Integrations- und/oder Betriebsvereinbarung sind ein geeignetes Instrument, Regeln zum Ablauf eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) festzuhalten.
Sie schaffen Transparenz und Akzeptanz für ein BEM im Betrieb, indem sie vorgeben, wie es ablaufen soll und aufzeigen, welche Möglichkeiten es bietet.
| Integrationsvereinbarung | Betriebsvereinbarung |
|---|---|
| Regelung eines BEM. | Regelung betrieblicher Abläufe. |
| Planungs- und Steuerungsinstrument OHNE Rechtsverbindlichkeit der festgelegten Regelungen; Rechtscharakter ist noch umstritten. | Planungs- und Steuerungsinstrument MIT Rechtsverbindlichkeit der festgelegten Regelungen; Rechtscharakter ist eindeutig. |
| Abschluss: Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretung (Initiativrecht). | Abschluss: Arbeitgeber und Betriebsrat. |
| Regelungsgegenstände: Angelegenheiten schwerbehinderter Beschäftigter und Angelegenheiten, die alle Beschäftigten betreffen: Zum Beispiel zum BEM, zur betrieblichen Gesundheitsförderung, Ausbildung behinderter Jugendlicher, Teilzeitarbeit. | Regelungsgegenstände: Angelegenheiten zum Arbeitsablauf im Betrieb, zum Ablauf des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, zum Ablauf eines BEM; die Regelung mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten ist möglich. |
| Geeignet für Experimentierphasen, Festlegung von fortschreibbaren Konzepten, Zielvereinbarungen. | Geeignet für die Festlegung endgültiger, rechtsverbindlicher Regelungen. |
Die Instrumente der Integrationsvereinbarung und Betriebsvereinbarung können je nach Betrieb flexibel gehandhabt und auch miteinander kombiniert werden.
So können zum Beispiel Teile der Integrationsvereinbarung als rechtsverbindliche Regelungen zur konkreten Ausführung in der Betriebsvereinbarung ausgewiesen werden.
(ml)