In den letzten Klassen der allgemeinbildenden Schulen (Haupt-, Förderschule etc.) müssen die Schüler im Rahmen der Vorbereitung auf die Berufswahl häufig ein Praktikum absolvieren. Das schulische Betriebspraktikum wird durch die Bundesländer unterschiedlich geregelt: mehrtägige, mehrwöchige Praktika, während der Schulzeit, während der Ferien etc.).
Betriebspraktika zählen zu den handlungsorientierten Formen des berufsorientierten Unterrichts und werden intensiv durch die Lehrer vorbereitet. Die Praktika werden oft auch in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit organisiert.
Informationen zum Thema Kooperation Wirtschaft-Schule im Rahmen des Ausbildungspaktes zwischen Bundesregierung und Wirtschaft erhalten Sie auf den Internetseiten des Deutschen Industrie- und Handelskammertages.
Studierende müssen im Rahmen ihres Studiums häufig Pflichtpraktika absolvieren. Die Praktika sind in den Studien- oder Prüfungssordnungen vorgeschrieben.
Bei den Schüler-Betriebspraktika und den studentischen Pflichtpraktika finden Arbeitsrecht und Berufsbildungsgesetz (BBiG) keine Anwendung. Eine Vergütungspflicht besteht nicht.
Bei Praktika, deren Zweck der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen ist, findet das Berufsbildungsgesetz (BBiG) Anwendung. Bei Praktikantenverhältnissen im Handwerk gilt außerdem die Handwerksordnung (HwO). Aufgrund der Geltung des BBiG hat jeder Praktikant einen Anspruch auf die Zahlung einer angemessenen Vergütung.
Im Idealfall ist der Arbeitgeber mit einem von ihm eingestellten behinderten Praktikanten sehr zufrieden und schließt mit ihm einen Ausbildungsvertrag ab. Folgt die Berufsausbildung unmittelbar nach dem Praktikum in demselben Betrieb, so gilt das Praktikum als Ausbildungszeit und wird auf die Probezeit angerechnet. Die Probezeit muss laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§§ 20, 22 Absatz 1 BBiG).
(na)