Alle Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Voraussetzung für die Gleichstellung ist, dass infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung eine Beschäftigung auf einem geeigneten Arbeitsplatz nicht möglich ist (SGB IX § 2 Abs. 3). Es können nur behinderte Menschen gleichgestellt werden, deren wöchentlichen Arbeitszeit mindestens 18 Stunden beträgt (§ 73 SGB IX).
Im Blickpunkt einer Gleichstellung steht besonders die geringere Konkurrenzfähigkeit von behinderten Arbeitnehmern auf dem Arbeitsmarkt. Eine Gefährdung des Arbeitsplatzes oder eine geringere Konkurrenzfähigkeit liegen vor, wenn sich beispielsweise die Arbeitsleistung aufgrund der Behinderung verändert: z. B. durch langsameres Arbeiten, schlechtere Arbeitsergebnisse, Unkonzentriertheit, häufigere Fehlzeiten, Verhaltensauffälligkeiten und Gereiztheit.
Wichtigster Grund für die Beantragung der Gleichstellung ist zumeist der besondere Kündigungsschutz, denn dieser gilt auch für gleichgestellte Arbeitnehmer. Die Festigung eines Beschäftigungsverhältnisses kann zudem durch die Beantragung besonderer Leistungen wie beispielsweise eine personelle oder technische Unterstützung am Arbeitsplatz erreicht werden.
Gleichgestellte Arbeitnehmer haben die gleichen Rechte wie schwerbehinderte Arbeitnehmer. Hiervon ausgenommen sind nur der Zusatzurlaub und bestimmte Nachteilsausgleiche. In allen arbeitsrechtlichen Belangen ist die Schwerbehindertenvertretung Ihre Interessenvertretung.
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Die Gleichstellung erfolgt durch die für den Wohnort zuständige Agentur für Arbeit. Die Anschrift der Arbeitsagentur, bei der Sie ihren Antrag stellen können, finden Sie unter "Kontaktadressen" - (rechte Spalte).
Der Antrag muss unter Vorlage des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes gestellt werden. Er kann formlos (schriftlich, mündlich oder telefonisch) durch den behinderten Menschen oder dessen Bevollmächtigten gestellt werden. Die Verwendung eines Antragsformulars kann die Beantragung erleichtern. Sie erhalten die Anträge bei Ihrer Schwerbehindertenvertretung oder zum Download im Internet (z. B. bei "Die Seite für die Schwerbehindertenvertretung").
Der Antrag sollte begründet und die Auswirkungen der Behinderung beschrieben werden. Die Einschränkungen der Konkurrenzfähigkeit oder eine Gefährdung des Arbeitsplatzes sollten so dargelegt werden, dass der Zusammenhang mit der Behinderung oder Erkrankung deutlich wird. Wird die Gefährdung des Arbeitsplatzes jedoch zu drastisch geschildert, besteht die Gefahr, dass die Arbeitsagentur den Arbeitsplatz als ungeeignet ansieht.
Bei Problemen mit der Antragstellung ist die Schwerbehindertenvertretung behilflich.
Die Wirksamkeit der Gleichstellung beginnt ab dem Tag des Antragseingangs bei der Arbeitsagentur, also rückwirkend, falls die Gleichstellungsvoraussetzungen vorliegen.
Der besondere Kündigungsschutz gilt nur dann, wenn der Antrag auf Gleichstellung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung bei der Arbeitsagentur beantragt wurde.
Bei behinderten Menschen, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, fragt die Arbeitsagentur in der Regel vor der Entscheidung den Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung bzw. den Betriebs-/Personalrat, ob die Schwierigkeiten des Antragstellers an diesem Arbeitsplatz maßgeblich auf die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen sind und der Arbeitsplatz tatsächlich gefährdet ist. Es müssen also konkrete Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung vorliegen.
Wichtig: Der Arbeitgeber hat kein Widerspruchsrecht gegen eine Gleichstellung.
Ist nicht die Behinderung, sondern beispielsweise die wirtschaftliche Situation Ursache für die Arbeitsplatzgefährdung, kann die Arbeitsagentur den Antrag ablehnen. Daher sollten Arbeitnehmer, die eine Gleichstellung beantragen möchten, vor der Antragstellung mit der Schwerbehindertenvertretung und/oder dem Betriebsrat über den möglichen Erfolg des Antrages sprechen. Der Arbeitgeber sollte spätestens unmittelbar nach Antragstellung informiert werden.
Anträge auf Gleichstellung müssen schriftlich entschieden werden und mit einer Rechtsbelehrung versehen sein. Gegen einen Gleichstellungsbescheid ist das Rechtsmittel des Widerspruchs möglich. Für Widersprüche ist der Widerspruchsausschuss bei der Arbeitsagentur zuständig. Eine Gleichstellung muss gegenüber dem Arbeitgeber nicht bekannt gegeben werden. Im Falle einer Kündigung muss der Arbeitgeber jedoch frühzeitig über die Gleichstellung informiert werden, damit der besondere Kündigungsschutz gilt.
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(me)