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Sonderförderprogramm Hessen

Viertes Hessisches Schwerbehinderten-Programm

Laufzeit: Einstellungen bis 31.12.2012
Zielgruppe: schwerbehinderte Menschen mit Hauptwohnsitz in Hessen und einem GdB von wenigstens 50 sowie besonderen Problemen auf dem Arbeitsmarkt (s.u.)
Förderumfang: bis zu 90 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes
Förderberechtigte: Arbeitgeber, die einen Arbeitsplatz für die Zielgruppe schaffen
Ansprechpartner: örtliche Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter (siehe unter "Kontaktadressen" - rechte Spalte)

Förderinhalte:

Mit dem Förderprogramm sollen Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen geschaffen werden, die auf dem Arbeitsmarkt mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen haben.

Arbeitgeber, die nicht beschäftigungspflichtig sind oder über die Beschäftigungspflicht hinaus schwerbehinderte Menschen einstellen, werden vorrangig gefördert.
Es können aber auch Förderleistungen an Arbeitgeber erbracht werden, die schwerbehinderte Menschen einstellen, um ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen.

Die Zuschüsse ergänzen die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und anderer Rehabilitationsträger und werden nur erbracht, wenn diese nicht ausgereicht haben.

Gefördert wird die Einstellung schwerbehinderte Menschen auf einem Arbeitplatz des allgemeinen Arbeitsmarktes mit tariflichem oder ortsüblichen Arbeitsentgelt.
Die schwerbehinderten Menschen müssen ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben sowie einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und außerdem ein oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen:

  • eine besondere Hilfskraft benötigen,
  • außergewöhnliche Aufwendungen für den Arbeitgeber erfordern,
  • nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können,
  • einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens haben,
  • wegen ihrer Behinderung keine Berufsausbildung abschließen konnten,
  • das 50. Lebensjahr vollendet haben,
  • ein Jahr und länger langzeitarbeitslos sind,
  • im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen eingestellt werden,
  • bei einem Integrationsprojekt Beschäftigung finden oder im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Integrationsprojekt eingestellt werden,
  • eine mindestens dreijährige Unterbrechung der Erwerbstätigkeit nachweisen können,
  • im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung eingestellt werden.

Es können Lohnkostenzuschüsse von bis zu 90 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes gewährt werden. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach den individuellen behinderungsbedingten Erfordernissen im Einzelfall.

 

Nach 12 Monaten (bei über 50jähigen schwerbehinderten Menschen nach 24 Monaten) reduziert sich der Zuschuss um mindestens 10 Prozent.

Die maximale Förderungsdauer beträgt 24 Monate, bei schwerbehinderten Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben 36 Monate.


(ml/se 4/2012)

 
 

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