Landessozialgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 28.01.2011 - Aktenzeichen L 8 AL 3586/10
Leitsätze:
Die Bundesagentur für Arbeit schuldet Arbeitsuchenden Vermittlungsbemühungen, nicht einen Vermittlungserfolg. Der gerichtlichen Überprüfung ist nur die Frage einer ermessensfehlerfreien Betätigung der geschuldeten Vermittlungsbemühungen zugänglich.
Quelle: Justizportal des Landes Baden-Württemberg (www.justizportal-bw.de)
zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 06.12.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 860/10
Wesentliche Aussagen des Urteils
1. Der sich aus § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB IX ergebende Anspruch eines schwerbehinderten Menschen kann auch einen Anspruch auf Änderung des Ortes, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist, einschließen.
2. Wenn der Arbeitgeber für den schwerbehinderten Menschen bereits in der Vergangenheit einen funktionsfähigen Telearbeitsplatz in dessen Wohnung eingerichtet hat, so ist es dem Arbeitgeber ohne das Hinzutreten neuer, gewichtiger Umstände im Zweifel nicht unzumutbar im Sinne von § 81 Absatz 4 Satz 3 SGB IX, den Arbeitnehmer weiterhin an zwei Werktagen die Woche in Telearbeit zu beschäftigen.
3. Sofern die leidensgerechte Beschäftigung am heimischen Telearbeitsplatz eine Abänderung des ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrages hinsichtlich des Ortes der Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich macht, kann der betroffene Arbeitnehmer unmittelbar auf entsprechende tatsächliche Beschäftigung klagen. Einer vorangehenden auf Änderung des Arbeitsvertrages gerichteten Klage bedarf es nicht.
Quelle: Diskussionsforum der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR), Forum B, Beitrag Nr. 10/2011 (www.reha-recht.de)
zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 162/09
Leitsätze
Kann der Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben ist, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO wirksam näher bestimmte Tätigkeit aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr ausüben, aber eine andere im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung liegende Tätigkeit verrichten, ist für den Annahmeverzug des Arbeitgebers das Angebot einer "leidensgerechten Arbeit" ohne Belang, solange der Arbeitgeber nicht durch eine Neuausübung des Direktionsrechts diese zu der iSv. § 294 BGB zu bewirkenden Arbeitsleistung bestimmt hat.
Quelle: Bundesarbeitsgericht (www.bundesarbeitsgericht.de)
zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Verwaltungsgericht Frankfurt - Urteil vom 21.12.2009 - Aktenzeichen 9 L 3763/09.F
Leit- oder Orientierungssatz
1. Gegen den nach § 47 Absatz 4 Satz 2 BBG kraft Gesetzes eintretenden Einbehalt eines Teils der Besoldung kann einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Absatz 1 VwGO in Anspruch genommen werden.
2. Liegt ein Anordnungsgrund vor, ist dem Dienstherrn der Einbehalt eines Teils der Besoldung nach § 47 Absatz 4 Satz 23 BBG jedenfalls dann zu untersagen, wenn die Verfügung zur Versetzung in den Ruhestand offensichtlich rechtswidrig ist.
3. Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist nach § 44 Absatz 1 Satz 3 BBG abzusehen, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Die Verwendungsmöglichkeiten richten sich nach § 44 Absatz 2, 3 BBG und § 45 BBG unber Beachtung der Anforderungen in § 81 Abs. 4 SGB IX, Artikel 5 RL 2000/78/EG für eine behinderungsgerechte Beschäftigung.
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank Hessen
(www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bslaredaprod.psml)
zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 330/08
Leitsätze:
1. Sieht ein Tarifvertrag bei Unterbringung eines dauerhaft zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung nicht mehr geeigneten Arbeitnehmers auf einem neuen Arbeitsplatz einen Einkommensschutz vor, kann dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der tariflichen Einkommensschutzvorschrift zustehen, wenn der Arbeitgeber ihn nicht auf einem geeigneten freien Arbeitsplatz einsetzt.
2. Ein solcher Schadenersatzanspruch setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber die Bereitschaft hat erkennen lassen, auch Tätigkeiten außerhalb der geschuldeten Arbeitsleistung zu erbringen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht (www.bundesarbeitsgericht.de)
zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Arbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 23.03.2009 - Aktenzeichen 2 Ca 6681/08
Leitsätze:
Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet. Eine Pflicht zur Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes besteht allerdings nicht.
