Wenn der Arbeitgeber einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeiter kündigt, ohne von der Schwerbehinderteneigenschaft zu wissen, gilt trotzdem der besondere Kündigungsschutz. Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung ist notwendig.
Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderung zu informieren.
Zum Zeitpunkt der Kündigung kann der Arbeitnehmer trotzdem den Sonderkündigungsschutz geltend machen. Er muss allerdings innerhalb einer Regelfrist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung den Arbeitgeber über die Schwerbehinderung informieren, sonst verliert er den besonderen Kündigungsschutz.
Hinweis: Der Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Regelfrist von vier auf drei Wochen herabgesetzt (vgl. hierzu das Urteil des BAG vom 11.12.2008 mit dem Aktenzeichen 2 AZR 395/07, ebenso LAG Schleswig-Holstein vom 6.07.2010 - Aktenzeichen 1 Sa 403 e/09).
(ku)