REHADAT-Talentplus - Link zur Startseite Das Portal zu Arbeitsleben und Behinderung

Das Portal zu Arbeitsleben und Behinderung

Sie sind hier: 

Urteile zur Anhörung/Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Zustimmung zur außerordentliche Kündigung eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung

Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 21.01.2011 - Aktenzeichen 13 TaBV 72/10

Leitsätze:

Die außerordentliche Kündigung des Mitglieds einer Schwerbehindertenvertretung bedarf der Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung und nicht des Betriebsrates.

Quelle: Justizportal des Landes NRW (www.justiz.nrw.de)

Zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Rechte der Schwerbehindertenvertretung bei der Besetzung von Führungsstellen

Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 9 ABR 83/09

Leitsätze

Wird eine Stelle mit Personalführungsfunktion nicht selbst mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt, muss die Schwerbehindertenvertretung nur dann nach § 95 Absatz 2 Satz 1 SGB IX am Besetzungsverfahren beteiligt werden, wenn die Aufgabe besondere schwerbehinderungsspezifische Führungsanforderungen stellt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht (www.arbeitsgericht.de)

Zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Zurruhesetzungsverfahren eines Beamten

Verwaltungsgericht Berlin - Urteil vom 18.08.2008 - Aktenzeichen 7 A 92.07

Orientierungssatz:

Die unterbliebene Anhörung bewirkt die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung, solange die Anhörung nicht innerhalb der 7-Tagefrist nachgeholt wird.

Sinn und Zweck des § 95 Absatz 2 Satz 2 SGB IX lassen erkennen, dass der Beamte die Aufhebung des Zurruhesetzungsbescheides beanspruchen kann, wenn die erforderliche Anhörung unterlassen wurde und auch nicht bis zum Ende des Widerspruchverfahrens nachgeholt wurde; eine Ahndung des Anhörungsversäumnisses lediglich als Ordnungwidrigkeit würde dem Schutz der Behinderten nicht gerecht.

Die Wirkung eines Antrages auf Gleichstellung (mit einem behinderten Menschen) tritt unabhängig davon ein, ob und von wem der Dienstherr Kenntnis von dem Antrag erlangt hat.

Trotz zahlreicher Fehlzeiten und Erkrankungen eines Beamten ist nicht von vorneherein auszuschließen, dass eine Stellungnahme der Behindertenvertretung die Entscheidung des Dienstherrn in der Zurruhesetzungsfrage hätte beeinflussen können.

Quelle: Justizportal Berlin-Brandenburg (www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de)

zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Auswahlentscheidung im Beförderungsverfahren - Keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 6 B 383/07

1. Die Auswahlentscheidung im Beförderungsverfahren ist fehlerhaft, wenn die nach § 95 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB IX erforderliche Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht erfolgt ist. (Abweichung von BVerwG, Beschluss vom 25.10.1989 - 2 B 115.89 - ZBR 1990, 180).

2. Der Dienstherr kann einen Zeitpunkt wählen, bis zu dem die Beförderungsbewerber alle Tatsachen, die nur sie geltend machen können, vorgetragen haben müssen. Verspätetes Vorbringen kann er unberücksichtigt lassen.

3. Fehlt eine solche Bestimmung und beruft sich der Beförderungsbewerber erstmals im Widerspruchsverfahren auf seine Schwerbehinderung, kann die dadurch nötig werdende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung im Widerspruchsverfahren vorgenommen werden.

Quelle: Justizportal des Landes NRW (www.justiz.nrw.de)

Zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Versetzungsverfahren ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - laufendes Feststellungsverfahren

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 5.12.2006 - Aktenzeichen 6 B 2110/06

Leitsätze:

1. Ist im Zeitpunkt einer Versetzungsverfügung die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft durch den Beamten zwar beantragt, lehnt das zuständige Versorgungsamt diese Feststellung jedoch später ab, stellt es keinen Verfahrensfehler dar, dass vor der Versetzung die Schwerbehindertenvertretung nicht angehört wurde.

2. Einzelfall einer ermessensfehlerfreien Versetzung eines an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden Polizeioberkommissars.

Quelle: Juris GmbH

Zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bei der Besetzung von Stellen im Rahmen von Drittmittelforschungsvorhaben

Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 9 ABR 61/05

Auch im Bereich der Drittmittelforschung ist der Arbeitgeber (Universität) verpflichtet, freie, frei werdende und neu zu besetzende Stellen der Schwerbehindertenvertretung zeitnah bekanntzugeben und der Agentur für Arbeit zu melden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht (www.arbeitsgericht.de)

Zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Stellenbewerbers - Fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main - Urteil vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 1686/05

1. Ein schwerbehinderter Stellenbewerber hat Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung, wenn aufgrund der fehlenden Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung von seiner eingegangenen Bewerbung eine Benachteiligung vermutet wird und der Arbeitgeber die Vermutung nicht widerlegen kann.

2. Dem Arbeitgeber ist es im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung grundsätzlich verwehrt, sich auf sachliche Gründe für die Ablehnung zu berufen, die er dem betroffenen Bewerber bei seiner Unterrichtung nach § 81 Absatz 1 Satz 9 SGB IX nicht mitgeteilt hat (im Anschluss an Hessisches LAG vom 07.11.2005 - 7 Sa 473/05).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank Hessen (www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bslaredaprod.psml)

Zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Beteiligung der Stufenvertretung schwerbehinderter Menschen bei Entscheidungen im Ministerium - Beförderungsverfahren

Verwaltungsgericht Frankfurt/Main - Urteil vom 4.01.2006 - Aktenzeichen 9 G 3745/05

Nach § 96 Absatz 6 Satz 3 SGB IX ist die beim Ministerium gebildete Stufenvertretung der schwerbehinderten Menschen zu beteiligen, wenn die Entscheidung im Ministerium getroffen wid und kein Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu beteiligen ist.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank Hessen (www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bslaredaprod.psml)

Zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

Entschädigung wegen Benachteiligung eines schwerbehinderten Menschen bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses

Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 16.12.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 1698/05

Leitsätze:

1. Die Schwerbehindertenvertretung ist nach §§ 94, 95 SGB IX ein eigenständiges Organ der Dienststelle, so dass mit der Informationserteilung an den Personalrat die dem Arbeitgeber nach § 81 Absatz 1 Satz 4 SGB IX obliegende Unterrichtung über vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen nicht erfüllt werden kann. Der Personalrat ist nicht zuständig für den Empfang von Mitteilungen, die an die Schwerbehindertenvertretung zu richten sind.

2. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Unterrichtungspflicht über den Eingang einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen, so dass die Schwerbehindertenvertretung ihre gesetzlich zugewiesene Funktion nicht erfüllen kann, spricht eine Vermutung für die Benachteiligung des verschwiegenen schwerbehinderten Stellenbewerbers.

3. Sind Tatsachen gegeben, die eine Benachteiligung des Bewerbers wegen einer Behinderung vermuten lassen, so trägt der Arbeitgeber gemäß § 81 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX die Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist.

Quelle: Justizportal des Landes NRW (www.justiz.nrw.de)

Zum Volltext des Urteils in der Datenbank Recht von REHADAT

 

(me)

 
 

Tastaturkurzbefehle: