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Urteile zur Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben

Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz für einen blinden Beschäftigten - Höhe des Anspruchs

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen: OVG 6 B 1.09

Leitsatz:

1. Es erscheint angesichts des klaren Wortlauts und der eindeutigen Systematik des § 102 SGB IX nicht nachvollziehbar, dass den Integrationsämtern hinsichtlich der Höhe der Mittel, die für eine notwendige Arbeitsassistenz nach Absatz 4 dieser Vorschrift übernommen werden, ein Ermessen zustehen soll (entgegen OVG Bremen, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 B 304/03 -, FEVS 55, S. 334).

2. Die Höhe der Mittel für eine Arbeitsassistenz im Sinne des § 102 Absatz 4 SGB IX wird durch den Begriff der Notwendigkeit begrenzt.

3. Die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Absatz 4 SGB IX vom 1. August 2005 enthalten hinsichtlich der Höhe der Mittel für eine notwendige Arbeitsassistenz von acht Stunden täglich keine sachdienlichen Angaben.

4. Bei einer notwendigen Arbeitsassistenz von acht Stunden täglich erscheint ein Stundenlohn von 8,60 Euro im Mittel sachangemessen, wenn es sich um Hilfstätigkeiten handelt, für die eine Ausbildung oder besondere Qualifikation nicht erforderlich ist.

Quelle: Justizportal Berlin-Brandenburg (www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de)

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Kein Zuschuss für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben - Förderungsvoraussetzungen

Verwaltungsgericht Bremen - Urteil vom 2.12.2009 - Aktenzeichen 3 K 41/09

Zusammenfassung:

Der Kläger begehrt einen Zuschuss für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs. Der 1961 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem GdB von 100. Er arbeitet als selbstständiger Musikveranstalter. Zu seinen Tätigkeiten gehört die Planung, Organisation und Durchführung von Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Firmenveranstaltungen und anderen Veranstaltungen. Sein seit dem 06.10.1998 angemeldetes Gewerbe betreibt er mit der Hauptniederlassung in Bremen - zugleich seine Wohnadresse.

Am 02.06.2008 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt - Integrationsamt - der Beklagten die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Neu- bzw. Jahreswagens inklusive behindertengerechter Sonderausstattung. Er sei aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Musikveranstalter sowie für Verrichtungen seiner Grundversorgung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Er benötige das Fahrzeug zum Transport seiner Musikanlage. Darauf sei die Notwendigkeit eines Kraftfahrzeuges aber nicht beschränkt, denn ein Kraftfahrzeug benötige er auch deshalb, weil in den frühen Morgenstunden oder in der Nacht, zu denen die meisten Veranstaltungen endeten, keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stünden.

Mit Bescheid vom 08.08.2008 lehnte das Integrationsamt den Antrag ab. Die Bezuschussung für die Beschaffung eines Kfz`s sei möglich, wenn das Kfz wegen der Behinderung zum Erreichen des Arbeitsplatzes benötigt werde, nicht jedoch, wenn das Kraftfahrzeug wegen der Art der selbstständigen Tätigkeit gebraucht werde. Jeder vergleichbare Nichtbehinderte würde die Tätigkeit eines selbstständigen Musikveranstalters nicht ohne ein Kfz ausführen können. Für den Fall einer Bezuschussung würde dem Kläger ein Vorteil gegenüber einem vergleichbaren nicht behinderten Selbstständigen verschafft. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Integrationsamtes, schwerbehinderten Menschen einen Vorteil zu verschaffen, sondern Nachteile, die aufgrund der Behinderung bestünden, auszugleichen. In Betracht komme ein Darlehen nach § 21 SchwbAV (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung) zur Erhaltung einer selbstständigen Existenz. Die Bezuschussung der behindertengerechten Zusatzausstattung könne dem Kläger hingegen in voller Höhe in Aussicht gestellt werden.