Quelle: Justizportal des Landes NRW
(www.justiz.nrw.de)
zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 23.03.2009 - Aktenzeichen 8 SA 313/08
Leitsätze:
1. Es stellt keine der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugängliche „freie Unternehmerentscheidung“ dar, einen dauerhaften Arbeitskräftebedarf mit dem Einsatz von Leiharbeitnehmern abzudecken (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Die auf den „ultima-ratio-Grundsatz“ gestützte Verpflichtung des Arbeitgebers, zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung einen bislang durch einen Leiharbeitnehmer besetzten Arbeitsplatz anzubieten, beschränkt sich – wie bei sonstigen freien Arbeitsplätzen – grundsätzlich auf solche Tätigkeiten, welche im Vergleich zur bisherigen vertragsgemäßen Beschäftigung als gleich- oder geringerwertig anzusehen sind. Demgegenüber kommt auf der Grundlage des § 81 Absatz 4 SGB IX im Verhältnis zu einem schwerbehinderten Arbeitnehmer auch die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in Betracht, welche der Arbeitnehmer zu einem früheren Zeitpunkt bereits ausgeübt und aus betriebsbedingten Gründen verloren hatte.
3. Letzteres gilt jedoch nicht, wenn der kündigungsbedrohte schwerbehinderte Arbeitnehmer zur Übernahme der bislang von einem Leiharbeitnehmer erledigten Tätigkeit einer mehr als kurzen Anlernzeit bedarf, weil sich die Arbeitsplatzanforderungen seit seinem früheren Einsatz wesentlich geändert haben. Insofern wird die Verpflichtung zur behinderungsgerechten Beschäftigung und Förderung durch den Grundsatz der Zumutbarkeit begrenzt (§ 81 Absatz 4 Satz 3 SGB IX).
Quelle: Leitsatzsammlung des LAG Hamm
(http://www.lag-hamm.nrw.de/service/leitsaetze/index.php)
zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 30.01.2009 - Aktenzeichen : 9 Sa 1695/07
Leitsätze:
1. Die materielle Rechtskraft eines Urteils, durch das ein Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen wurde, steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage, mit der der Ersatz zukünftiger immaterieller Schäden, die aus dem selben Schadensereignis herrühren, verlangt wird, nicht entgegen.
2. Ist dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest bekannt, aus dem hervorgeht, dass die Arbeitsfähigkeit nur bei "definiertem Arbeitsanfall" aufrechterhalten werden kann, kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden verlangen, wenn er infolge Übertragung zusätzlicher Arbeitsaufgaben (erneut) arbeitsunfähig erkrankt.
Quelle: Justizportal des Landes NRW (www.justiz.nrw.de)
zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - Urteil vom 4.12.2008 - Aktenzeichen 26 SA 343/08
Leitsatz:
1. Zu den Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung.
2. Nach §§ 1, 7 Absatz 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Der Begriff der Behinderung entspricht nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache. 16/1780, Seite 31) dem des § 2 Absatz 2 SGB IX.
3. Es liegt eine ungerechtfertigte mittelbare Diskriminierung einer Behinderten iSd. § 3 Absatz 2 AGG vor, wenn der Arbeitgeber ein rollierendes Schichtsystem einführt, ohne die wegen ihrer Behinderung nicht in Nachtschicht tätig werden könnende Mitarbeiterin von der Nachtschicht auszunehmen, obwohl dies möglich gewesen wäre. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers findet seine Grenzen ua. in den Bestimmungen des AGG. Die Rechte aus dem Arbeitsvertrag sind von vornherein den Schranken des Antidiskriminierungsrechts unterworfen. Eine auf die Erkrankung der Arbeitnehmerin gestützte Kündigung ist unwirksam, weil im Bereich der diskriminierungsfrei übertragbareren Arbeitsaufgaben keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliegt.
4. Die in diesem Zusammenhang ausgesprochene Kündigung verstößt außerdem gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil es dem Arbeitgeber ohne weiteres möglich war, die Klägerin leidensgerecht einzusetzen.
Quelle: Justizportal Berlin-Brandenburg (www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de)
zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 21.11.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 981/08
Leitsatz:
Richtet sich ein Arbeitgeber in Wahrnehmung seiner Direktionsbefugnis an einer Gefährdungsbeurteilung aus, um einem behinderten Arbeitnehmer eine leidensgerechte Tätigkeit zuzuweisen, so stellt dies auch dann keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne des § 7 AGG dar, wenn die Gefährdungsbeurteilung fehlerhaft erfolgt ist.
