Generell wird die Einschätzung vertreten, dass Sie Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verschlechtern, wenn Sie Ihre Behinderung im Anschreiben erwähnen. Es wird allerdings empfohlen, eine sichtbare körperliche Behinderung spätestens im persönlichen Gespräch offen anzusprechen.
Sie müssen Ihre Behinderung oder Schwerbehinderung gegenüber dem Arbeitgeber nicht offen legen. Auch ist es dem Arbeitgeber nicht erlaubt nach der Behinderung zu fragen. Mit einer Ausnahme: steht die Einschränkung in einem direkten Zusammenhang zu der Fähigkeit den geforderten Job pflichtgemäß auszuüben, ist die Frage berechtigt oder ein Hinweis Ihrerseits notwendig. Die Richtlinien hierzu sind im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) festgeschrieben.
In allen anderen Fällen bleibt es Ihnen überlassen, ob Sie Ihre Behinderung erwähnen. Wenn Sie dies tun, sollten Sie deutlich machen, dass Ihre Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist bzw. mit welchen (technischen) Hilfsmittel Sie eine Einschränkung ausgleichen können.
Wichtig:
Das Reha-Team der Agentur für Arbeit oder der Integrationsfachdienst berät Sie bei allen Fragen zum Thema. Sie erhalten Unterstützung bei der Erstellung der Bewerbungsunterlagen, bei der Vorbereitung zum Bewerbungsgespräch und bei Fragen zum Arbeitsvertrag. Die Integrationsfachdienste bieten darüber hinaus eine aktive Begleitung bis zum Ende der Probezeit an. (siehe unter "Kontaktadressen" - rechte Spalte).
Rechtsfolgen für Ihr Arbeitsverhältnis ergeben sich erst, wenn eine Schwerbehinderung bzw. eine Gleichstellung anerkannt ist.
(ku)