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Urteile zur Förderung von technischen Arbeitshilfen

Förderung einer technischen Arbeitshilfe (hier: Hörgerät) nach § 102 Abs. 3 SGB IX - Berücksichtigung des privaten Nutzungsanteils rechtmäßig

Verwaltungsgericht Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2010 - 19 K 8505/09

Nicht-amtlicher Leitsatz:

Die Berücksichtigung eines privaten Nutzungsanteils bei der Erbringung der im Ermessen des Leistungsträgers stehenden Förderung einer technischen Arbeitshilfe nach § 102 Absatz 3 Ziffer 1 Buchstabe a) SGB IX (hier: Hörgeräte für eine beamtete schwerbehinderte Lehrerin) ist rechtmäßig.

Quelle: Behindertenrecht 04/2011

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Rentenversicherung - Kein Anspruch auf Kostenübernahme für einen orthopädischen Bürostuhl

Sozialgericht Dresden - Urteil vom 29.03.2010 - Aktenzeichen S 24 R 157/08

Kurzbeschreibung:

Die Klägerin begehrt Teilhabeleistungen in Form eines orthopädischen Bürostuhls.

Die 1954 geborene Klägerin arbeitet als Sachbearbeiterin und Rechercheurin bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR an einem Bildschirmarbeitsplatz. Sie ist mit einem GdB von 70 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Am 6.3.2007 beantragte sie wegen Rückenbeschwerden unter Vorlage eines Attestes ihres behandelnden Orthopäden einen orthopädischen Bürostuhl und einen höhenverstellbaren Schreibtisch.

Nach Einholung eines Befundberichts des behandelnden Orthopäden vom 24.4.2007 und einer beratungsärztlichen Stellungnahme bewilligte die Beklagte Kosten für einen höhenverstellbaren Schreibtisch in Höhe von 1.500,00 EUR, lehnte aber zugleich die Kostenübernahme für einen orthopädischen Bürostuhl ab.

Aus den Gründen:

Die Beklagte hat die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines orthopädischen Bürostuhls zu Recht abgelehnt.

Der Klägerin genügt aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen zur Überzeugung des Gerichts - jedenfalls wenn sie mit einem höhenverstellbaren Schreibtisch und ggf. noch mit dem hier nicht streitigen Sitz-Steh-Hocker versorgt ist - für sitzende Tätigkeiten ein ergonomischer Bürostuhl, wie er vom Arbeitgeber auch gesunden Arbeitnehmern zu Verfügung zu stellen ist, so dass der Anspruch auf einen solchen ergonomischen Bürostuhl nicht behinderungs- bzw. gesundheitsbedingt besteht. Danach ist es für die Klägerin ausreichend, wenn der Stuhl individuell an die Arbeitshaltung angepasst werden kann, ohne dass orthopädischerseits eine darüber hinausgehende spezielle Sitzanpassung nötig ist.

Ob der vom Arbeitgeber tatsächlich zur Verfügung gestellte Stuhl die Mindestanforderungen gemäß dem Leitfaden für die Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen (GUV-I 650) tatsächlich erfüllt, muss hier hingegen nicht geprüft werden. Denn entweder hat der Arbeitgeber einen solchen Bürostuhl noch zur Verfügung zu stellen oder er hat dies schon getan.

Quelle: Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de)

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Kostenübernahme für eine spezielle Hörgeräteversorgung im Rahmen von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Sozialgericht Frankfurt - Urteil vom 13.11.2009 - Aktenzeichen S 6 R 834/08

Kurzbeschreibung:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme für eine spezielle Hörgeräteversorgung im Rahmen von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der 1958 in Vietnam geborene Kläger ist ausgebildeter Industrieelektroniker Gerätetechnik. Er leidet an einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden Innenohrschwerhörigkeit. Zurzeit steht er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Produktionselektroniker.