Dagegen legte der Kläger am 28.08.2008 Widerspruch ein. Eine Bezuschussung könne auch an Selbstständige erfolgen. Der behinderte Selbstständige werde ausdrücklich dem behinderten Arbeitnehmer gleichgestellt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2008 wies der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt der Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger benötige das Kraftfahrzeug nicht, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Sein Arbeitsplatz sei dort, wo er sein Gewerbe angemeldet habe. Eine Ungleichbehandlung gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern liege nicht vor, da auch diese einen Zuschuss nur erhalten könnten, wenn sie das Kfz für den Weg zu ihrer Arbeitsstelle benötigten. Der Kläger müsse sich hingegen eines Kfz`s aufgrund der Art seiner Tätigkeit bedienen.

Der Kläger hat am 13.01.2009 Klage erhoben.

Aus den Gründen:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges noch auf eine Neubescheidung seines Antrages.

Das Integrationsamt ist vorliegend zuständig. Hilfe zum Erreichen des Arbeitsplatzes wird vom Integrationsamt insbesondere bei Beamten und Selbstständigen, die - wie der Kläger - nicht freiwillig rentenversichert sind, erbracht.

Der Kläger ist jedoch nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen, um seinen Arbeitsort zu erreichen. Zum Begriff des Arbeitsortes gehört eine feste örtliche und persönliche Zuordnung. Arbeitsort ist der Ort, an dem der behinderte Mensch zumindest überwiegend tatsächlich tätig ist und von dem aus er bei Tätigkeiten, die an verschiedenen, wechselnden Örtlichkeiten stattfinden, diese Einsätze organisiert und abwickelt. Die Orte, an denen der Kläger die einzelnen Musikveranstaltungen durchführt oder Kunden zwecks Auftragsbeschaffung aufsucht, stellen mithin keinen Arbeitsort im Sinne des § 3 Absatz 1 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) dar.

Wie bei § 3 Absatz 1 KfzHV setzt auch der Arbeitsplatzbegriff in § 102 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 1b) Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), § 17 Absatz 1 Ziffer 1b), § 20 SchwbAV eine feste örtliche und persönliche Zuordnung voraus. Eine gesetzliche Definition des Arbeitsplatzes findet sich in § 73 Absatz 1 SGB IX. Danach sind Arbeitsplätze alle Stellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.

Entsprechend sehen die von der Beklagten angewandten Erläuterungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zur KfzHV vor, dass die Träger der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben Kraftfahrzeughilfe nur dann gewähren können, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 KfzHV vorliegen, weil § 20 SchwbAV voraussetzt, dass das Kfz für den Weg zum Arbeitsplatz erforderlich ist (Nummern 9 bis 11). Nach § 102 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 1c) SGB IX in Verbindung mit § 21 SchwbAV können Geldleistungen auch zur Gründung und zur Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz gewährt werden. Nach § 21 Absatz 4 SchwbAV ist § 20 SchwbAV zugunsten von Selbstständigen entsprechend anzuwenden. Leistungen nach § 21 SchwbAV werden allerdings nur als Darlehen oder Zinszuschüsse gewährt und nicht - wie vom Kläger begehrt - als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Eine Darlehensgewährung ist dem Kläger aber bereits von der Beklagten in Aussicht gestellt worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Bremen (http://www.verwaltungsgericht.bremen.de)

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Beendigung eines befristeten Probearbeitsverhältnisses - Arbeitsbegleitung nach § 102 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch

Landesarbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 58/08

Leitsatz:

Stellt der Arbeitgeber Leistungsmängel innerhalb der ersten 6 Monate des unbefristeten Arbeitsverhältnisses fest, kann ein (sonstiger) sachlicher Grund im Sinne des § 14 Absatz 1 TzBfG für die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach einvernehmlicher Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses darin liegen, dass das Integrationsamt eine Arbeitsbegleitung gemäß § 102 Abs. 2 SGB IX anbietet, die aber eine Verbesserung der Leistung des schwerbehinderten Arbeitnehmers nur dann verspricht, wenn sie über die ersten 6 Monate hinaus fortgesetzt wird.

