Obwohl die Verpflichtung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) im zweiten Teil des SGB IX geregelt ist, das sich speziell auf die Belange schwerbehinderter Menschen bezieht, gilt die Vorschrift für ALLE Beschäftigten.
Ist Ihr Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit oder häufigerer Kurzerkrankungen gestört, bietet man Ihnen gegebenenfalls die Mitwirkung an einem BEM an. Zunächst werden Sie von Ihrem Arbeitgeber über das BEM informiert sowie zu einem persönlichen Gespräch eingeladen; Sie können Ihren Arbeitgeber oder Ihren Rehabilitationsträger bzw. gegebenenfalls Ihr zuständiges Integrationsamt aber auch von sich aus auf ein BEM ansprechen.
Der Arbeitnehmer
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement läuft in einem Großbetrieb anders ab als in einem Kleinbetrieb. In größeren Unternehmen existieren teilweise Integrationsteams, die sich mit der Durchführung von BEM befassen, wohingegen Lösungen in einem Kleinbetrieb für den Einzelfall auch ohne aufwändige Strukturen erreicht werden können.
Je nach Betriebsgröße sind mehrere Personen oder Stellen intern und/oder extern am Verfahren beteiligt.
Betriebsinterne Akteure:
Betriebsexterne Akteure:
Eine Mitwirkung externer Stellen am BEM ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Dennoch kann sich ein Betrieb bei dem Verfahren von externen Partnern unterstützen lassen, zum Beispiel durch
(ml)