Quelle: Justizportal des Landes NRW (www.justiz.nrw.de)
zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Verwaltungsgericht Wiesbaden - Urteil vom 15.09.2008 - Aktenzeichen 8 L 904/08.WI
Leit- oder Orientierungssatz:
Der Anspruch auf Wiedereingliederungsmaßnahmen nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB IX ist nicht auf die Reduzierung der Arbeitszeit beschränkt.
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank Hessen
(www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bslaredaprod.psml)
zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Landesarbeitsgericht Mainz - Urteil vom 5.06.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 699/07
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers, weil ihm die US-Streitkräfte keinen behindertengerechten Arbeitsplatz zugewiesen haben.
Der mit einem Grad von 100 schwerbehinderte Kläger (geboren am 28.12.1942, verheiratet) war seit dem 01.05.1981 bei den US-Streitkräften auf der A. B. R. als Feuerwehrmann beschäftigt. Seit dem 01.07.1991 wurde er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Gruppe der für die Brandbekämpfung zuständigen Feuerwehrleute eingesetzt, sondern als Feuerlöschtechniker.
Der Kläger war seit dem 16.07.2000 ohne Unterbrechung arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 01.09.2000 erhielt er eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 163,73 Euro netto. Mit Wirkung ab 01.08.2004 wurde ihm eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt.
Am 30.10.2001 fand mit der Personalbetreuungsstelle der US-Streitkräfte in R. ein Gespräch über einen möglichen Einsatz des Klägers statt. Nachdem er mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2001 seine Arbeitskraft angeboten hatte, lehnten die Streitkräfte unter dem 28.11.2001 seine Beschäftigung mit der Begrünung ab, er könne seine bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Eine andere, seinen gesundheitlichen Einschränkungen entsprechende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe nicht. Eine im Februar 2003 erneuerte Aufforderung des Klägers zur Beschäftigung blieb erfolglos.
Die Beklagte ist mit Urteil vom 31.08.2006 rechtskräftig verurteilt worden, den Kläger, ggf. nach Vertragsänderung, als Verwaltungsangestellter (Einkauf) oder als Sachbearbeiter (Telekommunikation) oder im Housingmanagement (Assistent) oder als Angestellter (Materialverwaltung) oder als Frachtabfertiger oder als Telefonist/ Verwaltungsangestellter (Bürokommunikation) oder als Lagerangestellter (Material- und Gütebestimmung) oder als Sachbearbeiter (Frachtabwicklung) oder als Angestellter (Arbeitskontrolle) oder als Kassierer (T 3) zu beschäftigen.
Die US-Streitkräfte beschäftigten den Kläger nicht und leisteten auch keinerlei Zahlungen. Am 31.12.2007 endete das Arbeitsverhältnis wegen Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers.
Aus den Gründen:
Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die nach § 611 BGB vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die unterlassene Zuweisung eines Arbeitsplatzes führt dann nicht zu einem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug, wenn die Voraussetzungen des § 297 BGB vorliegen. Danach kommt der Gläubiger nicht in Verzug, wenn der Schuldner außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Dem Arbeitnehmer muss die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen möglich sein. Unmöglichkeit und Annahmeverzug schließen sich aus.
Der Kläger war aufgrund seiner Erkrankung seit dem 16.07.2000 aus gesundheitlichen Gründen unstreitig nicht mehr in der Lage, seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Feuerlöschtechniker zu verrichten.
Ist ein schwerbehinderter Arbeitnehmer oder ein Gleichgestellter außerstande, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, gerät der Arbeitgeber nicht mit der Annahme der Dienste in Verzug. Nur wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 81 Absatz 4 SGB IX schuldhaft i. S. v. § 276 BGB nicht nachkommt, ist er dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz wegen entgangener Vergütung verpflichtet. Er trägt im Rahmen des Annahmeverzugs nicht das verschuldensunabhängige Risiko, seinen Verpflichtungen nach § 81 Absatz 4 SGB IX objektiv hinreichend nachgekommen zu sein (vgl. BAG Urteil vom 04.10.2005 - 9 AZR 632/04 - NZA 2006, 442-445, m.w.N.).
Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz (www.justiz.rlp.de)
zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - Urteil vom 4.10.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 184/07
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger aufgrund dessen Schwerbehinderung einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen.
Der am ... 1948 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger seit dem 01.02.1984 als Krankenpfleger zuletzt in der Chirurgischen Ambulanz des Kreiskrankenhauses R. beschäftigt.
Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Seit dem 24.04.2006 ist er fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger leidet an einer koronaren Herzkrankheit, aufgrund derer er sich im Jahre 2004 einer Bypassoperation unterziehen lassen musste sowie einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung (chronisches Asthma). Aufgrund dieser Erkrankungen kann er keine körperlich schweren Arbeiten mehr verrichten.
Ab Mitte 2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm einen leidensgerechten Arbeitsplatz im Unternehmen der Beklagten zuzuweisen.
Mit seiner am 07.08.2006 erhobenen Klage hat der Kläger die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes im Bereich der Psychiatrischen Ambulanz ersatzweise in der Chirurgischen Ambulanz geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.03.2007 die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt.
Aus den Gründen:
Das Arbeitsgericht hat die Klage auf leidensgerechte Beschäftigung zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung in der psychiatrischen Ambulanz (I.), noch in der chirurgischen Ambulanz (II.), noch in dem Krankengeschichtenarchiv (III.).
Nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX hat ein schwerbehinderter Mensch gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf Beschäftigung, bei der er seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann. Der Arbeitgeber erfüllt diesen Anspruch regelmäßig dadurch, dass er dem Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zuweist. Kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer die damit verbundenen Tätigkeiten wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, so führt dieser Verlust nach der Konzeption der §§ 81 ff. SGB IX nicht ohne weiteres zum Wegfall des Beschäftigungsanspruches. Der Arbeitnehmer kann Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben und, soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht abdeckt, auf eine entsprechende Vertragsänderung (BAG, Urteil vom 14.03.2006 - 9 AZR 411/05 -, AP Nr. 11 zu § 81 SGB IX m. w. Rspr.-Nachw.).
Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet. So kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer verlangen, dass er nur mit leichteren Arbeiten beschäftigt wird, sofern im Betrieb die Möglichkeit zu einer solchen Aufgabenumverteilung besteht (BAG, Urteil vom 28.04.1998 - 9 AZR 348/97 -, AP Nr. 2 zu § 14 SchwbG 1986). Nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen zudem Anspruch auf Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen.
Der Arbeitgeber ist jedoch dann nicht zur Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen verpflichtet, wenn ihm die Beschäftigung unzumutbar oder eine solche nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden ist, § 81 Absatz 4 Satz 3 SGB IX. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Menschen einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten (BAG, Urteil vom 10.05.2005 - 9 AZR 230/04 - AP Nr. 8 zu § 81 SGB IX; BAG, Urteil vom 04.10.2005 - 9 AZR 632/04).
I. Die Voraussetzungen einer behinderungsgerechten Beschäftigung nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB IX im Bereich der psychiatrischen Ambulanz liegen hier nicht vor.
Der Kläger ist ausgebildeter Krankenpfleger, während in der psychiatrischen Ambulanz unstreitig medizinische Fachangestellte mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung tätig sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich das Anforderungsprofil für eine Stelle festlegt. Die fehlenden Kenntnisse sind auch nicht durch eine angemessene Fortbildung zu erreichen. Der Kläger verkennt, dass insoweit nicht nur eine Fortbildungsmaßnahme zur Auffrischung einmal erworbener Kenntnisse erforderlich ist, sondern eine Umschulung zur Arzthelferin. Hierzu ist die Beklagte aber im Rahmen von § 81 Absatz 4 SGB IX nicht verpflichtet.
II. Der Kläger kann aber auch nicht von der Beklagten beanspruchen, in der chirurgischen Ambulanz beschäftigt zu werden. Dies gilt auch unter Beachtung des besonderen Beschäftigungsanspruchs nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht mehr in der Lage ist, die in der chirurgischen Ambulanz anfallenden körperlich schweren Arbeiten auszuüben. So kann er insbesondere Patienten nicht anheben oder gar tragen. Es ist ihm auch nicht möglich, eine Röntgenschürze zu tragen.
