Zustimmungsfrei ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- bei einer Kündigung von Seiten des schwerbehinderten Menschen,
- bei einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag,
- bei Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses (Grundlage ist hier das Teilzeit- und Befristungsgesetz vergleiche § 15 TzBfG),
- wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht,
- wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung gegenüber dem Abeitgeber nicht nachgewiesen oder offenkundig ist. Aber der besondere Kündigungsschutz gilt, wenn der Arbeitnehmer die Feststellung der Schwerbehinderung bereits vor Kündigung beantragt hat.
- wenn der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung abgelehnt wurde, auch während eines möglichen Widerspruchs- und Klageverfahrens gegen den negativen Bescheid,
- bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und Ansprüche auf Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen haben,
- bei Witterungsgründen, wenn die Wiedereinstellung des schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.
Hinweis: Fragen Sie bei Ihrem zuständigen Integrationsamt nach. Dort ist man bemüht, Ihre Interessen zu berücksichtigen und berät Sie zum Thema Kündigungsschutzverfahren.
(ku)