Quelle: Justiz Hamburg
(http://www.hamburg.de/urteilsdatenbank/326220/urteilsdatenbank.html)

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Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz gegen das Integrationsamt - Angemessenheit der Kostenhöhe

Verwaltungsgericht Freiburg - Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 5 K 1329/06

Zusammenfassung:

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz über das bislang bewilligte Maß hinaus. Der am 20.02. 1955 geborene Kläger ist durch Bescheid des Versorgungsamtes Wuppertal vom 14.12.1977 wegen Querschnittslähmung ab C 3/4 mit Tetraplegie, Blasen- und Darmlähmung mit einem Grad der Behinderung von 100 (Merkzeichen G, aG, und RF) anerkannt. Mit Schreiben vom 16.10.2005 beantragte der Kläger, der von Beruf Diplom-Psychologe ist, beim Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Neunten Buch (SGB IX) und der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV), weil die ... ihn als Leiter des Wohnbereiches der Werkstätten ab 01.12.2005 beschäftigen wollten.

Am 09.10.2005 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er eine Arbeitsassistenz zu 100 % benötige. Es gebe eine Interessentin, für die sich nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks ein Bruttogehalt von 2.160 Euro errechne. Außerdem benötige er noch technische Hilfen und Wohnungshilfe.

Mit Bescheid vom 13.01.2006 bewilligte der Beklagte die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz zunächst für die Dauer von 12 Monaten, beginnend mit dem Monat der Einstellung der Assistenzkraft in Höhe eines monatlichen Budgets von 1.650 Euro. Der Zuschuss werde als Vorleistung für die als zuständig erachtete Deutsche Rentenversicherung Bund gewährt. Bei der Bemessung der Leistungshöhe seien die Besonderheiten des Falles dadurch berücksichtigt worden, dass der maximale Zuschussbetrag um 50 % erhöht worden sei. Man gehe davon aus, dass durch den Einsatz von technischen Hilfen der Umfang der erforderlichen Arbeitsassistenz zurückgehen werde.

Hiergegen erhob der Kläger am 10.02.2006 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, er halte den Betrag von 1.650 Euro für deutlich zu niedrig. In seinem Falle sei wohl unstreitig, dass er wegen des Ausmaßes seiner Schwerbehinderung für die nahezu gesamte Arbeitszeit, inklusive der Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsplatz und der Mittagspause (Hilfe bei der Nahrungsaufnahme) eine Assistenz benötige. Dies entspreche auch den Feststellungen des Technischen Beratungsdienstes.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2006 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Aufgabe der Arbeitsassistenz sei die Unterstützung schwerbehinderter Menschen nach deren Anweisung bei der von ihnen zu erbringenden Arbeitsleistung durch die Erledigung von Hilfstätigkeiten. Die Kostenübernahme stehe nicht im Ermessen des Integrationsamtes, vielmehr gewähre der Gesetzgeber grundsätzlich einen Anspruch. Dieser sei dem Grunde und der Höhe nach beschränkt auf die Mittel der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe in dem Umfang, in dem sie dem zuständigen Integrationsamt im Jahr des Eingangs des Förderantrags zur Verfügung stehe.

Unter Arbeitsassistenz seien insbesondere Hilfstätigkeiten bei der Erbringung der vom schwerbehinderten Menschen arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu verstehen, auf keinen Fall aber könne es sich um die Tätigkeiten einer Bürosachbearbeiterin handeln. Zum anderen sollten die Leistungen des Integrationsamtes zusammen mit den laufenden Leistungen anderer Träger in einem vertretbaren Verhältnis zu dem erzielten Arbeitseinkommen stehen. Der Kläger erhält Leistungen der Pflegestufe III von der Pflegekasse. Auch falle die Hilfestellung beim Weg von und zur Arbeitsstätte nicht unter den Begriff der Arbeitsassistenz. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitsplatz des Klägers aufwendig technisch ausgerüstet werde, so dass dem Kläger weitestgehend selbstständiges Arbeiten ermöglicht werde, wodurch der Bedarf an Arbeitsassistenz zurückgehen werde.

