Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsplätze für schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter behinderungsgerecht zu gestalten und mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten - soweit dies für den Arbeitgeber finanziell und technisch/organisatorisch zumutbar ist.
Ist der Aufwand höher, können Arbeitgeber durch finanzielle Leistungen der Rehabilitationsträger, Arbeitsagenturen und Integrationsämter unterstützt werden.
Die Förderhöhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Sie kann davon abhängen, ob der Arbeitgeber beschäftigungspflichtig ist und in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird. Es können Zuschüsse und/oder Darlehen bis zur vollen Kostenübernahme gewährt werden.
Je nach persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des schwerbehinderten Mitarbeiters können verschiedene Kostenträger in Frage kommen.
Die Arbeitsagentur ist dann der zuständige Kostenträger, wennn noch keine 15 Jahre Sozialversicherungspflicht besteht. Bei mehr als 15 Jahren Sozialversicherungszeit ist der zuständige Kostenträger die Rentenversicherung.
Die Integrationsämter leisten i. d. R. nachrangig, also immer dann, wenn zum Beispiel die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherung nicht mehr zuständig sind.
Grundsätzlich soll durch die Förderung eine dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung des schwerbehinderten Mitarbeiters gesichert werden.
Hinweis: Bei den Integrationsämtern und Arbeitsagenturen gibt es technische Beratungs- oder Fachdienste, die nicht nur über die Möglichkeiten der Arbeitsplatzgestaltung und Hilfsmittel beraten, sondern auch über Fördermöglichkeiten informieren. Die Beratungsdienste können klären, ob die Voraussetzungen zur Bewillung von Fördermitteln erfüllt sind.
Rechtsgrundlagen:
(ku)