz Hamburg (www.hamburg.de/urteilsdatenbank/326220/urteilsdatenbank.html)
Zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Landessozialgericht Hessen - Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen L 9 SO 62/07 ER
Kurzbeschreibung:
Streitig ist der zeitliche Umfang von Eingliederungshilfeleistung in Form der Betreuung durch einen familienunterstützenden Dienst.
Der 1985 geborene Antragsteller lebt bei seiner Mutter und bezieht im Rahmen dieser Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende).
Von Anfang 2002 bis Anfang 2006 erhielt der Antragsteller Eingliederungshilfe in Form der ambulanten Betreuung durch einen familienunterstützenden Dienst im Umfang von bis zu 3 Stunden pro Woche (13 Stunden im Monat). Die Betreuungsstunden, die jeweils Freitag nachmittags stattfinden, verbringt der Antragsteller meist im Wald und sammelt Holz für seine 'Bauprojekte'. Seit September 2004 besucht der Antragsteller eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), deren Betreuungsangebot jeweils freitags zur Mittagszeit endet.
Ab April 2006 bewilligte der Antragsgegner die Kosten für die Betreuung durch den familienunterstützenden Dienst nur noch im Umfang von bis zu 3 Stunden monatlich. Der Antragsteller sei selbstständiger geworden, er könne mit dem Bus in die WfbM fahren. Auch gebe es dort keine Auffälligkeiten.
Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller vorgetragen, dass eine umfängliche Betreuung zur Verbesserung gerade auch seiner sozialen Integration erforderlich sei. Die Reduzierung auf 3 Stunden sei willkürlich und völlig unzureichend. Durch die weiter auftretenden epileptischen Anfälle sei er insbesondere auch auf eine Begleitung bei seinen Waldspaziergängen und handwerklichen Tätigkeiten mit dem Werkstoff Holz angewiesen.
Das Sozialgericht Gießen hat den Antrag abgelehnt (Beschluss vom 25.04.2007, Aktenzeichen S 20 SO 215/06 ER). Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Hessische Landessozialgericht den Beschluss geändert. Das Sozialgericht habe den Antrag zu Unrecht in vollem Umfang abgelehnt.
Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten der ambulanten Betreuung durch den familienunterstützenden Dienst seien §§ 53 Absatz 1 Satz 1 Absatz 3 und 4, 54 Absatz 1 Satz SGB XII in Verbindung mit - § 26 SGB IX. Der zuerkannte Umfang von lediglich 3 Stunden im Monat sei als nicht ausreichend anzusehen. Seit der Reduktion der Stundenzahl sei es für das Gericht nachvollziehbar bereits zu einer Verschlechterung der personellen Interaktion und Beziehungen des Antragstellers und seiner Teilhabe am Gemeinschaftsleben gekommen. Der Antragsteller leide an aggressiven und depressiven Phasen, die zum großen Teil auf fehlende soziale Kontakte zurückzuführen seien. Seit der Verringerung der Betreuungsstunden seien verstärkt aggressive Ausbrüche des Antragstellers aufgetreten. Im September und im November 2006 habe der Antragsteller in der WfbM völlig unerwartet jemanden körperlich attackiert.
Der genaue notwendige zeitliche Aufwand an Betreuungsstunden könne nicht ohne ein Sachverständigengutachten festgestellt werden. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit sei eine vollständige Aufklärung der Sachlage nicht möglich. Unter Berücksichtigung der bereits eingetretenen Beeinträchtigung für den Antragsteller und der Gefahr einer weiteren Verschlechterung hat das Gericht einen Betreuungsumfang von 2,5 Stunden wöchentlich vorläufig als ausreichend erachtet.
Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 01/2008
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Verwaltungsgericht Aachen - Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 2 L 400/07
Kurzbeschreibung:
Ein seelisch behinderter junger Volljähriger sollte in den Arbeitsbereich einer Werkstatt für psychisch behinderte Menschen übernommen werden. Hierfür beantragte er die Kostenübernahme bei dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger. Das Jugendamt hielt sich für sachlich nicht zuständig und leitete den Antrag nach § 14 SGB IX an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Diese gewährte jedoch die geforderte Leistung nicht. Der junge Volljährige beantragte deshalb beim Verwaltungsgericht Aachen, den Träger der Jugendhilfe im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Kostenübernahme im Rahmen der Jugendhilfe gemäß §§ 41, 35 a SGB VIII zu verpflichten.
Das Verwaltungsgericht Aachen gab dem Antrag statt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Jugendhilfeträger bei der vorliegenden Sachlage als zuerst angegangener Leistungsträger nach § 43 SGB I die verlangten Leistungen, auf die der junge Volljährige einen materiellrechtlichen Anspruch hat, vorläufig erbringen müsse. Auch seien die in den anerkannten Werkstätten für Behinderte erbrachten Leistungen verschiedenen Leistungsbereichen zuzuordnen: Die Bundesagentur für Arbeit finanziere die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich; die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für seelisch behinderte junge Menschen im Rahmen des § 35 a Absatz 3 SGB VIII.
Die vorläufige Zuständigkeit des Jugendamtes sei im vorliegenden Falle nicht wegen der Systematik des § 14 SGB IX entfallen. Das Verhältnis zwischen § 43 SGB I und § 14 SGB IX sei in der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung umstritten. Das Verwaltungsgericht Aachen folge nicht der Rechtsauffassung, wonach § 14 SGB IX als Spezialregelung für den Bereich der Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe die Anwendung des § 43 SGB I ausschließe. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass in Fällen, in denen die Zuständigkeitsregelung nach § 14 SGB IX nicht innerhalb von zwei Wochen zum Erfolg führt und weitere Ermittlungen zur Zuständigkeit zu einer unzumutbaren Leistungsverzögerung führen würden, § 43 SGB I zumindest (ergänzend) angewendet werden müsse. Die in den allgemeinen Vorschriften des SGB I aufgeführten Grundsätze fänden auch auf die Rehabilitationsleistungen des SGB IX Anwendung. Der an ein bloß formales Kriterium ('der erstangegangene Leistungsträger') anknüpfende § 43 SGB I würde in der Regel schnell zur Ermittlung des vorläufig Leistungsverpflichtenden und somit zur schnellen Leistungserbringung führen. Würde man von der ergänzenden Anwendung des § 43 SGB I absehen, hätte dies zur Folge, dass die Durchsetzung von Rechten eines - auch im Rahmen des § 14 SGB IX - besonders geschützten Personenkreises nicht verbessert, sondern entgegen den Erwägungen des Gesetzgebers des SGB IX erschwert würde.
Quelle: Newsletter des Landschaftsverband Rheinland Nr. 32/08
Zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
(me)