Einen entsprechenden Kostenübernahmeantrag, mit welchem der Kläger auch einen ärztlichen Befundbericht und eine Tätigkeitsbeschreibung seines Arbeitsplatzes vorlegte, lehnte die beklagte Rentenversicherung ab. Sie führte zur Begründung aus, die Versorgung mit Hörgeräten sei grundsätzlich dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen. Eine Kostenübernahme im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger sei nur möglich, sofern dies ausschließlich berufsbedingt bzw. zur Berufsausübung notwendig sei.

Der Kläger erhob am 10.09.2008 Widerspruch und trug vor, er benötige zur Berufsausübung ein spezielles Hörgerätesystem. Der hohe Geräuschpegel am Arbeitsplatz würde ergänzt durch permanente Warnsignale des fahrerlosen Transportsystems und weiteren akustischen Signalen bei Fehlern im Produktionsprozess. Gleichzeitig sei trotzdem eine reibungslose Kommunikation erforderlich, um den Produktionsprozess aufrecht erhalten zu können. Hierbei sei jedoch vor allem die notwendige telefonische Kommunikation gestört, was ein besonderes Hörgerätesystem berufsbedingt erfordere.

Mit der am 14.11.2008 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Aus den Gründen:

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Hörgerätesystems "S." der Firma Y. als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. §§ 9 ff. Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI).

Nach Rechtsauffassung der Kammer ist auf den entsprechend gestellten Kostenübernahmeantrag des Klägers keine andere rechtmäßige Entscheidung der Beklagten denkbar, sodass das im Rahmen der Maßnahmeauswahl zur beruflichen Rehabilitation im Erwerbsvermögen geminderter oder erheblich gefährdeter Versicherter grundsätzlich der Beklagten durch den Gesetzgeber eingeräumte Auswahlermessen vorliegend auf Null reduziert ist und damit eingeschränkt auf die Bewilligung der von dem Kläger begehrten Maßnahme in Form der Kostenübernahme zur Anschaffung des genannten digitalen Hörgerätesystems.

Gemäß § 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den Vorschriften der §§ 33 bis 38 Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX). Hierzu bestimmt § 33 Absatz 8 Nr. 4 SGB IX, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die Kosten für Hilfsmittel umfassen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind, es sei denn der Arbeitgeber ist zur Bereitstellung der Hilfsmittel verpflichtet oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können.

Der Kläger konnte zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft darlegen, dass die von ihm seit August 2009 allein zu verrichtende Kontrolltätigkeit zum einen in einer maschinenbestückten Werkhalle mit erheblichem Grundgeräuschpegel ausgeführt werden muss, ergänzt durch permanente Warnsignale eines fahrerlosen Transportsystems sowie weiterer akustischer Signale bei Fehlgängen im Produktionsprozess. Der Kläger konnte zum anderen glaubhaft darlegen, dass seine berufliche Tätigkeit gerade in der Kontrollaufgabe der Maschinenfunktionen besteht und insbesondere darin, bei Fehlern im maschinellen Vorgang, welche automatisch durch akustisch lautstarke Warnsignale dargestellt würden, den Beseitigungsvorgang der Fehlerquelle durch telefonische Kontaktaufnahme und Klärung mit anderen Stellen zu veranlassen und durchzuführen, was entscheidender Teil seines Arbeitsinhaltes darstellt.

Die erhöhte Anforderung an das spezifische Hörvermögen des Klägers ergibt sich vorliegend nicht aus den zu verrichtenden Tätigkeiten an sich - insbesondere dem im Störfall erforderlichen telefonieren -, sondern aus dem Umstand, dass diese Verrichtung, die bisher von einem oder mehreren anderen Mitarbeitern durchgeführt wurde bzw. werden konnte, bei der gegebenen erhöhten Lärmbelästigung durch Maschinenlärm und Störsignale von dem Kläger - ausschließlich im beruflichen Zusammenhang - nicht ausgeführt werden kann. Der Kläger kann damit ohne die beantragte Hörgeräteversorgung seine wesentliche Arbeitsaufgabe nicht ausführen, sodass der Arbeitsplatz glaubhaft gefährdet erscheint.

