Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer ist unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter. Er gilt auch in solchen Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.
Die ohne Zustimmung des Integrationsamtes erklärte Kündigung ist unwirksam. Sie kann auch nicht im Nachhinein eingeholt werden.