Oberverwaltungsgericht Saarlouis - Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 3 B 180/10
Leitsätze:
Adressat der Beschäftigungspflicht Schwerbehinderter nach § 71 SGB IX und hieran anknüpfend möglicher Pflichtiger einer Ausgleichsabgabe nach § 77 Abs. 1 SGB IX ist derjenige (inländische) Arbeitgeber, der arbeitsvertragliche oder sonstige Beschäftigungsverhältnisse im Geltungsbereich des SGB IX begründet.
Dies gilt auch bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse mit solchen (ausländischen) Arbeitnehmern, die entweder im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses oder werkvertraglicher Verpflichtungen des Arbeitgebers zu ausländischen Werkvertragspartnern (ausschließlich) im Ausland tätig werden.
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank Saarland
(http://lrsl.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/sl_frameset.py)
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Landessozialgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.2009 - Aktenzeichen L 8 AL 5297/08
Leitsätze
Die Organstellung eines Geschäftsführer einer GmbH hindert nicht grundsätzlich bei entsprechender Vertragsgestaltung von einem Arbeitsverhältnis i.S.d. § 73 Absatz 1 SGB IX auszugehen. Der schwerbehinderte Fremdgeschäftsführer einer GmbH, der zwar hinsichtlich anderer Beschäftigter Arbeitgeberaufgaben erfüllt, aber in der konkreten Ausgestaltung seiner Tätigkeit gleichwohl abhängig fremdbestimmte Arbeit leistet, hat einen auf die Pflichtarbeitsplätze anrechenbaren Arbeitsplatz als Arbeitnehmer nach § 73 Abs. 1 SGB IX inne.
Quelle: Justizportal des Landes Baden-Württemberg (www.justizportal-bw.de)
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen L 1 AL 115/08
Kurzbeschreibung:
Eine Anwaltssozietät, in der einem Partner die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden war, begehrte diesen auf einen Pflichtarbeitsplatz anrechnen zu können. Das Gericht stellte klar, dass im zu verhandelnden Fall nicht der schwerbehinderte Sozietätspartner Arbeitgeber im Sinne der gesetzlichen Vorschrift sei, sondern die als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts geführte Kanzlei. Die Unterscheidung zwischen einer als Einzelunternehmer auftretenden natürlichen Personengesamtheit oder dem Organ einer juristischen Person sei sachlich gerechtfertigt. Schon die zulässige Berücksichtigung eines schwerbehinderten Arbeitgebers stelle einen Ausnahmefall dar, der aber durch den Gesetzeszweck, nämlich die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu fördern, zu rechtfertigen sei. Die Anrechnung oder Befreiung von der Ausgleichsabgabe für ein Unternehmen, bei dem eines seiner Organe oder einer seiner Gesellschafter schwerbehindert ist, gehe nach Auffassung des Gerichts über den Sinn des Gesetzes hinaus.
Quelle: PERSONAL Heft 12/2009
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Sozialgericht Duisburg - Urteil vom 16.04.2009 - Aktenzeichen S 12 AL 92/08
Kurzbeschreibung:
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Ausgleichsabgabe für das Jahr 2006.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen mit dem Betriebszweck der Erbringung von Personaldienstleistungen und Arbeitnehmerüberlassungen. Mit Schreiben vom 11.06.2008 wandte sie sich über ihre Bevollmächtigten an die Beklagte mit der Bitte um Prüfung, ob die in die Niederlande entliehenen Arbeitnehmer in die Berechnung der Ausgleichsabgabe mit einflössen. Dazu führte sie aus, dass nach niederländischem Recht Leiharbeitnehmer bzw. Fremdpersonal dem Betrieb des Entleihers zugeordnet würden. Dieser sei für den Gesundheitsschutz, den Schutz Behinderter etc. verantwortlich.
Mit Bescheid vom 17.06.2008 stellte die Beklagte die Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Menschen im Kalenderjahr 2006 auf 12 Pflichtarbeitsplätze fest, von denen keiner besetzt gewesen sei, mit der Folge, dass eine Ausgleichsabgabe von 1.260,00 EUR für das Jahr 2006 zu entrichten sei. Dabei legte die Beklagte eine Beschäftigung von 38 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt zugrunde.
Aus den Gründen:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zurecht und mit der zutreffenden Begründung hat die Beklagte die Heranziehung der Klägerin zur Ausgleichsabgabe und die Höhe der Ausgleichsabgabe für das Jahr 2006 festgestellt.
