Leistungen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung können sowohl von den Rehabilitationsträgern (SGB IX § 6 Nr. 2 bis 5) als auch von den Integrationsämtern im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erbracht werden. Rechtsgrundlage für die Rehabilitationsträger ist § 33 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX, für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben § 22 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV).
Wohnungshilfen für schwerbehinderte Arbeitnehmer:
Schwerbehinderte Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt sind, können im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben Leistungen als Wohnungshilfe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nach SchwbAV § 22 erhalten.
Hierzu gehören Leistungen
Die Leistungen können als Zuschüsse, Zinszuschüsse oder Darlehen erbracht werden. Höhe, Tilgung und Verzinsung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Die Leistungen an schwerbehinderte Menschen können nach SchwbAV § 18 Abs. 2 und 3 erbracht werden,
Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. Wohnungshilfen können auch wiederholt erbracht werden.
Ist durch eine plötzlich aufgetretene Behinderung der Umzug in eine andere (behinderungsgerechte) Wohnung notwendig geworden, können diese Kosten gefördert werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Mobilität durch eine Körperbehinderung oder Erblindung stark beeinträchtigt ist. Aber auch der Wechsel des Arbeitsplatzes kann einen Umzug erforderlich machen.
Denn die Lage einer Wohnung zum Arbeitsplatz ist für die Teilhabe von behinderten Menschen am Arbeitsleben von großer Bedeutung. Ein Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten besteht, wenn der Arbeitsplatz von der bisherigen Wohnung aus nur unter unzumutbaren Erschwernissen erreicht werden kann. Dies gilt für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel genauso wie für die Verwendung des eigenen Autos.
Der Arbeitsweg sollte möglichst selbstständig und ohne zuviel Aufwand bewältigt werden können. Wenn der Arbeitsweg zu große Anstrengungen erfordert, kann sich das negativ auf die Arbeitsleistung und die Gesundheit auswirken und die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigen oder gar gefährden.
Bei Arbeitslosen erbringt die Arbeitsagentur die Umzugskosten als Mobilitätshilfe, wenn diese im Zusammenhang mit der Aufnahme einer neuen Beschäftigung notwendig ist.
mehr zur Förderung der beruflichen Teilhabe durch die Rehabilitationsträger
Berechnung der Hilfe zu den Umzugskosten
Bei der Hilfe zu den Umzugskosten wird bei der Bemessung der Leistungshöhe auf Grund von § 18 Abs. 2 Nr. 2 SchwbAV hinsichtlich der Einkommensanrechnung danach unterschieden, ob die Behinderung Ursache des Umzuges ist oder ob durch den Umzug nur die Entfernung zum Arbeitsplatz verringert wird.
Wohnt der schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht behinderungsgerecht und ist der Umzug behinderungsbedingt notwendig, werden in der Regel die Kosten ohne Einkommensanrechnung übernommen. Verringert sich hingegen durch den Umzug lediglich die Fahrzeit zum Arbeitsplatz, so wird ein Teil des Einkommens angerechnet.
Voraussetzungen für Leistungen zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum im Sinne des § 16 des Wohnraumförderungsgesetzes sind:
Auf die Leistungen des Integrationsamtes werden die im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus vorgesehenen Darlehen bei behinderungsbedingten zusätzlichen Baumaßnahmen angerechnet.
(me)