Durch Prüfungsmodifikationen können behinderungsbedingte Nachteile ausgeglichen werden, ohne die eigentlichen Prüfungsanforderungen qualitativ zu verändern.
Folgende Prüfungsmodifikationen sind möglich :
Bei der Anmeldung zur Zwischen- oder Abschlussprüfung muss der zuständigen Kammer (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer usw.) mitgeteilt werden, ob eine behinderungsbedingte Modifikation erforderlich ist. Dabei verlangt die Kammer in der Regel von Ihnen auch einen Nachweis der Behinderung durch ein amtsärztliches Gutachten, soweit der Nachweis nicht bereits im Rahmen der Ausbildung erfolgt ist (zum Beispiel durch die ärztliche Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz).
Beratung und praktische Hilfe erhalten Sie von der zuständigen Kammer und vom Integrationsfachdienst (siehe unter "Kontaktadressen" - rechte Spalte).
(vh)