Am 25.07.2006 hat der Kläger Klage erhoben.

Aus den Gründen:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13.01.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.06.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum weder einen Anspruch auf die begehrte Gewährung eines Betrages für die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz in Höhe von monatlich mindestens 2.200,00 Euro noch auf eine Neubescheidung seines Antrages auf Kostenübernahme.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 102 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Danach haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus denen ihnen aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Die Voraussetzungen dieser Norm sind, was zwischen den Beteiligten insoweit unstreitig ist, dem Grunde nach erfüllt.

Die Entscheidung über die Höhe und Dauer der zu gewährenden Kosten steht dabei im Ermessen des Beklagten. Dies ergibt sich zum einen aus der Begrenzung des Anspruchs auf die "aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel", zum anderen aus § 108 SGB IX, worin die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 102 Absatz 4 SGB IX sowie über die Höhe, Dauer und Ausführungen der Leistungen zu regeln. Da die Bundesregierung bislang keine entsprechende Rechtsverordnung erlassen hat, ist der eröffnete Ermessensspielraum durch die Verwaltung auszufüllen, wobei aus Gründen einheitlicher Ermessensausübung die "Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Absatz 4 SGB IX" (im Folgenden: BIH-Richtlinie) herangezogen werden können.

Die Festsetzung der monatlichen Förderhöhe auf der Grundlage der pauschalierten Staffelung nach der BIH-Richtlinie durch den Beklagten ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist bei seiner Ermessensentscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die nach der BIH-Richtlinie grundsätzlich zu gewährenden Beträge (hier 1.100 Euro) im Einzelfall bei einem besonderen Bedarf angemessen erhöht werden können. Er hat diese Erhöhung mit 50 % angesetzt, während der Kläger eine Verdoppelung des nach der BIH-Richtlinie vorgesehenen Höchstbetrages erstrebt.

Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter (http://www.integrationsaemter.de)

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Begriff des Arbeitsplatzes - Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auch für schwerbehinderten Geschäftsführer

Verwaltungsgericht Magdeburg - Urteil vom 8.01.2008 - Aktenzeichen 6 A 367/05

Leitsätze:

1. Das Integrationsamt ist für die Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IX auch bei einem schwerbehinderten Geschäftsführer einer GmbH, der nicht Einzelunternehmer ist, sachlich zuständig.

2. Der Begriff des 'Arbeitsplatzes' im Sinne des § 102 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b SGB IX knüpft nicht an die gesetzliche Begriffsbestimmung des § 73 Absatz 1 SGB IX an. Er ist in vielmehr einem weiteren Sinne zu verstehen und erfasst generell Tätigkeiten im Arbeits- und Berufsleben. Damit ist auch die Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH eingeschlossen.

Quelle: Juris GmbH (http://www.juris.de/jportal/index.jsp)

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Keine Beschränkung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auf arbeitsplatzbezogene Maßnahme - Zuschuss für ein Studium am Berufskolleg

Oberverwaltungsgericht NRW - Urteil vom 21.12.2007 - Aktenzeichen 12 A 2269/07

Leitsätze:

1. Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e SGB IX in Verbindung mit § 24 SchwbAV (SchwbAV 1988) ist nicht auf arbeitsplatzbezogene Maßnahmen beschränkt, die etwa dem Erhalt des Arbeitsplatzes dienen, den der schwerbehinderte Mensch gerade innehat, oder die die Erlangung eines konkret in Aussicht stehenden Arbeitsplatzes fördern.

2. Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist auch nicht auf den Ausgleich lediglich der unmittelbar behinderungsbedingten Nachteile begrenzt.

3. Ein Nachschieben von Gründen durch den Beklagten zur Heilung einer ermessensfehlerhaften Entscheidung über Hilfen für Schwerbehinderte ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen.

Quelle: Juris GmbH (http://www.juris.de/jportal/index.jsp)

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Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben - Förderausschluss bei Zweitausbildung oder umfassender beruflicher Neuorientierung

Verwaltungsgericht Freiburg - Urteil vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 5 K 2446/04

Nichtamtliche Leitsätze:

Geldleistungen des Integrationsamtes an schwerbehinderte Beschäftigte zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten sind nur für solche Maßnahmen zu erbringen, die der Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten im erlernten und/ oder ausgeübten Beruf dienen. Die Förderung einer Zweitausbildung oder einer Schulungsmaßnahme, die in keinem notwendigen Zusammenhang mit der beruflichen Ausbildung oder der Berufsausübung selbst steht, ist nicht Gegenstand des Leistungskatalogs von § 102 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e SGB IX in Verbindung mit §§ 17 ff. SchwbAV.

Quelle: Behindertenrecht 04/2007

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Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zur beruflichen Qualifizierung - Begrenzung der Förderung des Integrationsamtes auf die behinderungsbedingten Kosten

Verwaltungsgericht Koblenz - Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 5 K 2375/05.KO

Nichtamtliche Leitsätze:

1. Das Integrationsamt ist berechtigt, sich bei der Erbringung von Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten auf die Übernahme der behinderungsbedingten Kostenbestandteile zu beschränken. Kosten, die auch ein nicht behinderter Maßnahme-Teilnehmer für die fragliche berufliche Qualifizierung aufzubringen hätte, braucht das Integrationsamt dem schwerbehinderten Menschen nicht zu erstatten.

2. Die Erbringung von Geldleistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch das Integrationsamt ist auf die ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe beschränkt. Das Integrationsamt ist daher berechtigt, sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hinsichtlich der Leistungsgewährung und -höhe davon leiten zu lassen, mit den begrenzten Mitteln der Ausgleichsabgabe einen möglichst großen Adressatenkreis zu erreichen.

Quelle: Behindertenrecht 03/2007

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Kostenübernahme einer notwendigen Arbeitsassistenz

Verwaltungsgericht Mainz - Urteil vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 1 K 269/05.MZ

Orientierungssatz:

1. Es erscheint sachgerecht, für den Begriff der Notwendigkeit der Arbeitsassistenz die Begriffsbestimmung in Ziffer 2.3 der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Absatz 4 SGB IX zu Grunde zu legen.

2. Die im konkreten Einzelfall erheblichen Merkmale der Arbeitsleistung sind für die Bestimmung des 'notwendigen' Umfangs der Arbeitsassistenz maßgeblich. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, seinen Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse abzustellen.

3. Bei der Berechnung des zeitlichen Umfangs der Arbeitsassistenz im konkreten Fall kein Anspruch auf Berücksichtigung von geleisteten Überstunden.

4. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung der Arbeitsassistenz können in Ermangelung einer konkretisierenden Verordnung gemäß § 108 SGB IX die in Ziffer 4.1 der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz geregelten Pauschalsätze zu Grunde gelegt werden.

5. Die über § 9 Absatz 1 Satz 2 SGB IX anwendbare Vorschrift des § 33 Satz 2 SGB I bedingt eine Begrenzung der Leistungshöhe, wenn und soweit preisgünstigere Alternativen verfügbar sind.

Quelle: Juris GmbH (http://www.juris.de/jportal/index.jsp)

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Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten - Förderung bei selbstständig tätigen schwerbehinderten Menschen - verwaltungsinterne Richtlinien des Integrationsamtes

Verwaltungsgericht Düsseldorf - Urteil vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 19 K 5274/05

Nichtamtliche Leitsätze:

1. Ermessensleitende verwaltungsinterne Richtlinien des Integrationsamtes zur Begrenzung der Förderleistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben aufgrund geringerer zur Verfügung stehender Ausgleichsabgabemittel sind grundsätzlich zulässig.

