Wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einwilligung des schwerbehinderten Arbeitnehmers gekündigt wird, muss der Arbeitgeber vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.
Die ohne Zustimmung des Integrationsamtes erklärte Kündigung ist unwirksam. Sie kann auch nicht im Nachhinein eingeholt werden.
(ku)