Quelle: Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de)

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Kostenerstattung für eine Bildschirmbrille

Verwaltungsgericht Frankfurt - Urteil vom 9.03.2009 - Aktenzeichen 9 K 96/09.F

Leit- oder Orientierungssatz

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Erwerb einer Bildschirmbrille darf nicht durch Verwaltungsvorschriften auf Festbeträge oder den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung bei Gewährung einer Sachleistung beschränkt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank Hessen (www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bslaredaprod.psml)

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Kostentragungspflicht für die Anschaffung digitaler Hörhilfen - Übernahme der berufsbedingten Mehrkosten

Sozialgericht Cottbus - Urteil vom 19.01.2009 - Aktenzeichen S 5 R 458/05

Leitsätze:

1. Zur analogen Anwendung von § 15 SGB IX im Falle eines Freistellungsanspruchs.

2. Zur Anspruchsgrundlage und den Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von digitalen Hörhilfen als Leistung im Sinne des SGB IX.

3. Es ist im Rahmen der Auslegung der Wendung der 'Erforderlichkeit für die Berufsausübung' nicht notwendig, dass im Rahmen eines sog Vorteilsvergleichs die Vorteile des Mehrbedarfs ausschließlich im beruflichen Bereich des Betroffenen liegen dürfen (Abkehr von Sozialgericht Cottbus S 5 R 305/05 vom 15.11.2006).

4. Diese Auslegung hat dahingehend zu erfolgen, dass jeder Nachteil, der im Beruf ausgeglichen werden soll, nicht schon durch eine Nachteilsausgleichung im Privaten abgedeckt ist.

Quelle: Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de)

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Keine Übernahme der Kosten einer Brille als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Landessozialgericht Mainz - Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen L 5 B 422/08 AS

Die Klägerin hat bereits deshalb keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Brille als Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben, weil sie sich die Brille selbst beschafft hat, ohne zuvor die Entscheidung der Beklagten über ihren Leistungsantrag abzuwarten. Bei dieser Sachlage ist gemäß § 15 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Kostenübernahme ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 SGB II anwendbar, weil der SGB-II-Träger Rehabilitationsträger ist (vgl. § 6a SGB IX) und sich aus den Vorschriften des SGB II nichts Abweichendes ergibt (vgl. § 7 Satz 1 SGB IX). Eine Frist im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 2 SGB IX hat die Klägerin der Beklagten nicht gesetzt. Bei der Brille handelt es sich auch nicht um eine unaufschiebbare Leistung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 4 SGB IX; vielmehr war der Klägerin ein Abwarten bis zur Entscheidung der Beklagten über ihren Antrag zumutbar.

Unabhängig davon kam ein Anspruch auf eine Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme der Kosten der Brille von vornherein nicht in Betracht. Ein Anspruch auf Eingliederungsleistungen nach § 16 Absatz 1 SGB II i. V. m. §§ 97 ff. SGB III scheidet aus. Eine normale Brille ist, anders als eine Arbeitsschutzbrille, keine Hilfe zur Teilnahme am Arbeitsleben, sondern ein medizinisches Hilfsmittel, das in die Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung fällt. Da die Klägerin die Brille nicht nur für den Beruf, sondern auch im täglichen Leben zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse benötigt, liegt das Schwergewicht nicht im beruflichen Bereich (vgl. Bundessozialgericht - BSG - 26.7.1994, 11 RAr 115/93, SozR 3-4100 § 56 Nr 15; Keller in Nomos-Kommentar SGB III, 3. Auflage, § 19 Rn 23 f). Die Beschaffung einer Gleitsichtbrille anstelle von zwei Brillen - eine Brille für die Nahsicht und eine für die Fernsicht -, erleichtert lediglich die Benutzung der Sehhilfe, begründet aber nicht deren Eigenschaft als Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz (www.justiz.rlp.de)

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Erstattung der über dem Festbetrag liegenden Kosten von digitalen Hörgeräten durch die Rentenversicherung

Bundessozialgericht - Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen B 13 R 33/07 R

Nichtamtlicher Leitsatz:

Gibt bei einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe der sogenannte erstangegangene Leistungsträger den Antrag nicht binnen kurzer Fristen an den seiner Meinung nach zuständigen Träger weiter, hat er Leistungen aufgrund aller Rechtsgundlagen zu erbringen, die in dieser Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehen sind.

