Teilzeitarbeitsplätze sind besonders für die schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen geeignet, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, Vollzeit zu arbeiten. Dies kann beispielsweise daran liegen, dass sie nur in der verkürzten Arbeitszeit ihre volle Leistungsfähigkeit erreichen oder wenn sie wegen medizinischer oder therapeutischer Behandlungen weniger Zeit für die Arbeit aufbringen können.
Um möglichst vielen behinderten Menschen die Möglichkeit zur Erwerbsfähigkeit zu bieten, hat jeder Arbeitgeber die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen zu fördern (SGB IX § 81 Abs. 5). So sollte jeder freie Arbeitsplatz grundsätzlich auch als Teilzeitarbeitsplatz ausgeschrieben werden, soweit er hierfür geeignet ist.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG § 8) verankert einen grundsätzlichen Anspruch jedes Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit. Der Teilzeitanspruch gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate andauert und deren Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber kann die Verringerung der Arbeitszeit oder deren Verteilung aus betrieblichen Gründen ablehnen.
Für schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer gilt zudem:
(me)