III. Die Beklagte ist auch nicht nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX verpflichtet, dem Kläger einen Vollzeitarbeitsplatz im Archiv zuzuweisen. Denn in diesem Bereich sind alle Arbeitsplätze besetzt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Quelle: Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein (www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/enthome?OpenPage)
zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 23.03.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 292/07
Leitsätze:
1. Bei fehlendem Leistungsvermögen des Arbeitnehmers kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers nicht in Verzug (§ 297 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast für das Unvermögen des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber (BAG AP Nr. 77 zu § 615 BGB). Hat der Arbeitgeber Indizien vorgetragen, aus denen auf Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geschlossen werden kann, ist es Sache des Arbeitnehmers, die Indizwirkung zu erschüttern (BAG AP Nr. 106 zu § 615 BGB).
2. Dem Antrag des Arbeitgebers auf Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens ist nur dann zu entsprechen, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller vorgetragenen Indizien zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers während des Annahmeverzugszeitraums bestehen.
3. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend für den Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Menschen nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX.
Quelle: Justizportal des Landes NRW (www.justiz.nrw.de)
zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 13.06.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 229/05
Leitsatz:
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX die Beschäftigung im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung verlangen.
Orientierungssätze:
1. Nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der er seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann.
2. Dieser Anspruch besteht auch, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und er nach ärztlicher Empfehlung stufenweise seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen will.
3. Anspruchsvoraussetzung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die nebem der attestierten Arbeitsunfähigkeit einen Wiedereingliederungsplan über die aus ärztlicher Sicht zulässige Arbeit enthält. Die ärztliche Bescheinigung muss außerdem eine Prognose darüber enthalten, ob und ab wann mit einer Wiederherstellung der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Ansonsten kann der Arbeitgeber nicht entscheiden, ob ihm seine Beschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar ist und er deshalb i. S. v. § 81 Absatz 4 Satz 3 SGB IX berechtigt ist, die Mitwirkung an der Wiedereingliederung abzulehnen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht (www.bundesarbeitsgericht.de)
zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Landesarbeitsgericht München - Urteil vom 1.06.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 68/06
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf vertragsgerechte Beschäftigung und Zahlung von Arbeitsvergütung in zuletzt bezifferter Höhe.
Der am 00.00.1948 geborene Kläger war seit 19.05.1969 zunächst bei der früheren Deutschen Bundesbahn als Rechtsvorgängerin der Beklagten als Rangierarbeiter beim Bahnhof R. tätig.
Der Kläger war seit 07.02.2000 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Nach einem Kuraufenthalt vom 27.09.2000 bis 31.10.2000 wurde er gemäß ärztlicher Bescheinigung als arbeitsfähig entlassen. Ein bahnärztliches Tauglichkeitsgutachten vom 03.11.2000 stellte fest, dass der Kläger für die gegenwärtige Tätigkeit 'nicht tauglich' sei.
Etwa im Dezember 2000 stellte der Kläger Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, weshalb ein parallel eingeleitetes Berufsfürsorgeverfahren zur Überprüfung einer leidensgerechten Weiterbeschäftigung des Klägers von der Beklagten nach ihrem Vorbringen eingestellt wurde.
Im Rahmen eines erneuten Berufsfürsorgeverfahrens teilte die DB Vermittlung der Beklagten mit, dass für den gesamten Zeitraum des Integrationsverfahrens keine geeigneten offenen Arbeitsplätze im Rahmen des Leistungsvermögens des Klägers im Konzern zur Verfügung stünden.
Der anwaltliche Vertreter des Kläger hat der Beklagten bekannt gegeben, dass der Kläger nunmehr seine Arbeitskraft anbiete und sich einem Verfahren zur Feststellung der vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen und der Ermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes zur Verfügung stelle, was die Beklagte mit Schreiben vom 03.08.2004 unter Hinweis darauf ablehnte, dass der Kläger nicht in der Lage sei, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, wobei ihr das Annahmeverzugsrisiko bekannt sei.
Das Integrationsamt bei der Regierung der Oberpfalz lehnte mit, bestandskräftig gewordenem, Bescheid vom 09.02.2005 die von der Beklagten beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers mit sozialer Auslauffrist u. a. im Hinblick auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Präventionsverfahrens gemäß § 84 Absatz 1 SGB IX ab.
Das Arbeitsgerichts Regensburg hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger weder eine tatsächliche Beschäftigung im Rangierdienst verlangen könne noch aus diesem Grund einen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn seit Juni 2004 habe, da er seit diesem Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die vertragsgemäße Arbeit im Rangierdienst gemäß letztem Änderungsvertrag vom 01.08.1995 zu verrichten.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Aus den Gründen:
Die zulässige Berufung hat in der Sache hinsichtlich des nunmehr bezifferten Leistungsantrages Erfolg.
Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des nunmehr, zulässig, in Form einer bezifferten Leistungsklage gestellten Antrages auf Zahlung der Arbeitsvergütung begründet (dazu 3.), hinsichtlich des Beschäftigungsantrages unbegründet (dazu 2.).
Gemäß § 84 Absatz 1 SGB IX ist der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, verpflichtet, das Integrationsamt und die Schwerbehindertenvertretung einzuschalten. Der Arbeitgeber hat unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des zuständigen Integrationsamtes nach Lösungen zu suchen, um diese Schwierigkeiten zu beseitigen, da Ziel dieser gesetzlichen Prävention die frühzeitige Klärung ist, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine mögliche dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu erreichen. Dem Arbeitgeber wird damit eine aktive Rolle für Eingliederung und gegen Ausgliederung des schwerbehinderten Arbeitnehmers zugewiesen, welche Pflichten nicht nur eine privatrechtlich gesteigerte Fürsorgepflicht gegenüber dem schwerbehinderten Arbeitnehmer begründen. Die Beteiligung sachkundiger Stellen soll auch gewährleisten, dass alle Möglichkeiten zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sachkundig untersucht und deren technische sowie wirtschaftliche Realisierbarkeit geprüft werden.
Nach dem vorgetragenen Sachverhalt hat die Beklagte ihre Pflichten gemäß § 81 Absatz 4 und § 84 Absatz 1 SGB IX in mehrfacher Hinsicht verletzt - sie hat ihre Pflicht zur Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Absatz 1 SGB IX verletzt und auch nicht, wie erforderlich, zunächst im Sinne substantiierten Bestreitens vorgetragen, dass ihr eine behinderungsgerechte Beschäftigung des Klägers gemäß § 81 Absatz 4 SGB IX auch außerhalb der arbeitsvertraglichen Regelung, was Ort, Art und Zeit der Tätigkeit des Klägers betrifft - zumutbar, was vom Arbeitgeber darzulegen und insoweit auch zu beweisen wäre -, nicht möglich gewesen sein soll, weshalb auch insoweit von einer entsprechenden Pflichtverletzung auszugehen ist.
Deshalb hat der Kläger Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Vergütung in der schlüssig und substantiiert vorgetragenen und unstreitig gebliebenen Höhe gemäß nunmehrigem Antrag zu 3. (§ 280 Absatz 1 BGB bzw. §§ 823 Absatz 2 BGB i. V. m. § 81 Absatz 4 Satz 1 SGB IX), weshalb das Ersturteil entsprechend zu ändern war.
Quelle: Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern (www.arbg.bayern.de)
zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 411/05
Orientierungssätze:
1. Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber ihrem Arbeitgeber nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, so kann er Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben. Soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht abdeckt, hat er einen Anspruch auf Vertragsänderung.
2. Macht der schwerbehinderte Arbeitnehmer den Anspuch auf eine behindertengerechte Beschäftigung gegen den Arbeitgeber geltend, hat er nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Dagegen hat der Arbeitgeber die anspruchshindernden Umstände vorzutragen. Dazu gehören insbesondere diejenigen, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers ergeben soll.
3. Welche Einzelheiten vom Arbeitgeber vorzutragen sind, bestimmt sich nach den Umständen des Streitfalls unter Berücksichtigung der Darlegungen des klagenden Arbeitnehmers. Da der Arbeitgeber einen umfassenden Überblick über die betrieblich eingerichteten Arbeitsplätze und die dort zu erfüllenden Anforderungen hat, muss er sich substantiiert mit den Vorstellungen des Arbeitnehmers über weitere Einsatzmöglichkeiten auseinander setzen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht (www.bundesarbeitsgericht.de)
zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 519/04
Leitsätze:
Die Pflicht des Arbeitgebers, einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gemäß § 81 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX einen seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen, ist auch zu berücksichtigen bei der Prüfung, ob eine Beendigungskündigung durch eine mit einer Änderungskündigung verbundene Versetzung auf einen solchen Arbeitsplatz vermieden werden kann. Widerspricht jedoch der Betriebsrat der Versetzung, ist in der Regel davon auszugehen, dass eine dem Arbeitgeber zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht. Der Arbeitgeber ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände verpflichtet, ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Absatz 4 BetrVG durchzuführen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht (www.bundesarbeitsgericht.de)
zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - Urteil vom 8.06.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 30/05
Leitsätze:
1. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner gesteigerten Fürsorgepflicht gegenüber dem schwerbehinderten Menschen nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Ziffer 1 SGB IX verpflichtet, die dem schwerbehinderten Menschen verbliebenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten und damit seine behindertengerechten Einsatzmöglichkeiten feststellen zu lassen, es sei denn insoweit bestehen keinerlei Unklarheiten.
