Es werden alle Hilfen gegeben, die notwendig sind, um die Erwerbsfähigkeit eines behinderten Menschen zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen.
Hierzu zählen:
Übernahme der Kosten einer Ausbildung
Während der Aus- oder Weiterbildung zahlen die zuständigen Rehabilitationsträger in der Regel ein Übergangsgeld.
Es beträgt 75 Prozent des zuletzt erzielten Nettoverdienstes, wenn zum Haushalt ein unterhaltsberechtigtes Kind gehört oder wenn der behinderte Mensch oder sein Ehegatte pflegebedürftig ist.
Für alle anderen Rehabilitanden beträgt es 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgeldes.
Behinderte Menschen, die keinen Anspruch auf eine dieser Leistungen haben, weil sie nicht lange genug Beiträge zur Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherung gezahlt haben, erhalten Arbeitslosengeld II und zusätzlich einen Mehrbedarf von 35 Prozent der Regelleistung.
Bei beruflicher Erstausbildung erhalten die Rehabilitanden, die kein Übergangsgeld beanspruchen können, in der Regel von der Agentur für Arbeit ein Ausbildungsgeld.
Während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht Versicherungsschutz in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Zusätzlich können von den Rehabilitationsträgern folgende Aufwendungen unter anderem übernommen werden:
(ku)