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Zuschüsse bei Praktika - Leistungen an Arbeitgeber

Bei den meisten Praktika besteht für den Arbeitgeber keine Vergütungspflicht. Lediglich bei Praktika nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat jeder Praktikant einen Anspruch auf die Zahlung einer angemessenen Vergütung.

Bei Praktika von Auszubildenden einer Bildungseinrichtung der beruflichen Rehabilitation (zum Beispiel: Berufsbildungswerk, Berufsförderungswerk) fallen für Ihren Betrieb keine Kosten an. Die Ausbildungsverantwortung bleibt auch während des Praktikums bei der jeweiligen Bildungseinrichtung. Die zuständigen Rehabilitationsträger (zum Beispiel: Agentur für Arbeit) übernehmen weiterhin die Vergütung der Praktikanten.

Auch bei Praktika von Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) fallen für Ihren Betrieb in der Regel keine Kosten an. Während des Praktikums in Ihrem Betrieb bleiben die behinderten Menschen weiterhin bei der WfbM beschäftigt. Die Praktikumsvergütung übernimmt weiterhin der zuständige Rehabilitationsträger. Sollten für Ihren Betrieb während des Praktikums außergewöhnliche Belastungen entstehen, so können Sie diese auf Antrag erstattet bekommen.

Was kann gefördert werden?

Bei Praktika von WfbM-Beschäftigten, die im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung) absolviert werden, können Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erstattet werden.

Wie hoch kann gefördert werden?

Bei den Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen richten sich Höhe und Dauer der Zuschüsse nach dem Einzelfall.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Voraussetzung ist, dass der Praktikant bei einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt ist und das Praktikum im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung) absolviert. Außerdem dürfen die dem Arbeitgeber entstehenden außergewöhnlichen Belastungen nicht bereits durch erbrachte Leistungen der zuständigen Rehabilitationsträger abgedeckt worden sein.

Rechtsgrundlagen

Die Förderung der Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen ist durch das Integrationsamt nach § 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) möglich.

Einstiegsqualifizierung (EQ)

In einigen Bundesländern existieren Sonderförderprogramme, nach denen Arbeitgeber zusätzliche Förderleistungen erhalten können. 

Finanzielle Zuschüsse bei der Einstellung von Praktikanten konnten Arbeitgeber beispielsweise bei dem im Rahmen des Ausbildungspaktes 2004 durchgeführten Sonderprogramm der Bundesregierung zur Förderung der Einstiegsqualifizierung Jugendlicher - EQJ - beantragen (Abschlussbericht EQJ-Programm).

Zum 1. Oktober 2007 wurde die Förderung der Einstiegsqualifizierung (nunmehr nur noch EQ) als Arbeitgeberleistung ins SGB III übernommen (§ 54a SGB III).

Bei der EQ handelt es sich um ein betriebliches Langzeitpraktikum (Dauer: mindestens sechs Monate und maximal zwölf Monate). Es soll jugendlichen Ausbildungssuchenden als Brücke in ihre Berufsausbildung dienen.

EQ wird finanziell vom Bund gefördert. Förderberechtigt sind alle Arbeitgeber.

Zielgruppe der EQ sind Jugendliche unter 25 Jahren, die noch keine Ausbildungsstelle gefunden haben oder noch nicht in vollem Umfang ausbildungsreif sind. Behinderte und schwerbehinderte Jugendliche werden ebenfalls berücksichtigt, soweit nicht der individuelle Förderbedarf eine außerbetriebliche Qualifizierung erfordert.

Auf Antrag können dem Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit bis zu 216 Euro (Stand 04/2012) monatlich für die EQ-Vergütung erstattet werden. Außerdem erhält der Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit oder dem jeweiligen Träger der Grundsicherung einen pauschalierten Anteil am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dieser Betrag wird jährlich neu berechnet.

Weitere Informationen zur EQ finden Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit.

(na)

 
 

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