Arbeitsverhältnisse
Zur Förderung der Berufswahlentscheidung können behinderte Schulabgänger laut Sozialgesetzbuch drittes Buch (§ 61 SGB III) berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) in Anspruch nehmen, die von der Bundesagentur für Arbeit angeboten werden.
Neben schulischen und fachpraktischen Bildungseinheiten sind bei den BvB auch Betriebspraktika vorgesehen. Dabei darf der Anteil betrieblicher Praktikaphasen die Hälfte der vorgesehenen Dauer nicht überschreiten (§ 61 Absatz 3 SGB III).
(na)