Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement beginnt immer mit einer den Arbeitnehmer betreffenden Datenerhebung. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie auf Art und Umfang der im Zusammenhang mit dem BEM erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Für die erforderliche Datenerhebung müssen Sie als Betroffener in jedem Fall Ihre Einwilligung geben (siehe SGB IX § 84 Absatz 2).
Die erhobenen Daten dürfen nur zweckgebunden im Sinne eines erfolgreich durchzuführenden BEM weiter verwendet werden - das heißt, jede Verwendung der erhobenen Daten muss wie das BEM selbst darauf abzielen, arbeitsplatzgefährdende Zusammenhänge zu erkennen und sich am Erhalt und Bestand eines solchen gesundheitsbedingt gefährdeten Arbeitsverhältnisses orientieren.
Da auch der betroffene Arbeitnehmer in der Regel am Bestand seines Arbeitsverhältnisses interessiert ist, gibt er im Hinblick auf dieses Ziel seine Einwilligung zur Erhebung von Daten im Rahmen des BEM ab. Die für die Zwecke des BEM erhobenen und gespeicherten Daten dürfen nicht ohne Weiteres für sonstige arbeitsvertragsrechtliche Zwecke verwendet werden - die Akte zum BEM muss also strikt von der Personalakte getrennt bleiben. In die Personalakte dürfen lediglich Nachweise dafür abgeheftet werden, dass ein BEM stattgefunden hat.
Hinweis: Daraus folgt insbesondere, dass die im Rahmen des BEM erhobenen Daten beispielsweise zur gesundheitlichen Situation des betroffenen Arbeitnehmers nicht in ein Kündigungsverfahren mit der Begründung einer krankheitsbedingten Kündigung einfließen dürfen.
Die Einzelheiten der Datenschutzregelungen (zum Beispiel Art und und Umfang der erhobenen Daten, Zusammensetzung der sogenannten Ad-hoc-Kommission, Speicherort und Speicherdauer der erhobenen Daten) sollten bereits im Voraus festgelegt werden - zum Beispiel im Rahmen einer Integrations-, Betriebs- oder Dienstvereinbarung.
(ml)