Wenn die Klägerin sich als in Deutschland ansässiges Unternehmen dazu entschließt, Arbeitnehmer nach deutschem Recht zu beschäftigen und in die Niederlande zu entleihen hat sie die sich aus der Anwendung deutschen Rechtes ergebenden Folgen in ihrer Kalkulation zu berücksichtigen. Wenn sie das nicht tut, begeht sie einen betriebswirtschaftlichen Fehler in eigener Verantwortung.
Im übrigen hält das Gericht die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen für ein Scheinproblem. Die Ausgleichsabgabe fällt nicht an, wenn schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden. Die Klägerin kann die Heranziehung zur Ausgleichsabgabe somit vermeiden, wenn sie die entsprechende Anzahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigt.
Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin sicherstellen kann, dass die Entleiher den Schutz schwerbehinderter Menschen beachten. Bei Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen durch einen deutschen Arbeitgeber hat der deutsche Arbeitgeber die sich aus dem SGB IX ergebenden Schutzrechte zu beachten. Er hat als juristischer Arbeitgeber die besonderen Regelungen z. B. über die Dauer des Jahresurlaubs und den Kündigungsschutz zu beachten. Daran kann auch der Entleiher in den Niederlanden nichts ändern.
Quelle: Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de)
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.02.2009 - 12 A 3220/08
Leitsatz:
Die Ausgleichsabgabe ist in ihrer gestaffelten Ausgestaltung nach § 77 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verfassungsrechtlich unbedenklich.
Quelle: ZB Nr. 2/2009
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Verwaltungsgericht Hannover - Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 3 A 3267/05
Leitsatz:
Die Staffelung der Ausgleichsabgabenbeträge in § 77 Absatz 2 Satz 1 SGB IX verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG.
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (www.dbovg.niedersachsen.de/index.asp)
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Verwaltungsgericht Köln - Urteil vom 14.02.2008 - Aktenzeichen 26 K 1650/07
Leitsätze:
1. Bei der Erhebung der Ausgleichsabgabe nach § 77 Absatz 1 Satz 1 SGB IX kommt es für die Frage der Anrechnung nach § 140 SGB IX allein auf die Frage an, ob es sich objektiv um eine anerkannte Werkstatt im Sinne von §§ 142 oder 143 SGB IX handelt.
2. Der Arbeitgeber kann die Anrechnung nach § 140 SGB IX nicht mit den Hinweis darauf erstreiten, er habe im Vertrauen darauf gehandelt, es habe sich um eine Werkstatt im Sinne von §§ 142 oder 143 SGB IX gehandelt.
3. Streitigkeiten um die Erhebung der Ausgleichsabgabe nach § 77 Absatz 1 Satz 1 SGB IX sind nicht gerichtskostenfrei nach § 188 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.1990 - 7 ER 101/90 -, Buchholz 310 § 188 VwGO, Nr. 10 für Rechtsstreitigkeiten um die Erstattung von Fahrgeldausfällen nach § 148 SGB IX).
Quelle: Juris GmbH
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Verwaltungsgericht Aachen - Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 2 K 603/05
Die Klägerin, ein Logistikunternehmen mit Sitz in B., wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Erhebung eines Säumniszuschlages wegen verspäteter Erhebung der Ausgleichsabgabe.
Die Klägerin hatte nach ihren eigenen Angaben im Kalenderjahr 2003 durchschnittlich 21,91 Arbeitsplätze, von denen keiner mit einem Schwerbehinderten besetzt war. Nach ihren eigenen Angaben und Berechnungen hatte die Klägerin für das Kalenderjahr 2003 eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 1.260,- EUR zu entrichten. Da dieser Geldbetrag erst am 5. Oktober 2005 bei der Kasse des Integrationsamtes einging, erhob der Beklagte mit Bescheid vom 30. November 2004 einen Säumniszuschlag in Höhe von 87,50 EUR. Er verwies darauf, dass der Ausgleichsbeitrag vor dem 1. April 2003 hätte eingehen müssen. Es liege somit eine Säumnis im Sinne des § 24 Absatz 1 SGB IV vor.
Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch. Sie ist der Auffassung, der erneuten Heranziehung zu einem Säumniszuschlag stünde § 77 Absatz 4 Satz 8 SGB IX entgegen. Danach dürfe die Ausgleichsabgabe nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf die Angabe der Anzeige beim Arbeitsamt erfolge, weder nachgefordert noch erstattet werden. Hinzu komme, dass hier in jedem Fall ein Forderungsrecht verwirkt sei.
Aus den Gründen:
Die Klage ist indes unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Erhebung eines Säumniszuschlages in Höhe von 87,50 EUR aufgrund der verspätet gezahlten Ausgleichsabgabe für das Kalenderjahr 2003 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 77 Absatz 1 SGB IX haben Arbeitgeber, die die gesetzlich vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Nach § 80 Absatz 2 SGB IX haben die Arbeitgeber der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Nach § 77 Absatz 4 SGB IX zahlt der Arbeitgeber die Ausgleichsabgabe jährlich zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach § 80 Absatz 2 SGB IX an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt. Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt nach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 Absatz 1 SGB IV.
