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Prüfungsmodifikation

Durch Prüfungsmodifikationen können behinderungsbedingte Nachteile ausgeglichen werden, ohne die eigentlichen Prüfungsanforderungen qualitativ zu verändern.

Folgende Prüfungsmodifikationen sind möglich :

  • besondere Organisation der Prüfung (zum Beispiel in vertrauter Umgebung am Ausbildungsplatz oder Einzel- statt Gruppenprüfung, um belastenden Konkurrenzdruck zu mindern)
  • besondere Gestaltung der Prüfung  (zum Beispiel Zeitverlängerung, Abwandlung der Prüfungsaufgaben oder zusätzliche Erläuterung der Prüfungsaufgaben)
  • Zulassung spezieller Hilfen (zum Beispiel größere Schriftbilder für sehbehinderte Prüfungsteilnehmer, technische Hilfsmittel oder Gebärdensprachdolmetscher)

Beantragung

Bei der Anmeldung zur Zwischen- oder Abschlussprüfung muss der zuständigen Kammer (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer usw.) mitgeteilt werden, ob eine behinderungsbedingte Modifikation erforderlich ist. Dabei verlangt die Kammer in der Regel von Ihnen auch einen Nachweis der Behinderung durch ein amtsärztliches Gutachten, soweit der Nachweis nicht bereits im Rahmen der Ausbildung erfolgt ist (zum Beispiel durch die ärztliche Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz).

Ansprechpartner

Beratung und praktische Hilfe erhalten Sie von der zuständigen Kammer und vom Integrationsfachdienst (siehe unter "Kontaktadressen" - rechte Spalte).


(vh)

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