Im Arbeitsleben ist die Alkoholsucht die am weitesten verbreitete Suchterkrankung. Aber auch Medikamente oder illegale Drogen führen zu Suchtproblemen. Nach einer Schätzung der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen sind fünf Prozent aller Beschäftigten alkoholkrank und zehn Prozent unmittelbar gefährdet. Der Übergang zwischen Missbrauch und Abhängigkeit ist schleichend.
Wenn Auffälligkeiten darauf hindeuten, dass ein Suchtproblem bei einem Mitarbeiter besteht, ist das frühzeitige Eingreifen der Führungskraft wichtig. Dabei gilt: Stellen Sie keine Diagnose. Bei anderen Erkrankungen ihrer Mitarbeiter tun Sie dies auch nicht. Die beobachteten Auffälligkeiten können auch Ausdruck einer psychischen Erkrankung sein.
Umfassende Informationen über die Krankheitsbilder Alkoholsucht, Medikamentensucht und (illegale) Drogensucht bietet die Praxishilfe Substanzbezogene Störungen am Arbeitsplatz der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen. Hier finden sie auch Hinweise dazu, wie Beschäftigte mit Suchtproblemen am Arbeitsplatz angesprochen werden können sowie Stufenpläne für die Vorgehensweise von Personalverantwortlichen.
Über Suchtmittel und ihre Auswirkungen im Arbeitsleben am Beispiel Alkohol informiert auch die Broschüre des Integrationsamtes Westfalen-Lippe.
Fragen zu Suchtvorbeugung beantwortet das Infotelefon der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) unter der Telefonnummer 0221 892031
(Montags bis Donnerstags von 10 bis 22 Uhr, Freitags bis Sonntags 10 bis 18 Uhr).
Anschriften und Telefonnummern der Suchtberatungsstellen finden Sie ebenfalls bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen bietet ein Verzeichnis aller Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe (siehe Rubrik "Einrichtungen").
Einige Integrationsämter verfügen über Fachdienste für betriebliche Suchtprävention. Sie beraten Arbeitgeber und die betriebliche Interessenvertretung beim Aufbau eines betrieblichen Suchtberatungskonzepts.
Wenn die Belastung für Sie als Arbeitgeber nicht zumutbar ist, können Sie Fördermittel erhalten.
Leistungen an Arbeitgeber zum Erhalt bestehender Arbeitsverhältnisse können nicht nur für die Arbeitsplatzgestaltung und die Ausstattung mit technischen Arbeitshilfen gewährt werden, sondern auch als Ausgleich bei außergewöhnlichen Belastungen.
(se)