2. Der Arbeitgeber trägt, soweit er sich auf das Fehlen einer behindertengerechten Einsatzmöglichkeit beruft, ohne seiner Feststellungspflicht nachgekommen zu sein, die Darlegungs- und Beweislast über den Umfang der real beim schwerbehinderten Menschen verbliebenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten und die sich daraus ergebenden Auswirkungen für eine behindertengerechte Beschäftigung sowie ggf. deren Unzumutbarkeit und Nichterfüllbarkeit.
3. Der Arbeitgeber muss versuchen, den Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf eine behindertengerechte Beschäftigung ggf auch durch Umorganisation zu erfüllen. Insoweit kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, durch Umorganisation einen behindertengerechten Arbeitsplatz zu schaffen, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann (mit BAG vom 29. Januar 1997 - 2 AZR 9/96 - AP Nr. 32 zu § 1 KSchG 1969-Krankheit; Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 1.7.2003 - 13 Sa 1853/02).
4. Sind die verbliebenen Fähigkeiten noch nicht vollständig abgeklärt, ist jedoch klar, eine sinnvolle Beschäftigung an sich möglich, ist der Arbeitgeber verpflichtet, konstruktiv und ernsthaft zu prüfen, ob und wie er gegebenenfalls bis zur abschließenden Abklärung der langfristigen Einsatzfähigkeit oder bis zu einer angestrebten Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einschaltung des Integrationsamtes durch eine Umorganisation zumindest vorübergehend eine behindertengerechte Beschäftigung ermöglicht.
5) Verstößt er gegen seine Feststellungs- und Erkundigungspflicht, und/oder ist er zu keinerlei an sich zumutbaren gegebenenfalls nur vorübergehenden Umorganisationsmaßnahmen bereit und schickt statt dessen den schwerbehinderten Menschen, der keinen Annahmeverzug auslösen kann, nach Hause, macht sich der Arbeitgeber ggf. schadensersatzpflichtig.
zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Quelle: Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein (www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/enthome?OpenPage)
Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 230/04
Leitsätze:
Der schwerbehinderte Mensch hat Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 81 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Zur Begründung dieses Anspruchs hat er regelmäßig bereits dann schlüssig vorgetragen, wenn er Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt, die seinem infolge der Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat sich hierauf substantiiert einzulassen und die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass solche behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten nicht bestehen oder deren Zuweisung ihm unzumutbar ist. Hierzu gehört auch die Darlegung, dass kein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist und auch nicht durch Versetzung freigemacht werden kann. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer der Nachweis, dass entgegen der Behauptung des Arbeitgebers ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder vom Arbeitgeber frei gemacht werden kann. Eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber sowohl darzulegen als auch zu beweisen.
zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Quelle: Bundesarbeitsgericht (www.bundesarbeitsgericht.de)
Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 3.12.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 481/01
Leitsätze:
1. Ist zu der von einem schwerbehinderten Menschen beantragten Beschäftigung in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers die Zustimmung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebes erforderlich, so kann unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO der Arbeitgeber zu dieser Beschäftigung unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats verurteilt werden.
2. Der schwerbehindertenrechtliche Beschäftigungsanspruch nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX läßt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unberührt.
3. Soweit für die Erfüllung des schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruchs eine Versetzung erforderlich ist, hat der schwerbehinderte Mensch einen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber die Zustimmung nach § 99 BetrVG beim Betriebsrat einholt. Wird diese verweigert und steht nicht fest, daß dem Betriebsrat objektiv Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Absatz 2 BetrVG zustehen, hat der schwerbehinderte Mensch auch einen Anspruch auf Durchführung des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Absatz 4 BetrVG.
4. Führt der Arbeitgeber das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren schuldhaft unzureichend durch, kann das einen Schadenersatzanspruch begründen.
Quelle: Behindertenrecht 04/2003
zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
(me)