2. Die Beschränkung der Förderung der Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf behinderungsbedingt notwendige Fortbildungsmaßnahmen, behinderungsbedingte Mehraufwendungen bei nicht behinderungsbedingten Fortbildungen sowie Maßnahmen, die zur Abwendung einer Kündigung dienen, oder Maßnahmen, die notwendig sind, um den Arbeitsplatz zu sichern, wenn durch eine Änderung des Berufsfeldes das Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit enden wird, ist nicht zu beanstanden.

3. Nach § 21 Absatz 3 SchwbAV darf das Integrationsamt Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs der selbstständigen beruflichen Existenz nicht erbringen. Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht ermessensfehlerhaft, die Förderung von Fortbildungsmaßnahmen bei selbstständig tätigen schwerbehinderten Menschen auf die Fälle zu beschränken, in denen ein Verlust des Arbeitsplatzes/der selbstständigen Existens bereits eingetreten ist oder akut droht.

Quelle: Behindertenrecht 03/2007

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Hörgeräteversorgung in der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben - Eigenbeteiligung wegen privater Nutzbarkeit

Verwaltungsgericht Freiburg - Urteil vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 5 K 949/05

Nichtamtlicher Leitsatz:

Bei der Förderung der Beschaffung von Hörgeräten durch das Integrationsamt im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ist es sachgerecht, vom schwerbehinderten Beschäftigten wegen der privaten Nutzbarkeit der Hörhilfe eine finanzielle Eigenbeteiligung - hier: 20% - zu fordern.

Quelle: Behindertenrecht 01/2006

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Auflagen im Bewilligungsbescheid an einen Arbeitgeber über die Zuwendung von Mitteln der Ausgleichsabgabe

Verwaltungsgericht Bremen - Urteil vom 18.03.2005 - Aktenzeichen 7 K 454/03

Leitsätze:

1. Zur Rechtmäßigkeit von Auflagen in Bewilligungsbescheiden der Integrationsämter an Arbeitgeber, die diese verpflichten, den von der geförderten Maßnahme betroffenen schwerbehinderten Menschen noch mehrere Jahre nach Auszahlung der Mittel der Ausgleichsabgabe zu beschäftigen.

2. Zur rechtlichen Bindung des Integrationsamtes durch solche Auflagen bei der Entscheidung über eine Rückforderung der ausgezahlten Mittel im Falle der Nichterfüllung der Auflage durch den Arbeitgeber.

Quelle: Behindertenrecht 06/2005

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Arbeitsplatzbegriff des Schwerbehindertenrechts im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben

Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 14.11.2003 - Aktenzeichen 5 C 13.02

Leitsätze:

Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben an schwerbehinderte Menschen selbst - hier: für technische Arbeitshilfen (§ 19 SchwbAV) sowie zur Erweiterung der beruflichen Kenntnisse (§ 24 SchwbAV) - sind gemäß § 102 SGB IX auch für Geistliche möglich. Der Arbeitsplatzbegriff des § 73 SGB IX ist für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben nicht abschließend und steht daher einer finanziellen Förderung solcher persönlicher Hilfen nicht entgegen.

Quelle: Behindertenrecht 03/2004

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Umfang des Kostenübernahmeanspruchs bei notwendiger Arbeitsassistenz

Oberverwaltungsgericht Bremen - Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 2 B 304/03

Nichtamtlicher Leitsatz:

Die Festlegung von - regelhaften - monatlichen Höchstgrenzen für die Kostenübernahme einer notwendigen Arbeitsassistenz in Form eines persönlichen Budgets ist zulässig.

Quelle: Behindertenrecht 03/2004

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Personelle Hilfe für den Arbeitsweg - Wegeassistenz ist keine Arbeitsassistenz

Verwaltungsgericht Meiningen - Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 8 K 691/02.Me

Nichtamtlicher Leitsatz:

Die Hilfestellung beim Weg von und zur Arbeitsstelle unterfällt nicht dem Begriff der Arbeitsassistenz im Sinne des § 102 Absatz 4 SGB IX.

Quelle: Behindertenrecht 03/2004

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