Arbeitsverhältnisse
Die Prüfungsmodifikationen dienen dem Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile (nach § 65 Berufsbildungsgesetz und § 42 l Handwerksordnung), ohne die eigentlichen Prüfungsanforderungen qualitativ zu verändern.
Bei der Anmeldung zur Zwischen- oder Abschlussprüfung muss der zuständigen Kammer (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer usw.) mitgeteilt werden, ob eine behinderungsbedingte Modifikation erforderlich ist.
Folgende Prüfungsmodifikationen sind möglich :
Eine Sammlung von Fallbeispielen zur Prüfungsmodifikation finden Sie im Handbuch: Nachteilsausgleich für behinderte Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB).
Prüfungszulassung:
Der behinderte Auszubildende ist auch zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn die Voraussetzungen nach § 43 Berufsbildungsgesetz nicht vorliegen.
Nachweis der Behinderung:
Die Behinderung ist bei der Beantragung der Prüfungsmodifikation (in der Regel) vom Prüfungsteilnehmer durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen, soweit der Nachweis nicht bereits im Rahmen der Ausbildung erfolgt ist.
Ansprechpartner:
Beratung und praktische Hilfe erhalten Sie vom Integrationsfachdienst, der zuständigen Kammer und dem Integrationsamt. Entsprechende Ansprechpartner finden Sie in der rechten Spalte unter Kontaktadressen.
Die anfallenden Prüfungsgebühren können vom Integrationsamt bis zu 100% bezuschusst werden.
(vh)