Quelle: Sozialrecht + Praxis 1/2009

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Anspruch auf mobile Rampe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - zuständiger Kostenträger

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 3.04.2008 - Aktenzeichen L 5 KR 115/06

Eine mobile Auffahrhilfe zur Benutzung von Fahrzeugen mit einem Rollstuhl ist kein Hilfsmittel, das die Krankenkasse dem Behinderten stellen muss. Das Gericht verurteilte aber die beigeladene Agentur für Arbeit, dem Kläger die Kosten für die mobile Rampe zu ersetzen. Die mobile Rampe sei ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Absatz 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Es sei notwendig, es dem Kläger trotz der Art und Schwere seiner Behinderung zu ermöglichen, an der Berufsausbildung und damit auch am Arbeitsleben teilzunehmen.

Der Kläger könne die Berufsschule und die ausbildenden Betriebe nicht mit dem Elektrorollstuhl erreichen. Die mobile Rampe sei daher notwendiges Hilfsmittel und von der Agentur für Arbeit zu erstatten. Weder der Arbeitgeber noch die Krankenkasse könnten vorrangig in Anspruch genommen werden, die Kosten für die mobile Rampe zu ersetzen.

Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz (www.justiz.rlp.de)

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Keine Übernahme der Kosten eines Plattformlifts als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Sozialgericht München - Urteil vom 22.03.2008 - Aktenzeichen S 34 AL 1228/05

Der behinderungsgerechte Zugang zur Garage über den Treppenlift unterfällt nicht dem Leistungskatalog der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Leistungskatalog der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung abschließend. Er umfasst vor allem keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines Abstellplatzes (BSG-Urteil vom 8.2.2007, B 7a AL 34/06 R). Wenn damit bereits die Kosten eines Kfz-Stellplatzes nicht vom Leistungskatalog der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung abgedeckt sind, gilt dies erst recht für die vom Kläger geltend gemachten Kosten des behinderungsgerechten Zugangs zum Garagenplatz.

Quelle: Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de)

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Bildschirmlesegerät nicht vom Begriff der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme umfasst

Verwaltungsgericht Aachen - Urteil vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 5 K 374/05

Leitsatz:

Der satzungsrechtliche Begriff der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme umfasst nicht Hilfsmittel wie ein Bildschirmlesegerät.

Quelle: Juris GmbH (www.juris.de/jportal/index.jsp)

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Hörgeräteversorgung - medizinische Hilfeleistung als Teil einer beruflichen Teilhabemaßnahme - Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit

Sozialgericht Berlin - Urteil vom 9.01.2006 - Aktenzeichen S 77 AL 3061/05

Leitsätze:

1. Im Fall der Möglichkeit/Notwendigkeit auch medizinischer Hilfeleistungen (Hilfsmittel) spricht für die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit, wenn für die Arbeitsplatzsicherung die von der Krankenkasse nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu gewährleistende Grundversorgung nicht offenkundig als ausreichend erscheint und weitere Leistungen im Gesamtkomplex der Teilhabe-Aufgabe in Erwägung zu ziehen sind bzw. bereits erbracht werden.

2. Bei bereits laufender Erbringung von beruflichen Teilhabeleistungen (z. B. Lohnzuschüsse) ist sachnächster Leistungsträger die Bundesagentur für Arbeit, wenn diese Leistungen bei Bewertung des gesamten Teilhabebedarfs nicht als deutlich untergeordnet zu bewerten sind.

3. Haben sich durch eine bisherige Unterversorgung mit Hilfsmitteln für die berufliche Wiedereingliederung erhebliche Defizite ausgebildet oder die reduzierten Wettbewerbsmöglichkeiten nicht verbessert sondern eher verschlechtert, liegt der Schwerpunkt der Rehabilitation nicht bei der Krankenkasse sondern bei der Bundesagentur als Leistungsträger nach SGB II und SGB III.

