Während der Berufsausbildung fallen für den Arbeitgeber Gebühren (insbesondere Prüfungsgebühren) an, die von den Handwerkskammern und den Industrie- und Handelskammern erhoben werden.
Der Arbeitgeber kann bei folgenden Gebühren Zuschüsse erhalten:
Förderhöhe und -dauer richten sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Es werden nur Arbeitgeber gefördert, die nicht beschäftigungspflichtig sind - also im Jahresdurchschnitt über weniger als 20 Arbeitsplätze pro Monat verfügen.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den Ausbildungsplatz mit einem besonders betroffenen schwerbehinderten Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen (§ 72 Absatz 1 SGB IX) besetzt, der das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Förderung erfolgt durch das Integrationsamt nach § 102 Absatz 3 Nummer 2 b SGB IX in Verbindung mit dem § 26 a SchwbAV.
(ku)