Die Klägerin hat - zwischen den Beteiligten unstreitig - die Ausgleichsabgabe für das Kalenderjahr 2003 erst am 5. Oktober 2004 statt bis zum 31. März 2004 gezahlt. Es liegt somit eine Säumnis im Sinne des § 24 Absatz 1 SGB IV vor. Die Frist zur Zahlung der Ausgleichsabgabe ist in §§ 77 Absatz 4, 80 Absatz 2 SGB IX gesetzlich auf den 31. März des dem Deklarierungszeitraum nachfolgenden Kalenderjahres bestimmt. Solche gesetzlich vorgegebenen Termine stets wiederkehrender Zahlungen ... - sind den am Wirtschaftsleben teilnehmenden Unternehmen bekannt. Die mit der Erhebung solcher öffentlicher Abgaben befassten Stellen sind - zumindest hier - für den Fall, dass ein Unternehmen mit seiner Anzeigepflicht oder der Zahlung im Rückstand ist, gesetzlich nicht zur Mahnung verpflichtet. Es kommt deshalb für die Rechtmäßigkeit des Säumniszuschlages weder darauf an, ob die Klägerin im Kalenderjahr 2004 entsprechende Mahnungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat oder nicht, noch dass der Beklagte nicht zunächst die umgehende Zahlung der Ausgleichsabgabe angemahnt hat.
Quelle: Justizportal des Landes NRW (www.justiz.nrw.de)
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - Urteil vom 7.02.2007 - Aktenzeichen 11 K 355/05
Leitsatz:
Ein Mitgesellschafter, der zugleich Geschäftsführer einer GmbH ist, kann nicht auf die Pflichtplatzquote angerechnet werden.
Quelle: Justizportal des Landes NRW (www.justiz.nrw.de)
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - Urteil vom 17.07.2006 - Aktenzeichen 11 K 176/06
Leitsätze:
1. Schwerbehinderter Arbeitgeber im Sinne des § 75 Absatz 3 SGB IX kann nur eine natürliche Person sein.
2. Der schwerbehinderte Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft kann nicht auf die Pflichtplatzquote angerechnet werden.
3. Die Ausübung von Arbeitgeberfunktionen reicht für eine Berücksichtigung nicht aus.
Quelle: Justizportal des Landes NRW (www.justiz.nrw.de)
zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
Verwaltungsgericht Braunschweig - Urteil vom 7.06.2006 - Aktenzeichen 3 A 217/06
Leitsatz:
Berechnungsgrundlage der Ausgleichsabgabe als Masseschuld nach Insolvenzeröffnung ist allein die Zahl der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer.
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 3.02.2006 - Aktenzeichen 7 A 11284/05.OVG
Betriebe müssen auch dann die gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte zahlen, wenn sie diese aus betrieblichen Gründen gar nicht einstellen können.
Die Ausgleichsabgabe wird von Arbeitgebern erhoben, die entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung keine oder nicht genügend Schwerbehinderte beschäftigen. Laut OVG schafft die Abgabe nicht nur einen Anreiz für die Erfüllung dieser Beschäftigungspflicht. Darüber hinaus solle sie einen 'Belastungsausgleich' zwischen denjenigen Arbeitgebern bewirken, die Schwerbehinderte einstellen und solchen, die dies unterließen. Die Gründe eines Unternehmens, keine Behinderten zu beschäftigen, seien wegen der 'Ausgleichsfunktion' der Abgabe unerheblich.
Quelle: Kobinet Nachrichten (www.kobinet-nachrichten.org)
(kein Volltext vorhanden)
Verwaltungsgericht Bremen - Urteil vom 18.03.2005 - Aktenzeichen 7 K 454/03
Leitsätze:
1. Zur Rechtmäßigkeit von Auflagen in Bewilligungsbescheiden der Integrationsämter an Arbeitgeber, die diese verpflichten, den von der geförderten Maßnahme betroffenen schwerbehinderten Menschen noch mehrere Jahre nach Auszahlung der Mittel der Ausgleichsabgabe zu beschäftigen.
2. Zur rechtlichen Bindung des Integrationsamtes durch solche Auflagen bei der Entscheidung über eine Rückforderung der ausgezahlten Mittel im Falle der Nichterfüllung der Auflage durch den Arbeitgeber.
Quelle: Behindertenrecht 06/2005
Zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT
(me)