4. Maßstab für eine Zuständigkeit der Beklagten ist angesichts der Funktion der Leistungen zur beruflichen Teilhabe nicht, ob die Förderung nur für die konkrete Arbeitsstelle notwendig ist. Ausreichend ist, dass die Leistungen für die konkret ausgeübte Tätigkeit oder (bei Arbeitslosigkeit) für das vorrangig in Frage kommende Berufsfeld erforderlich sind.

5. Es ist Sinn des Teilhabesystems des Sozialrechts, zunächst die Minderleistung des behinderten Versicherten zu verhindern oder zu reduzieren und nur, wenn dies nicht in angemessenem Rahmen möglich ist, die Minderleistungen gegenüber dem Arbeitgeber zu kompensieren, um dessen Bereitschaft zur Beschäftigung von Menschen, die behinderungsbedingt nur geminderte Leistungsfähigkeit besitzen, zu unterstützen.

6. Im Rahmen der Ermessensausübung hat die Sozialverwaltung auch zu berücksichtigen, dass mit einer zunehmenden Verzögerung der erforderlichen Leistung dem Betroffenen wegen dessen realer Teilhabeverluste Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte entsprechend weniger entgegengehalten werden können, auch wenn der ökonomische Aspekt nicht vollständig unwirksam werden darf.

Quelle: Juris GmbH (www.juris.de/jportal/index.jsp)

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Maßnahme der beruflichen Rehabilitation - Kfz-Zusatzausstattung

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 4.11.2005 - Aktenzeichen L 14 RA 128/04

Die Entscheidung, ob dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren sind, steht nicht im Ermessen der Beklagten, sondern ist davon abhängig, ob die allgemeinen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß §§ 10 und 11 SGB VI sowie die besonderen Voraussetzungen der KfzHV vorliegen und kein Leistungsausschluss nach § 12 SGB VI besteht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23.02.2000, B 5 RJ 8/99 R m.w.N.).

Die Beklagte hat das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen zu Unrecht verneint. Der Kläger erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kfz-Hilfe gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 2 c) SGB VI. Seine Erwerbsfähigkeit ist wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert. Bei der vorliegenden teilweisen Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit kann sein Arbeitsplatz durch die beantragte Kfz-Hilfe erhalten werden.

Quelle: Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (www.sozialgerichtsbarkeit.de)

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Hörgeräteversorgung in der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben - Eigenbeteiligung wegen privater Nutzbarkeit

Verwaltungsgericht Freiburg - Urteil vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 5 K 949/05

Nichtamtlicher Leitsatz:

Bei der Förderung der Beschaffung von Hörgeräten durch das Integrationsamt im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ist es sachgerecht, vom schwerbehinderten Beschäftigten wegen der privaten Nutzbarkeit der Hörhilfe eine finanzielle Eigenbeteiligung - hier: 20% - zu fordern.

Quelle: Behindertenrecht 01/2006

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Keine Übernahme der Beschaffungskosten für eine mobile Lesehilfe

Oberverwaltungsgericht Schleswig - Urteil vom 11.08.2003 - Aktenzeichen 2 LA 46/03

Nach den Darlegungen des Klägers, worauf sich die Prüfung des Oberverwaltungsgericht im Zulassungsverfahren beschränkt, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Urteil vom 27. November 2002 - 15 A 23/02 -), sodass der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben ist.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Beschaffungskosten für eine mobile PC-Ausstattung (Lesehilfe) habe. Eine Förderung gemäß §§ 102 Absatz 3 Nr. 1a SGB IX, 19 SchwbAV setze voraus, dass die technische Arbeitshilfe am Arbeitsplatz selbst installiert werde. Die mobile PC-Ausstattung solle aber nicht am Arbeitsplatz des Klägers aufgestellt werden, denn dieser sei bereits mit einer technischen Lesehilfe ausgestattet.

Quelle: Behindertenrecht 01/2004

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(me)

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