Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine bewährte Methode, einen Arbeitnehmer nach einer länger andauernden schweren Krankheit wieder schonend in den Arbeitsprozess einzugliedern. Sie ist eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation und wird als Leistung der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung gewährt. Auch die gesetzlichen Unfallversicherungen führen eine stufenweise Wiedereingliederung in Form einer Belastungserprobung durch.
Grundsätzlich sind alle arbeitsunfähigen Versicherten zur Teilnahme an einer stufenweisen Wiedereingliederung berechtigt. Hierzu zählen auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende und Selbstständige. Voraussetzung für die Durchführung ist eine aus medizinischer Sicht ausreichende Belastbarkeit sowie eine günstige Prognose für die berufliche Eingliederung.
Die Teilnahme ist für den Mitarbeiter freiwillig und bedarf seiner schriftlichen Zustimmung. Lehnt der Arbeitnehmer eine stufenweise Wiedereingliederung ab, hat dies keine negativen Folgen für ihn. Er bleibt bis zur Wiederherstellung seiner vollen Arbeitsfähigkeit weiterhin arbeitsunfähig und bezieht weiterhin Kranken- oder Übergangsgeld.
Auch der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet einer stufenweisen Wiedereingliederung zuzustimmen. Der Arbeitgeber kann die Durchführung der Maßnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Das Bundesarbeitsgericht räumt schwerbehinderten Arbeitnehmern nach SGB IX § 81 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 einen Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung ein, soweit sie dem Arbeitgeber zumutbar ist (Urteil vom 13. Juni 2006 - Aktenzeichen: 9 AZR 229/05, siehe unter "Mehr zum Thema" - rechte Spalte).
Der Anspruch schwerbehinderter und gleichgestellter Arbeitnehmer auf behinderungsgerechte Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll einsetzen können, besteht auch, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sind und nach ärztlicher Empfehlung ihre berufliche Tätigkeit stufenweise wieder aufnehmen wollen.
Voraussetzung für den Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Arbeitsunfähigen ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die einen Wiedereingliederungsplan über alle aus ärztlicher Sicht zulässigen Arbeiten und zudem eine Prognose darüber enthält, ob und wann der Arbeitgeber mit der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit rechnen kann. Mit Hilfe dieser Angaben kann der Arbeitgeber entscheiden, ob ihm die Beschäftigung zumutbar ist. Denn im Falle der Unzumutbarkeit, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Mitwirkung an der Wiedereingliederung abzulehnen.
Haben die Parteien der stufenweisen Wiedereingliederung zugestimmt, wird in Abstimmung mit allen Beteiligten ein individueller Stufenplan erstellt, indem die schrittweise Wiedereinführung in die bisherige Tätigkeit festgelegt wird. Dabei erfolgt in der Regel eine schrittweise Erhöhung der Arbeitsbelastung bis zur Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit. Alle Beteiligten müssen diesem Wiedereingliederungsplan schriftlich zustimmen.
Die Wiedereingliederungsmaßnahme wird stets durch regelmäßige ärztliche Untersuchungen begleitet. So kann der Stufenplan bei Bedarf dem Gesundheitszustand des Betroffenen angepasst, verlängert, verkürzt oder abgebrochen werden. In der Regel dauert eine stufenweise Wiedereingliederung zwischen sechs Wochen und sechs Monaten.
Für die Art und Form der Durchführung ist eine vertragliche Vereinbarung erforderlich, die folgende Punkte enthalten sollte:
Der Mitarbeiter bezieht während der stufenweisen Wiedereingliederung Krankengeld, Übergangsgeld oder Verletztengeld (bei einer Belastungserprobung) und gilt weiterhin als arbeitsunfähig. Zu diesen Entgeltersatzleistungen können Zusatzleistungen wie beispielsweise Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit vom Rehabilitationsträger oder dem Arbeitgeber gewährt werden (vgl. BAR-Arbeitshilfe S. 21 aufrufbar unter "Infomaterial/Downloads" - rechte Spalte).
Eine erfolgreiche stufenweise Wiedereingliederung endet mit der vollen Arbeitsaufnahme. Wird die schrittweise Arbeitsaufnahme abgebrochen, besteht weiterhin die Arbeitsunfähigkeit. Dann müssen weitergehende medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen oder eine Berentung erwogen werden.
(me)