Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von einer Arbeitswoche. Behinderte Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung unter 50 haben keinen Anspruch auf diesen Zusatzurlaub. Dies gilt auch für gleichgestellte Arbeitnehmer.
Der Arbeitnehmer muss seinen Anspruch auf Zusatzurlaub beim Arbeitgeber geltend machen. Hierfür sollte er sich auf seine Schwerbehinderteneigenschaft berufen und dem Arbeitgeber als Nachweis seinen Schwerbehindertenausweis vorlegen. Sicherheitshalber sollte er diesen Anspruch schriftlich geltend machen.
Der Zusatzurlaub muss zusätzlich zum Grundurlaub gewährt werden. Es gelten die allgemeinen Urlaubsgrundsätze, was die Entstehung, Gewährung und Abgeltung betrifft.
Die tatsächliche Höhe des zusätzlichen Urlaubsanspruchs ist abhängig von der regelmäßigen Arbeitszeit. Arbeitet der schwerbehinderte Arbeitnehmer an 6 Tagen/Woche hat er einen Anspruch auf 6 zusätzliche Urlaubstage, bei 4 Arbeitstagen pro Woche verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend auf 4 Tage. Abweichende tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen, die für schwerbehinderte Arbeitnehmer einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben von diesen Regelungen unberührt.
Auch bei Teilzeitarbeitsverhältnissen ist die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage maßgeblich für die Dauer des Zusatzurlaubs. Die maximale Urlaubsdauer ist jedoch immer auf eine Arbeitswoche begrenzt.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht ab dem Zeitpunkt, ab dem das Versorgungsamt die Schwerbehinderteneigenschaft feststellt.
Mitarbeiter, die nicht das ganze Jahr über schwerbehindert sind, haben für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft im Arbeitsverhältnis besteht, Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubs (§ 125 Satz 2 SGB IX).
Ergibt die Berechnung Bruchteile von mindestens einem halben Urlaubstag, werden diese auf einen ganzen Tag aufgerundet.
Für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs ins nächste Kalenderjahr gelten die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen für den Jahresurlaub. Demgemäß erlischt jeder Anspruch auf Zusatzurlaub, wenn ihn der schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres bzw. bis zum Ende des Übertragungszeitraumes genommen hat. Ausgenommen hiervon ist jedoch der Fall der langandauernden Arbeitsunfähigkeit. Konnte der Jahresurlaub bzw. der Zusatzurlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, bleibt der Zusatzurlaub ebenso wie der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub auch über den Übertragungszeitraum hinaus erhalten (vgl. hierzu Urteil des BAG vom 24.03.09 - 9 AZR 983/07 zum Verfalls von Erholungsurlaub und Urteil des BAG vom 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 zum Verfall von Zusatzurlaub).
Anspruch auf Zusatzurlaub frühzeitig geltend machen
Dies gilt auch, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zwar frühzeitig beantragt wurde, das behördliche Feststellungsverfahren jedoch so lange dauert, dass der Ausweis nicht mehr im selben Urlaubsjahr ausgestellt werden kann. Wird der Zusatzurlaub in diesem Falle nicht rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres beim Arbeitgeber geltend gemacht, so verfällt der Anspruch darauf. Der Zusatzurlaub kann dann nicht mehr rückwirkend geltend gemacht werden.
Bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis gelten die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Wird das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte beendet, so wird der Zusatzurlaub wie der Jahresurlaub gezwölftelt, während bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte der volle Urlaubsanspruch auch auf den Zusatzurlaub besteht.
Verliert der schwerbehinderte Arbeitnehmer seinen Schwerbehindertenstatus durch die Herabstufung seines GdB auf weniger als 50, so besteht sein Anspruch auf Zusatzurlaub noch weiter während einer mindestens dreimonatigen Schutzfrist (SGB IX § 116). Auch hier gilt wieder das Datum des Herabsetzungsbescheides.
(me)